Zahlungsunfähig

Zahlungsunfähig

Insolvenz (lat. insolvens, „nicht-lösend“, hier im Sinne von: „Schuldscheine nicht einlösen können“), in Österreich und der Schweiz Konkurs, bezeichnet die Eigenschaft eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können. Die Insolvenz ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung.

Der Sinn der Insolvenz und des dann folgenden Insolvenz-Verfahrens ist es, entweder die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen, oder die Situation geordnet abzuwickeln (bei Unternehmen durch Auflösung, bei Einzelpersonen letztlich durch Restschuldbefreiung). Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens verfallen dann in der Regel alle noch unbefriedigten Ansprüche der Gläubiger gegenüber dem Schuldner.

Inhaltsverzeichnis

Insolvenz

Insolvenz von Unternehmen

Für eine Insolvenz gibt es vielfältige Gründe, die sich regelmäßig darin äußern, dass die betroffene Unternehmung längerfristig höhere Zahlungsverpflichtungen hat, als sie durch Zahlungseingänge decken kann. Die Ursachen lassen sich grob in interne und externe unterteilen. In Einzelfällen kann Insolvenz auch durch eine mangelhafte Liquiditätsplanung entstehen, d. h. die Vermögenswerte decken die Verbindlichkeiten durchaus ab, sind aber zum Zeitpunkt der Fälligkeit von Forderungen nicht flüssig (als Geld verfügbar).

  • Externe Ursachen:
    Eine Unternehmung kann ohne eigenes Verschulden in eine Insolvenzsituation geraten, wenn der Markt sich dahingehend gestaltet, dass sich keine oder signifikant weniger Produkte absetzen lassen. Dies kann unter anderem dadurch geschehen, weil der Markt die angebotenen Produkte nicht mehr benötigt oder massiv schrumpft (z. B. Fotofilmhersteller nach Erfindung der Digitalkamera) oder weil ein größerer Wettbewerber den Markt durch aggressive Preise aufrollt, gegen die das Unternehmen nicht konkurrieren kann (u.a. durch Größenvorteile im Einkauf, wenn z. B. ein Elektronikmarkt für 300 Filialen einkauft kann er deutlich günstigere Preise anbieten als der Einzelhändler im Stadtteil).
  • Interne Ursachen:
    Die internen Gründe lassen sich fast immer auf mangelhaftes Controlling bzw. Cash-Management (Treasury und Risikomanagement) zurückführen. Controlling muss an dieser Stelle jedoch weiter gefasst werden als bloß ein Überblick über Zahlungen, sondern sollte insbesondere auch zukünftige Verkaufsplanungen und Ausgabenfristigkeiten berücksichtigen. Auch zu hohe Verschuldung, deren Kapitaldienst den Cashflow belastet, ist eine Gefahrenquelle, weil durch zu hohe Zahlungsverpflichtungen gegenüber Banken die Flexibilität eingeschränkt ist, dauerhaft oder kurzfristig auf Kosten der Marge die Preise zu senken oder die Ausgaben zu erhöhen.

Insolvenz von Selbstständigen und Freiberuflern

Eine Vielzahl von Gründen führt zur Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit selbstständiger Unternehmer oder freiberuflicher Existenzen. Ein wichtiger Grund ist die fehlende Trennung der Vermögensmassen. Wenn eine private Vermögensanlage scheitert, wird meist die Liquidität der beruflichen Existenz in Mitleidenschaft gezogen. Ein Schutz der Unternehmung einer natürlichen Person ist meist nicht möglich, da die Gläubiger im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung den Zugriff auf alle Vermögensgegenstände veranlassen. Hierdurch entstehen Reibungsverluste und die tägliche Arbeit wird erschwert. Andererseits wirken sich auch geschäftliche Verluste negativ auf die privaten Vermögensstrukturen aus.

Mangels rechtlicher Trennung zwischen den Positionen entsteht ein Zwang zum Einsatz privater Mittel, wenn die Unternehmung nicht aufgegeben werden soll. Im Gegensatz zum Inhaber einer haftungslimitierten Gesellschaft (z. Bsp. GmbH) kann der Einzelunternehmer/Freiberufler zwar auch die Insolvenz seines Unternehmens beantragen, wenn er zahlungsunfähig geworden ist. Durch die Einheit von Unternehmens- und Privatvermögen fällt er jedoch mit seinem gesamten Vermögen (dem des Unternehmens und dem privaten) in die Insolvenz. Viele Existenzgründungen leiden besonders unter zu geringem Eigenkapital. In Krisenzeiten führt der Kapitalmangel schnell zu einer verschleppten Insolvenz. Zwar ist diese mangels Antragspflicht nicht strafbar, sie führt aber immer an den Rand der Legalität bei Inanspruchnahme neuer Leistungen, die für den Betrieb erforderlich sind. So können zwar keine strafrechtlichen Vorwürfe wegen Insolvenzvergehen erhoben werden, aber bspw. der Vorwurf eines Eingehungsbetrugs usw.. Auch die Fehleinschätzung des Unternehmers bei der Preisbildung führt schnell dazu, dass zunächst unbekannte oder vernachlässigte Steuer- und Abgabenlasten zu einem Problem werden. Gerade die Existenzgründung in Krisenzeiten birgt bei großen Marktchancen das Risiko der Fehlkalkulation.

Aus traditionellen Gründen wird in Deutschland die freiberufliche Tätigkeit nicht im Rahmen einer limitierten Gesellschaft, sondern als Einzelunternehmen oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Im Insolvenzfalle ist also immer das Regelinsolvenzverfahren, nicht das Verbraucherinsolvenzverfahren für Privatpersonen einschlägig.

Privatkonkurs

Als Privatkonkurs, in Deutschland Verbraucherinsolvenzverfahren, Österreich Schuldenregulierungsverfahren wird die Insolvenz einer Privatperson, rechtlich einer natürlichen Person bezeichnet. Der Privatkonkurs stellt ein vereinfachtes Verfahren innerhalb der Insolvenzverfahren dar.

Solvenz

Das Gegenteil von Insolvenz wird als Solvenz bezeichnet.

Solvenz in diesem engeren Sinne bezeichnet die Fähigkeit einer zahlpflichtigen Person (natürlich oder juristisch), ihre Zahlungsverpflichtungen frist- oder termingerecht zu erfüllen.
Solvenz im weiteren Sinne besteht aus folgenden beiden Komponenten:

  1. Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Liquidität) ZLF
  2. Sicherung der Schuldendeckungsfähigkeit (Liabilität) SDF

Für Solvenz im weiteren Sinne genügt die Fähigkeit, Zahlungsverpflichtungen mit dem Veräußerungserlös des vorhandenen Sachvermögens zu erfüllen (Schuldendeckungsfähigkeit).

Insolvenzquote

Als Insolvenzquote bezeichnet man zwei verschiedene Sachverhalte:

Zum ersten innerhalb des Insolvenzrechts:

  • der Prozentanteil der Gesamtforderungen, die aus der Insolvenzmasse befriedigt wird, wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist
  • der Prozentanteil einer Forderung eines einzelnen Gläubigers, die befriedigt wird

Die Insolvenzquote ist ein wichtiges Indiz dafür, ob der Insolvenzantrag angenommen werden soll, und wie er abgewickelt wird.

Zum anderen als wirtschaftsstatistisches Kenndatum:

  • die Anzahl der – jährlichen oder halbjährlichen – Insolvenzverfahren je (meist) 1.000 oder 10.000 registrierten Unternehmen
  • oder die Anzahl der insolventen Privatpersonen als Anteil der erwerbstätigen Bevölkerung, zu Vergleichszwecken meist ebenfalls auf 1.000/10.000 Personen umgelegt.

Zu statistischen Zwecken lassen sich so verschiedene Wirtschaftsräume und verschiedene Zeiträume vergleichen, aber auch verschiedene Branchen, Unternehmensformen oder anderes.

Deutschland

Hauptartikel: Insolvenzverfahren

Früher wurde bei Insolvenzen von Unternehmen zwischen dem Vergleich und Konkurs unterschieden. Ein Vergleichsverfahren konnte nur eröffnet werden, wenn die verfügbare Vermögensmasse ausreichend war, um mindestens 35 Prozent der Forderungen erfüllen zu können. Wurde diese Quote nicht erreicht, konnte nur das Konkursverfahren eröffnet werden. In den neuen Bundesländern gab es eine besondere Rechtslage in Form der Gesamtvollstreckung. Für Privatpersonen bestand keine Möglichkeit zur Entschuldung. Mit der Einführung der Insolvenzordnung wurden die bisherigen Vorschriften abgelöst, gleichzeitig wurde erstmals für Privatpersonen die Möglichkeit der Insolvenz mit einer Restschuldbefreiung geschaffen.

Österreich

Österreichisches Insolvenzrecht

Das österreichische Insolvenzrecht kennt zwei unterschiedlich ausgestaltete Verfahren, nämlich:

Beide Verfahren sind als Vollstreckungsverfahren teil der Zivilverfahren

Es ist zu unterscheiden, ob es sich beim Schuldner um einen Privat-Schuldner oder um ein Unternehmen handelt. Der Privatkonkurs wird als Schuldenregulierungsverfahren bezeichnet.

Konkurs

Allgemeines

Das Konkursverfahren hat traditioneller Weise die Liquidierung des insolventen Rechtsträgers zum Ziel. Sämtliches Vermögen des Schuldners soll unter allen Gläubigern gleichmäßig aufgeteilt werden. Im Gegenzug wird der Schuldner auch von den Schulden befreit, die durch die Liquidierung seines Vermögens nicht gedeckt worden sind.

Gründe für einen Konkurs sind die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Es sind sowohl der Schuldner selbst als auch die einzelnen Gläubiger legitimiert, einen Konkursantrag einzubringen. Voraussetzung für ein Konkursverfahren ist das Vorhandensein von kostendeckendem Vermögen auf Seiten des Schuldners, ein Gläubiger kann jedoch die Kosten vorschießen. Nach einem erfolgreichen Konkursantrag wird der Konkurs eröffnet und mittels Edikt (Insolvenzdatei) öffentlich bekannt gemacht. Sämtliche Gläubiger haben ihre Forderungen binnen einer Frist anzumelden. Die Konkurseröffnung bewirkt auch eine Prozess- und Exekutionssperre, sämtliche Gläubiger müssen sich zur Durchsetzung ihrer Forderungen am Konkursverfahren beteiligen. Der Gemeinschuldner verliert mit Konkurseröffnung außerdem seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Rechtshandlungen vom Schuldner über sein Vermögen sind daher unwirksam und können angefochten werden.

Konkursforderungen

Konkursforderungen sind vorwiegend Forderungen, welche vor Datum Konkurseröffnung entstanden sind und mittels Forderungseingabe bei der zuständigen Konkursverwaltung geltend gemacht werden müssen und anschließend im Kollokationsplan aufgeführt werden.

Masseverwalter

Die praktische Durchführung des Konkursverfahrens obliegt dem Masseverwalter, der vom Konkursgericht bestellt wird. Er verwaltet und vertritt das Vermögen des Gemeinschuldners, prüft die angemeldeten Forderungen und legt dem Konkursgericht Bericht darüber.

Die angemeldeten Forderungen werden im Zuge der Prüfungstagsatzung vom Masseverwalter anerkannt oder bestritten. Bestrittene Forderungen müssen den Rechtsweg bestreiten, um anerkannt zu werden. Das Vermögen des Schuldners wird sohin verwertet und nach Genehmigung durch das Konkursgericht unter den Konkursgläubigern gleichmäßig aufgeteilt.

Zwangsausgleich

Durch Abschluss eines Zwangsausgleich besteht jedoch die Möglichkeit der Sanierung. Bei einem Zwangsausgleich wird zwischen allen Gläubigern und dem Gemeinschuldner eine besondere Form der Zahlungsvereinbarung geschlossen. Der Gemeinschuldner muss mindestens 20 Prozent der Forderungen innerhalb von höchstens zwei Jahren begleichen. Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, besteht auch die Möglichkeit binnen höchstens fünf Jahren eine Mindestquote von 30 Prozent der Forderungen zu begleichen. Voraussetzung für einen Zwangsausgleich ist der entsprechende Antrag des Schuldners, die Zustimmung der Gläubiger, die volle Befriedigung der Massegläubiger und die gerichtliche Bestätigung. Auch die Rechte von Aus- oder Absonderungsberechtigten (Pfandgläubiger, Eigentum Dritter, Eigentumsvorbehalte etc.) dürfen nicht berührt werden.

Durch Zahlung der vereinbarten Quote an die Konkursgläubiger wird der Gemeinschuldner von seinen gesamten Schulden befreit.

Zahlungsplan

Für natürliche Personen bestehen im Konkursverfahren einige Besonderheiten. So kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Konkursverfahren eingeleitet werden, obwohl noch kein das Konkursverfahren deckendes Vermögen vorhanden ist. Außerdem besteht die Möglichkeit, ähnlich dem Zwangsausgleich einen Zahlungsplan mit den Gläubigern zu vereinbaren. Es gibt keine Mindestquote, die Quote muss lediglich der Einkommenslage des Schuldners in den nächsten fünf Jahren entsprechen. Die Zahlungsfrist darf jedoch maximal sieben Jahre betragen.

Abschöpfungsverfahren

Sollte ein Zahlungsplan scheitern, kann der Schuldner als letztes Mittel ein Abschöpfungsverfahren einleiten. Dieses Sanierungsverfahren ist im Unterschied zu den anderen Zahlungsvereinbarungen nicht von der Zustimmung der Gläubiger abhängig. Der Schuldner tritt sein gesamtes pfändbares Einkommen für die nächsten sieben Jahre einem Treuhänder ab. Der Schuldner muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und darf keine zumutbare oder berufsfremde Arbeit ablehnen. Auch Schenkungen oder Erbschaften muss der Schuldner herausgeben. Der Treuhänder überwacht den Schuldner während dieser Zeit und legt sein Einkommen bis zur Auszahlung an die Konkursgläubiger fruchtbringend an. Nach sieben Jahren wird der Schuldner restschuldbefreit, also schuldenfrei, sofern er zirka 10 Prozent der Konkursforderungen beglichen hat.

Ausgleich

Das Ausgleichsverfahren zielt auf die Sanierung des insolventen Rechtsträgers ab. Die Mehrheit der Gläubiger stimmt einem teilweisen Forderungserlass zu. Dazu müssen mindestens 40 Prozent der Forderungen binnen zwei Jahren bezahlt werden.

Vorteile des Ausgleichsverfahrens gegenüber dem Konkursverfahren sind geringere Kosten und höhere Rückzahlungen an die Gläubiger durch die höhere Quote. In der Praxis ist der Ausgleich aber zur Ausnahme geworden, da meist der für den Gesamtschuldner günstigere Zahlungsplan vereinbart wird.

Daten

Insolvenzstatistik I. Halbjahr 2008 / 2007[1]
  2008 2007 Änderung
Unternehmensinsolvenzen I. Halbjahr
Eröffnete Insolvenzen 1.619 1548 +4,6 %
Mangels Masse abgewiesene Konkursanträge 1.549 1764 −12,2 %
Gesamtinsolvenzen 3.168 3.312 –4,4 %
Geschätzte Insolvenzverbindlichkeiten in EUR 1,1 Mrd. 1,2 Mrd. –8,3 %
Privatkonkurse I. Halbjahr
Eröffnete Schuldenregulierungsverfahren 4286 3672 +16,7 %
Mangels Masse abgewiesene Konkursanträge 557 687 –18,9 %
Gesamtinsolvenzen 4843 4359 +11,1 %
Geschätzte Insolvenzverbindlichkeiten 507 Mio. 493 Mio. +2,8 %
Großkonkurse in Österreich[2]
Unternehmensgruppe Jahr Gesamt
verbindlichkeiten
Konsum(*) 1995 1,9 Mrd.
Maculan Holding 1995 800 Mio.
Steiner 2001 340 Mio.
(*) Keine offizielle Konkursanmeldung, Vorstand wegen betrügerischer Krida verurteilt

Schweiz

Das Schweizer Insolvenzrecht ist im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt. Die Wirkungen des Konkurses sind jedoch teilweise auch im formellen Zivilrecht geregelt.[3]

Die Einreihung der zugelassenen Gläubiger erfolgt in der Kollokation. In den Kollokationsplan, welcher in der Regel vom Konkursamt erstellt wird, werden grundsätzlich nur diejenigen Gläubiger aufgenommen, die ihr Forderung angemeldet haben. Eine Kollokation erfolgt auch ohne Anmeldung für:[4]

Im Konkurs können auch diejenigen Forderungen eingegeben werden, für welche eine Konkursbetreibung nach Art. 43 SchKG ausgeschlossen ist.[5]

Die Kollokation ist Voraussetzung, um später am Verwertungserlös der Konkursmasse teilhaben zu können (Dividende).

Schutz vor Insolvenz

Um sich vor den Folgen der Insolvenz des Schuldners zu schützen, gibt es die Möglichkeit, Kreditversicherungen abzuschliessen. Eine Besonderheit des deutschen Rechts ist die Pflicht von Anbietern von Pauschalreisen, eine solche Versicherung abzuschliessen, ob der Kunde will oder nicht (der sogenannte Reisesicherungsschein).

Siehe auch

Literatur

  • Andreas Crone und Henning Werner: Handbuch modernes Sanierungsmanagement. Vahlen Verlag, München 2007, ISBN 978-3-8006-3360-9
  • Michael Harz, Heinz-Günter Hub und Eberhard Schlarb: Sanierungs-Management. Unternehmen aus der Krise führen. 3. Auflage, Düsseldorf 2006, ISBN 3-87881-184-5
  • Anne Koark: Insolvent und trotzdem erfolgreich. Insolvenzverlag, ISBN 978-3981095418
  • Hermann Lauer: Konditionen-Management. Zahlungsbedingungen optimal gestalten und durchsetzen. ISBN 3-87881-124-1
  • Th. Möhlmann und Jens Schmitt: Sanierung in der Insolvenz. NWB Verlag Herne
  • Frank Roselieb und Marion Dreher (Hrsg.): Krisenmanagement in der Praxis: Von erfolgreichen Krisenmanagern lernen. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-503-10090-3
  • Bernhard Schellberg: "Sanierungsmanagement, Berlin 2008.
  • Christiane Siegel: Die 2. Chance – Rahmenbedingungen für den Restart nach der Pleite. Leitfaden; Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH, Bottrop 2005
  • Klaus-Rüdiger Veit: Sonderbilanzen, Herne 2004, ISBN 978-3482526213
  • Charlotte Schildt: Die Insolvenz des Freiberuflers. Dissertation, Universität Hamburg, Nomos, Baden-Baden, 2006.

Weblinks

Deutschland:

Österreich:

Schweiz:

Europa und weltweit:

Einzelnachweise

  1. Hans-Georg Kantner, Leiter KSV Insolvenz: Insolvenzstatistik I. Halbjahr 2008. KSV, 4. Juli 2008. Abgerufen am 24. August 2008.
  2. Unternehmenspleite mit 342 Millionen Euro Schaden. In: Salzburger Nachrichten. 19. August 2008, S. 4 (Webarchiv). 
  3. Hunziker/Pellascio, S. 181
  4. Hunziker/Pellascio, S. 221
  5. Hunziker/Pellascio, S. 222
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  • zahlungsunfähig — zahlungsunfähig …   Deutsch Wörterbuch

  • zahlungsunfähig — Adj. (Aufbaustufe) nicht in der Lage, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen Synonyme: bankrott, illiquid, insolvent, blank (ugs.), pleite (ugs.) Beispiel: Der Schuldner erwies sich als zahlungsunfähig …   Extremes Deutsch

  • zahlungsunfähig — ↑bankrott, ↑illiquid, ↑insolvent …   Das große Fremdwörterbuch

  • zahlungsunfähig — bankrott, ruiniert; (ugs.): abgebrannt, blank, fertig, pleite; (salopp): machulle; (veraltet): fallit; (bes. Wirtsch.): illiquid, insolvent. * * * zahlungsunfähig:1.〈nichtinderLage,fälligeZahlungenzuleisten〉illiquid·insolvent(Wirtsch)♦umg:abgebran… …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • zahlungsunfähig — in Konkurs; insolvent; illiquide; pleite; bankrott; illiquid; abgebrannt (umgangssprachlich); finanzschwach; blank (umgangssprachlich) * * * zah|lungs|un|fä|hig …   Universal-Lexikon

  • zahlungsunfähig — za̲h·lungs·un·fä·hig Adj; nicht adv; <ein Schuldner> so, dass er nicht genug Geld hat, um etwas (meist eine Schuld) zu bezahlen ≈ insolvent ↔ zahlungsfähig || hierzu Za̲h·lungs·un·fä·hig·keit die; nur Sg …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • zahlungsunfähig — zah|lungs|un|fä|hig …   Die deutsche Rechtschreibung

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  • illiquid — zahlungsunfähig; bankrott; pleite; abgebrannt (umgangssprachlich); finanzschwach; insolvent; blank (umgangssprachlich) * * * ịl|li|quid 〈Adj.〉 nicht zahlungsfähig, zahlungsunfähig [<lat. in... „un...“ + liquidus „flüssig“] * * * …   Universal-Lexikon

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