Zweckübertragungslehre

Zweckübertragungslehre

Die Zweckübertragungslehre besagt, dass ein Urheber im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, wie es der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies folgt aus § 31 UrhG. Der entsprechende Absatz lautet:

„¹Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. ²Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.“

§ 31 Abs. 5 UrhG

Dem Urheber eines Werkes steht die Entscheidung über dessen Nutzung frei. Um eine Nutzung zu gestatten werden Nutzungsrechte, welche Art und Umfang der Nutzung bestimmen, an die entsprechende juristische oder natürliche Person übertragen. Dazu bedarf es eines Vertrages zwischen den Vertragspartnern, der allerdings an keine Form gebunden ist. Ist dieser Vertrag nun nicht eindeutig, oder bestimmt er nur den Zweck der Nutzung, jedoch nicht die Nutzungsrechte, so werden de jure nur die Rechte übertragen, welche zur Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich sind. (Vgl. § 31 UrhG)

Davon unberührt bleiben allerdings noch unbekannte Nutzungsarten, über deren Nutzungsrecht ein gesonderter, schriftlicher Vertrag erforderlich ist. (Vgl. § 31a UrhG)

Durch diese Regelung kann sich der Vertragspartner sicher sein, das Werk – im Rahmen der Nutzung zur Erfüllung des vertragsmäßig bestimmten Zwecks – rechtmäßig zu nutzen, selbst wenn im Vertrag keine weiteren Regelungen getroffen sind. Daher ist die Zweckübertragungslehre für die Praxis von entscheidender Bedeutung.

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