Gerade (Erbe)

Gerade (Erbe)

Der Gerade ist im mittelalterlichen deutschen Recht ein Teil des Hausrates.

Vom Ende des 5. Jahrhunderts erscheint er als mahalareda in der Lex Burgundionum (51,4) und als rhedo in der Lex Thuringorum von 802 und bedeutet dort Aussteuer der Braut.

Im hochmittelalterlichen Sachsenspiegel (Ssp LR I 24 § 3), ist der Gerade ein Sondervermögen, das der Ehefrau beim Tode des Ehemanns als Voraus zufällt. Beim Tod der Frau fällt der Gerade an die nächste weibliche Verwandte.[1] Der Inhalt der Gerade wird in Geradekatalogen umschrieben, die allmählich immer weiter ausgedehnt wurden.Die genauen Gegenstände, die zur Gerade gehörten, wurden in den Grundherrschaften und Städten durch Statuten benannt, die regional unterschiedlich waren. In der Neuzeit geht der Gerade im Gesamtvermögen auf. Dieses Verfahren sicherte die Weitergabe von Gegenständen des weiblichen Bedarfs, wie Frauenkleider, Wäsche, Schmuck und Kleinvieh an die Töchter.

Bei der Witwengerade handelt es sich um Gegenstände aus dem Nachlass des Mannes, wie Vorräte, Hausrat, Lebensmittel, die der Frau aus der Ehe zugestanden wurden.

Bei der Niftelgerade handelt es sich um ein den Töchtern oder dem sogenannten Spindelmagen, dem nächsten weiblichen Erben, vorbehaltenen Erbteil aus dem Nachlass einer Frau. Zumeist wurde die Niftelgerade, die in ihrem Wert nicht mit den Heergeräten vergleichbar war, bereits zu Lebzeiten durch Verkäufe umgangen.

Dieses auf dem Sachsenspiegel basierende Recht wurde in einigen Ländern bis in das 19. Jahrhundert praktiziert.

Heergewäte oder Hergewäte bezeichnet im mittelalterliche deutschen Recht, die Ausrüstung als Krieger, die als Sondererbfolge an den nächsten männlichen Verwandten vererbt wird.

Einzelnachweise

  1. Wilfried Bungenstock, Gerade, HRG Band I, 1971, 1527 ff.

Literatur

  • Frommhold, E., Das Recht der Gerade, Diss. jur. Leipzig 1934
  • Wilfried Bungenstock, Gerade, HRG Band I, 1971, 1527 ff.
  • Wilfried Bungenstock, Diss. jur. Heergewäte und Gerade. Zur Geschichte des bäuerlichen Erbrechts in Nordwestdeutschland., Göttingen, Jur. Fakultät., Rigorosum 25. Februar 1966.
  • Gottschalk, K., Streit um Frauenbesitz, ZRG GA 114 (1997), 182

Weblinks

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