Zahnarztpraxis

Zahnarztpraxis

Eine Arztpraxis ist der Arbeitsraum eines niedergelassenen – praktizierenden – Arztes, wo er Patienten empfängt, berät, untersucht und therapiert. Daneben ist eine Arztpraxis funktional gesehen auch ein Wirtschaftsbetrieb der sog. Freien Berufe. Es gibt rein privatärztliche und kassenärztliche Praxen, die meist gleichzeitig auch Privatpatienten oder Selbstzahler behandeln. Zugelassene Vertragsärzte (früher Kassenärzte der Primärkassen und Vertragsärzte der Ersatzkassen) haben überwiegend noch kollektive Verträge mit den Versicherungsträgern der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und diversen weiteren Konstenträgern, wobei GKV-Versicherte den Hauptanteil der Behandlungsfälle und damit Anwendungsfälle des gesamten Vergütungssystems stellen. Sonderregelungen für Behandlungen zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, der Polizeien, der Bundeswehr, der Verwaltungen für den Zivildienst und die Berufsfeuerwehren und andere Beamtengruppen betreffen nur einen relativ kleinen Teil des gesamten Volumens abzurechnender Leistungen. Sie sollten aber erwähnt werden, zumal immer wieder die Abschaffung der Kassenärztlichen Vereinigungen als politische Forderung oder organisatorische Idee im Raume steht. Vor 1934 gab es noch eine viel größere Anzahl von Gruppen- und Einzelverträgen der Krankenkassen mit ihren ärztlichen und sonstigen Vertragspartnern. In letzter Zeit kommen noch Sonderverträge über Hausarztmodelle, Integrierte Versorgung, Desease Management Programme (DMP), sogenannte Wahltarife etc. hinzu, so daß sich die Vertragslandschaft immer bunter gestaltet. Mit Wahltarifen im zahnmedizinischen Bereich versuchen GKV-Träger, durch im Ausland (China, Singapore) gefertigten Zahnersatz Kosten zu sparen. Sie treffen hierüber besondere Vereinbarungen mit den teilnehmenden Zahnärzten. Vermutlich wird hierbei auch ein abweichendes Honorar vereinbart (Stand März 2009).

Privatärzte sind dagegen prinzipiell nicht an Verträge gebunden. (Etwas anders sieht das bei der Teilnahme am Hausarztmodell der privaten Krankenversicherer aus.) Für die Abrechnung gilt dann nahezu ausschließlich die vom Gesetzgeber erlassene Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) einschließlich der Möglichkeiten analoger Bewertungen nicht aufgeführter, neuer Leistungen. Für das Arzt-Patienten-Verhältnis sind im Übrigen allgemeine gesetzliche Bestimmungen über den Vertrag (Behandlungsvertrag) maßgebend, die auch für die Behandlung sozial Krankenversicherter gelten. Hinzu kommen allgemeine und berufsrechtliche Vorschriften über Haftung und Berufsgeheimnis. (Die Aufzählung ist nicht erschöpfend.) Die Vergütung medizinischer Gutachter oder Sachverständiger durch verschiedene öffentliche oder auch private Kostenträger wie Versicherungsgesellschaften, Behörden, Gerichte ist sehr unterschiedlich geregelt. Zwar enthält die gesetzliche Gebührenordnung für Ärzte Positionen für Gutachten, jedoch treffen viele Auftraggeber eigene Vereinbarungen mit den für sie tätigen Gutachtern.

Es ist mehrfach von den Vertragsärzten der GKV der Politik gegenüber angedroht worden, sie würden ihre Kassenzulassungen zurückgeben, wenn bestimmte Forderungen nicht erfüllt würden. Zumindest in Einzelfällen haben sich Ärzte auch zur Aufgabe der Kassenpraxis entschieden und sind nur noch privatärztlich tätig. Oder sie sind als Medical Adviser in die Industrie gegangen oder haben sich bei der Einführung der Pflegeversicherung (1995/1996) als Gutachter anstellen lassen und dafür ihre nicht mehr rentable Praxis aufgegeben. Seit Jahren wird auch darüber berichtet, daß Medizinstudenten nach beendeter Ausbildung Deutschland verlassen, weil sie in verschiedenen europäischen (teilweise auch außereuropäischen) Ländern bessere Verdienstmöglichkeiten und auch günstigere, attraktivere Arbeitsbedingungen vorfinden.

In Österreich wird die Arztpraxis als Ordination bezeichnet. Ärzte mit Vertragsbeziehungen zu zumindest einem gesetzlich eingerichteten Krankenversicherungsträger (gesetzliche Krankenkasse, z. B. Gebietskrankenkasse) werden Vertragsärzte genannt.

Inhaltsverzeichnis

Kooperationsformen

Aus Kostengründen (Geräte, Miete, Personal) haben sich viele Ärzte dazu entschieden, Gemeinschaftspraxen oder Praxisgemeinschaften zu betreiben. In Deutschland ist durch die jüngste Gesundheitsreform das Medizinische Versorgungszentrum als eine neue Organisationsform eingeführt worden. Zu den Unterschieden vgl. dort.

Ausstattung

Arztpraxen sind je nach Fachrichtung unterschiedlich ausgestattet. Wird eine neue Praxis eingerichtet, ist in Deutschland eine fünfstellige Investition aufzuwenden. Heute bestehen Praxen zumeist aus mehreren Räumen wie z.B. der Empfang, das Wartezimmer und das Sprechstundenzimmer. Moderne Praxen verfügen meist über mehrere Behandlungsräume, auch wenn nur ein Arzt praktiziert. Dies hat organisatorische Gründe und dient auch der Zeiteinsparung für den Arzt bei einem Wechsel eines Patienten (Aufrufen, Aus-und Ankleiden, Untersuchungen und Testverfahren durch Assistenzpersonal, Wirk- und Ruhezeiten bei Therapien wie Akupunktur, Einweisung und Schulung usw.). Daher sind fast immer auch Funktionsräume vorhanden, in denen kein ausführliches Beratungsgespräch geführt werden soll, sondern hauptsächlich Injektionen verabreicht, Verbände gewechselt oder kleinere Anwendungen und apparative Diagnostik durchgeführt werden.

Selten geworden ist ein so genanntes Einzellabor. Meist beschränken sich die in der Praxis ausgeführten Analysen auf die Auswertung von Trockenchemie, Blutgerinnungstests und wenige andere Bestandteile des sogenannten "kleinen Labors".

Nichtärztlicher Bereich

In Arztpraxen befinden sich heute neben der medizinischen Einrichtung auch komplette Büroeinrichtungen wie Computer, Telefonanlagen u.ä. In den Praxen arbeitet so genanntes nichtärztliches Hilfspersonal, im herkömmlichen Sprachgebrauch noch überwiegend Arzthelferin genannt. Diese Fachkräfte befassen sich neben der Assistenz im medizinischen Bereich auch mit dem Alltags-Bürogeschäft (Terminvereinbarung, Patientenaufrufe, Schriftverkehr, Abrechnungen etc.). Der umgangssprachliche Begriff "Sprechstundenhilfe" ist antiquiert, der ursprüngliche Anlern- und seit 1965 mehrfach überarbeitete Lehrberuf Arzthelfer heißt in Deutschland seit 2006 "Medizinischer Fachangestellter", der vergleichbare Beruf in der Schweiz "Medizinischer Praxisassistent". - Die erste "Arztsoftware" mit branchenspezifischen Anwendungen war schon in der ersten Hälfte der 80-er Jahre in Deutschland vereinzelt im Einsatz, obwohl Kassenärztliche Vereinigungen ihren Mitgliedern damals noch davon abrieten. Man wollte zu diesem Zeitpunkt die Programmentwicklung vorerst mit den Herstellern abstimmen, um zu einheitlichen, ausgereiften und sicheren Lösungen zu kommen und hielt die Zeit zur allgemeinen Einführung eines Systems noch nicht für gekommen. Auch gegen die Abgabe der Quartalsabrechnungen auf Datenträgern hatte man noch erhebliche datenschutzrechtliche Einwände. Heute ist die elektronische Abwicklung administrativer und medizinisch-unterstützender Aufgaben nicht mehr wegzudenken. Auch Telematik bzw. Telemedizin ist seit Jahren ein Thema, das Arztpraxen nicht unberührt lässt.

Sonderformen

In der Wohlfahrtshilfe dienen sog. Obdachlosenmobile als mobile Arztpraxen, das sind Sanitätsfahrzeuge, die zu den Obdachlosen fahren, um dort für mittellose Patienten kostenfrei medizinische Hilfe durch einen Arzt zu bieten. Außerdem Behandlungsstätten für nicht Krankenversicherte und "Sans Papiers" und zum Beispiel in Berlin das Gesundheitszentrum für Obdachlose in der Pflugstraße. Als einzige derartige Einrichtung in Deutschland gibt es in Hamburg ein "Zahnmobil", eine mobile Zahnarztpraxis, die Wohnungslosen und Minderbemittelten, die nicht einmal Geld für die - hier entfallende - Praxisgebühr haben, Behandlung anbietet. Betreiber ist die Caritas.

Siehe auch

Weblinks

Gebietskrankenkassen bei den österreichischen Sozialversicherungsträgern


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  • Zahnarztpraxis — Zahn|arzt|pra|xis …   Die deutsche Rechtschreibung

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