- Zahlungsunfähigkeit
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Als Bankrott wird umgangssprachlich die Zahlungsunfähigkeit einer Person, Firma oder eines Staates (Staatsbankrott) bezeichnet, also die Situation, wenn die natürliche oder rechtliche Person nicht mehr in der Lage ist, ausstehende Rechnungen und laufende Ausgaben über eigenes Kapital bzw. Geldeinnahmen zu decken. Normalerweise ist auch die Möglichkeit eines Kredits vollends ausgeschöpft.
Inhaltsverzeichnis
Wortherkunft
Der Ausdruck Bankrott, von ital. banca rotta, „zerbrochene oder leere Bank [des Geldwechslers]“ stammt von den Geldwechslern im mittelalterlichen Oberitalien. Diese hatten zur Markt- oder Messezeit Tische (vergl. die Bank „Kreditinstitut“) aufgebaut, auf denen sie unterschiedliche Währungen zum Tausch anboten. War der Tisch leer, so hatte der Wechsler, ähnlich wie der Bankrotteur, kein Geld mehr. Ein ähnlicher, älterer Begriff ist Falliment.
Wirtschaftsrecht
Der Begriff Bankrott wird umgangssprachlich für den allgemeinen Zustand der Zahlungsunfähigkeit auch ohne Vorliegen einer strafbaren Handlung verwendet. Die Rechtssprache verwendet folgende Begriffe:
- in Deutschland seit dem In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung den Begriff Insolvenz
- in Österreich teilen sich Insolvenzen in Konkurs und Ausgleich
- in der Schweiz liegt ein Konkurs vor
- im Fall nicht zahlungsfähiger Staaten spricht man vom Staatsbankrott
- den Bankrott der Privatperson nennt man allgemein Privatkonkurs – in Deutschland rechtlich Verbraucherinsolvenzverfahren, in Österreich: Schuldenregulierungsverfahren
Strafrecht
Im deutschen Recht wird Bankrott strafrechtlich zugleich mit dem unten beschriebenen Vorwurf belastet, in Österreich fallen entsprechende straf- und zivilrechtliche Delikte mit der Reform 2002 unter den Begriff Kridadelikt.
Deutschland: Bankrott als Straftatbestand
In der juristischen Diktion steht Bankrott für die in § 283 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) beschriebenen Insolvenzstraftaten. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
- Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
- in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
- Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
- Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
- Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
- Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
- entgegen dem Handelsrecht
- Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
- es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
- in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
Ebenso bestraft wird gemäß Absatz 2 auch derjenige, der durch die oben geschilderten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
Der Versuch dieses Vergehens ist ebenfalls strafbar. Die Tat setzt grundsätzlich Vorsatz voraus. Doch auch bestimmte Fälle der fahrlässigen Handlungen und der fahrlässigen Erfolgsverursachung sind nach § 283 Abs. 4 und 5 StGB strafbar, allerdings mit geringerer Strafe bedroht. Objektive Bedingung der Strafbarkeit ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder der Täter seine Zahlungen eingestellt hat.
Siehe auch
- Neben Bankrott kommt als weitere Straftat im Zusammenhang mit Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung von Unternehmen auch die Insolvenzverschleppung in Betracht.
Weblinks
- § 283 StGB
- U.S. Federal Bankruptcy Courts
- Official U.S. Bankruptcy Statistics
- Executive Office for United States Bankruptcy Trustees
- Cornell Bankruptcy Laws
- National Association of Consumer Bankruptcy Attorneys
- Website of the Insolvency Service in the UK
- Bankruptcy Statistics in Hong Kong
- Bankruptcy Research Database (WebBRD)
- UK Bankruptcy information
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