Zweihundertmeilenzone

Zweihundertmeilenzone
Seerechtliche Zonen nach dem Seerechtsübereinkommen
200-Meilen-Zone von Norwegen

Als Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) wird nach Art. 55 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen das Gebiet jenseits des Küstenmeers bis zu einer Erstreckung von 200 sm ab der Basislinie bezeichnet (daher auch 200-Meilen-Zone), in dem der angrenzende Küstenstaat in begrenztem Umfang souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse wahrnehmen kann. Die AWZ ist völkerrechtlich betrachtet ein Produkt der letzten Jahrzehnte. Obwohl die lateinamerikanischen Staaten bereits in den 40er Jahren des vorigen Jahrhunderts die Ausweitung des Küstenmeeres auf 200 sm gefordert hatten, konnte erst mit dem Seerechtsübereinkommen 1982 eine allgemeine Anerkennung der AWZ erreicht werden.

Zu den souveränen Rechten gehören die Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, maßgeblich durch Fischerei, des Meeresbodens und seines Untergrunds durch Bergbau im Rahmen von Sand-, Kies- und Kohlenstoffgewinnung sowie andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der Stromerzeugung, insbesondere durch Wasserkraftwerke und Windenergieanlagen.

Im Rahmen seiner Hoheitsbefugnisse darf der Küstenstaat künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke, wie z. B. Bohrinseln, errichten und wissenschaftliche Meeresforschung betreiben. Er ist hierbei dem Schutz und der Bewahrung der Meeresumwelt und damit dem Naturschutz verpflichtet.

Zu den maßgeblichen deutschen Gesetzen, die innerhalb der AWZ anwendbar sind, gehören u. a. das Seeaufgabengesetz, die Seeanlagenverordnung, das Bundesberggesetz sowie das Raumordnungsgesetz.

Andere Staaten genießen nach Art. 58 und 87 des UN-Seerechtsübereinkommens innerhalb der AWZ eines jeden Küstenstaates die Freiheit der Hohen See.


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