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ZEVIS ist das Zentrale Verkehrs-Informationssystem des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes.
Es handelt sich um eine Datenbank, in der verschiedene Daten bezüglich Kraftfahrzeuge, Fahrzeughalter (Haltereigenschaft, Fahrverbote, Entziehung von Fahrerlaubnissen) und Kfz-Kennzeichen bundesweit verwaltet werden.
Inhaltsverzeichnis
Kraftfahrzeuge
In der Gruppe sind alle in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuge mit ihrem amtlichen Kennzeichen, Anschrift des Halters, Fahrzeugart, Fahrzeughersteller, Bauart, Fahrgestellnummer oder FIN, Farbe, Erstzulassung usw. gespeichert. Ferner findet ein automatisierter Abgleich mit dem Sachfahndungsbestand statt.
Fahrzeughalter
In der Gruppe sind alle Personen verzeichnet, auf die halterrelevant (zu einem wählbaren Zeitpunkt) ein KFZ zugelassen worden ist oder war. Behördenfahrzeuge, die von Dienststellen mit besonders sensiblen Aufgaben verwendet werden (z.B. Bundesnachrichtendienst) haben zudem eine verborgene oder gar eine legendierte Haltereigenschaft. Im ersten Fall ist die wahre Dienststelle nur von der vorgeblichen Dienststelle in Erfahrung zu bringen. Im zweiten Fall ist die wahre Identität nur durch eine begründete schriftliche –behördliche – Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt zu erfahren (INPOL ist hierfür gesperrt).
Entziehungen der Fahrerlaubnisse und Führerscheinsperren
In der Gruppe sind Personen registriert, denen die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder die für einen Erwerb einer Fahrerlaubnis gesperrt sind. Den Daten sind weitere Angaben hinzugefügt, z.B. die Behörde, das Aktenzeichen, der Beginn und das Ende.
Zugriff
Auf das System haben die Straßenverkehrsbehörden, die Zoll- sowie die Polizeidienststellen (via INPOL) einen automatisierten Zugriff.
Gebühren
Für jede Neuzulassung oder Änderung (Um-/Abmeldung) von KFZ bei den KFZ-Zulassungsstellen ist eine Gebühr an das KBA für die Neuanlage/Änderung des ZEVIS-Datensatzes abzuführen. Diese wird an den Antragsteller weitergegeben (KBA-Gebühr).
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes vom 4. August 1951 (BGBl. I S. 488). Abrufe, Übermittlungen und Errichtung des Fahrzeugregisters sind in §§ 30a bis 47 StVG geregelt.
Siehe auch
Weblinks
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