AB-Maßnahme

AB-Maßnahme
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Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (kurz ABM, auch pleonastisch ABM-Maßnahme) sind in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit von der Arbeitsagentur bezuschusste Tätigkeiten, um Arbeitssuchenden bei der Wiedereingliederung in eine Beschäftigung zu helfen oder ein geringes Einkommen zu sichern.

Schon vor Jahrhunderten finanzierten einige humanistisch denkende Fürstenhäuser in sogenannten „Hungerjahren” Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, ebenso in der Zeit der Weltwirtschaftskrise.

So zeitlich befristete Tätigkeiten (wenige Tage bis mehrere, meist sechs bis zwölf, Monate) umfassen in der Regel qualifikationslose bzw. nur sehr niedrig qualifizierte Jobs. ABM werden hauptsächlich bei den Kommunen und in Vereinen zu zusätzlichen gemeinnützigen Arbeiten eingesetzt.

Sogenannten ABM-Träger sind kommunale Beschäftigungsgesellschaften, Vereine, Sozialverbände oder Institutionen, die besonders in den 1990er Jahren entstanden.

Nach der Wiedervereinigung setzte man die Maßnahmen in den strukturschwachen östlichen Bundesländern stark gegen die hohe Arbeitslosigkeit ein.

Aus ordnungspolitischer Perspektive besteht die Gefahr, dass durch ABM ein grauer, zweiter Arbeitsmarkt mit großen Beschäftigungsgesellschaften entsteht, der nur von staatlichen Subventionen lebt. Weiterhin könnte ein solcher zweiter Arbeitsmarkt bestimmte Leistungen unter den realen Kosten anbieten (Dumping), was wiederum Unternehmen im ersten Arbeitsmarkt die Wettbewerbsgrundlage entzieht.

Seit 2004 ist es aufgrund einer Änderung des SGB III nicht mehr möglich, sich durch eine ABM-Beschäftigung einen neuen Anspruch auf ALG I zu erarbeiten. Wer also, wie dies regelmäßig der Fall ist, aus Alg II in eine ABM geht, fällt nach deren Ende wieder in ALG II zurück. Aufgrund der Anrechnung von Partnereinkommen innerhalb einer ALG-II-Bedarfsgemeinschaft ist es sogar möglich, dass der langzeitarbeitslose Partner eines ABM-Teilnehmers aufgrund dessen relativ „hohen” Einkommens kein „Arbeitslosengeld II” mehr bekommt und sogenannter Nichtleistungsempfänger ohne Leistungsbezug wird. Bei bisherigen Bedarfsgemeinschaften, in denen ein Mitglied ein relativ hohes reguläres Einkommen bezieht und der langzeitarbeitslose Partner somit nicht leistungsberechtigt war, führt die Aufnahme einer AMB-Tätigkeit des langzeitarbeitslosen Partners zur Auflösung der Bedarfsgemeinschaft. Das Einkommen des ABM-Teilnehmers wird dann nicht mit dem Einkommen des regulär beschäftigen Partners verrechnet. Allerdings wurde in solchen Konstellationen nur in Ausnahmefällen überhaupt eine ABM genehmigt (z. B. bei vorliegender Schwerbehinderung). Der Übergang in eine Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung bedeutet für solche Betroffenen den fast vollständigen Verlust ihres Einkommens, da sie nun wieder auf die Bedarfsgemeinschaft verwiesen werden und allenfalls den Mehraufwand entschädigt bekommen.

Mit der Einführung des Alg II und der damit stärker genutzten „Arbeitsgelegenheiten” (wie die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, so genannte 1-Euro-Jobs) wurden die ABM-Mittel zugunsten der günstigeren Jobs weitgehend umgestellt. Der Mitteleinsatz wurde von den Trägern der ARGEn bzw. Jobcenter in der örtlichen Geschäftspolitik beschlossen. Seit dem 1. Januar 2009 fielen die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gänzlich aus dem Bereich SGB II.

Da ABM, MBM und RBM verstärkt in sozialen und kulturellen Bereichen eingesetzt wird, können sie auch einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft liefern. Kaum eine soziale Institution arbeitet heute ohne derartigen Maßnahmen.

Beschäftigungen mit nur bedingtem Sinn (beispielsweise putzen, obwohl gleich der dreckige Hund drüber läuft, das wiederholte Ausstellen von Ordnungs- und Systemstrukturen in Unternehmen, obwohl baldige Fusionen anstehen, etc.) sind in der Umgangssprache flapsig „ABM“.

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