Zinsfreibetrag

Zinsfreibetrag
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Sparerfreibetrag ist ein Begriff aus dem deutschen Einkommensteuergesetz. Der Sparerfreibetrag bezeichnete für die Jahre 1975 bis 2008 den Betrag, bis zu dessen Höhe die Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerfrei waren.

Seit dem 1. Januar 2009 – mit Einführung der Abgeltungsteuer – hat der Sparer-Pauschbetrag den Sparerfreibetrag abgelöst.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Zitat [1]:

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von 750 Euro abzuziehen (Sparer-Freibetrag). Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 1.500 Euro gewährt. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 750 Euro, so ist der anteilige Sparer-Freibetrag insoweit, als er die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen. Der Sparer-Freibetrag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag dürfen nicht höher sein als die um die Werbungskosten einschließlich einer abzuziehenden ausländischen Steuer geminderten Kapitalerträge.

Bis zum 31. Dezember 2006 lag der Sparerfreibetrag bei 1.370 Euro zzgl. des Werbungskostenpauschalbetrages (1.370€ + 51€ = 1.421 Euro) für Ledige und 2842 € (doppelte Beträge) für Verheiratete.

Berechnung

Beispiel:

Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen)     4.000 Euro
./. Werbungskostenpauschale                         51 Euro
./. Sparerfreibetrag                               750 Euro
= Steuerbemessungsgrundlage                      3.199 Euro
= Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Sparerfreibetrag und der gemeinsame Sparerfreibetrag dürfen nicht höher sein als die um die Werbungskosten einschließlich einer abzuziehenden ausländischen Steuer geminderten Kapitalerträge ([2]).

Auf alle Zinseinkünfte, die über dem Freibetrag liegen, wird die Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) erhoben. Derzeit beträgt der Steuersatz 30 % bei Guthaben auf Konten und 35 % bei Wertpapierzinserträgen aus Tafelgeschäften. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %, der auf die Steuer gerechnet wird.

Bei einem Zinsertrag von 1.000 Euro sind 300 Euro Zinsabschlagsteuer und 16,50 Euro als Solidaritätszuschlag zu zahlen. Das macht zusammen 316,50 Euro, die an das Finanzamt gezahlt werden müssen. Ab dem 1. Januar 2009 wird die Zinsabschlagsteuer und die Kapitalertragssteuer durch die Abgeltungsteuer ersetzt. Dann gilt für alle Kapitalerträge ein einheitlicher Steuersatz in Höhe von 25 % + Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls noch Kirchensteuer.

Beispiel:

Einnahmen aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen)       551 Euro
./. Werbungskostenpauschale                         51 Euro
./. Sparerfreibetrag                               500 Euro
= Steuerbemessungsgrundlage                          0 Euro
= Einkünfte aus Kapitalvermögen

Bei den aktuell (Stand 15. Sept 2008) mindestens 4,25% Zinsen auf das Sparvermögen eines Tagesgeldkontos überschreitet man den Sparerfreibetrag bereits bei einem Betrag von etwa €18.850,-. Im Jahr 2006 hätte das steuerfreie Sparvermögen bei heutigem Satz noch ca. €33.500 betragen. Nach dem damaligen Satz von typisch 3,25% waren es ca. €43.500,-.

Historie

Der Sparer-Freibetrag wurde 1975 unter der Bezeichnung Grundsparförderung eingeführt.

Entwicklung der Sparerfreibeträge:

Jahr        Ledige              Verheiratete  
1975-1989     300 DM (  153 €)     600 DM (  307 €)
1990-1992     600 DM (  307 €)   1.200 DM (  614 €)
1993-1999   6.000 DM (3.068 €)  12.000 DM (6.136 €)
2000-2001   3.000 DM (1.534 €)   6.000 DM (3.068 €) 
2002-2003             1.550 €              3.100 €
2004-2006             1.370 €              2.740 €
seit 2007               750 €              1.500 €

Freistellungsauftrag

Der Freibetrag kann dadurch bereits ausgenutzt werden, dass man dem Geldinstitut, bei dem die Zinsen anfallen, einen Freistellungsauftrag erteilt.

Angaben in der Einkommensteuererklärung

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind steuerpflichtig ([3]).

Da bei der Veranlagung durch das Finanzamt der oben genannte Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale von Amts wegen berücksichtigt werden, sind alle Kapitaleinkünfte anzugeben.

Der Abzug von Kapitalertragsteuer durch die Banken hat bis zum 31. Dezember 2008 keine abgeltende Wirkung. Die Kapitalertragsteuer wird vom Finanzamt bei Vorlage der Steuerbescheinigung als Vorauszahlung von der Einkommensteuerschuld abgezogen.

Siehe auch

Einzelnachweise und Quellen

  1. § 20 EStG Abs. 4
  2. § 20 EStG Abs. 4 Satz 4
  3. § 20 EStG
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