WoFlV

WoFlV
Basisdaten
Titel: Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche
Kurztitel: Wohnflächenverordnung
Abkürzung: WoFlV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: verschiedene
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 2330-32-1
Datum des Gesetzes: 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2004
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) ist eine deutsche Verordnung, mit der Wohnflächen definiert und berechnet werden können. Die Verordnung bezieht sich dabei dezidiert auf Mietwohnraum im Zusammenhang mit dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG), dort „sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden“.[1] Sie ist seit 1. Januar 2004 in Kraft.[2]

Die Wohnflächenverordnung basiert auf den §§ 42‒44 der II. Berechnungsverordnung und löst diese ab. Berechnungen die vor 2004, auf Basis der alten Regelung erstellt wurden, bleiben weiterhin gültig, solange keine baulichen Änderungen vorgenommen werden, die eine Neuberechnung erforderlich machen.[3]

Unterschiede zu den vorhergehenden Regelungen sind:

  • In der Regel wird die Grundfläche von Balkone, Loggien und Terrassen zu 1/4 zur Wohnfläche angerechnet; höchstens jedoch zur Hälfte. Ein Sichtschutz (sogenannter "gedeckter Freisitz") wird bei Terrassen nicht mehr vorausgesetzt. Der Begriff des Freisitzes ist aus der II. BV. nicht übernommen worden
  • Ein genereller Abzug für Putz in Höhe von 3 % ist nicht mehr vorgesehen, da die Wohnfläche nach lichten Maßen zu ermitteln ist. Bei der Ermittlung von Grundflächen können jetzt auch die Flächen von Erkern und Wandschränken einbezogen werden, selbst wenn diese eine Wohnfläche von weniger als 0,5 m² aufweisen.
  • Künftig werden auch die Grundflächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen berücksichtigt, wenn sie eine Höhe von höchstens 1,5 m aufweisen und ihre Grundfläche 0,1 m² nicht überschreitet, da sie als Ablagemöglichkeit nutzbar sind.
  • Während in der Vergangenheit Raumteile unter Treppen nicht zur Wohnfläche gerechnet wurden, wenn sie eine lichte Höhe von weniger als 2 m betragen hatten, können diese künftig insoweit zur Wohnfläche hinzugerechnet werden, als diese höher als 1 m sind. Doch findet eine Anrechnung bei einer Höhe von 1 m bis 2 m nur zur Hälfte statt und eine komplette Anrechnung der Flächen erst, wenn sie höher als 2 m sind.
  • Soweit Wintergärten nicht beheizbar sind, können diese lediglich zur Hälfte zur Wohnfläche hinzugerechnet werden. Sind diese jedoch beheizbar, können Wintergärten voll zur Wohnfläche hinzugerechnet werden. Bisher war bei der Anrechnung hier strittig, ob diese Räume nur mit einem gedeckten Freisitz vergleichbar wären.
  • Der bisherige Abzug von pauschal 10 % bei Gebäuden mit nur einer Wohnung ist weggefallen.

Einzelnachweise und Fußnoten

  1. Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), § 1 Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche
  2. Art. 6 der Verordnung Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung der Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen
  3. Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), § 5 Überleitungsvorschrift

Weblinks

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