- § 22 StVG
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Der Kennzeichenmissbrauch, in Deutschland eine Verkehrsstraftat (Vergehen) gemäß § 22 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), schützt als Rechtsgut die zuverlässige und eindeutige Zuordnung eines (zulassungspflichtigen) Kraftfahrzeuges zu einem Fahrzeughalter. Kennzeichenmissbrauch ist ein Auffangtatbestand zur Urkundenfälschung und wird relativ selten angewandt (→ Subsidiarität).
Inhaltsverzeichnis
Tatbestände
Der Absatz 1 stellt die Herstellung des täuschenden Zustandes unter Strafe. Absatz 2 gilt für die missbräuchliche Verwendung. Gefordert wird ein Gebrauch des ge- oder verfälschten Kennzeichens im Rechtsverkehr. Ferner ist eine Täuschungsabsicht erforderlich, die über den Vorsatz der Kennzeichnung, Verwendung etc. hinaus geht.[1]
Die Strafvorschrift sieht folgende Tatbestände vor:
Herstellung des täuschenden Zustandes
Im Absatz 1 werden drei Formen unter Strafe gestellt:
- Das Anbringen eines falschen Kennzeichens an ein nicht zugelassenes Fahrzeug (KFZ oder Anhänger), um den Anschein einer amtlichen Zulassung hervorzurufen (Abs. 1 Nr. 1)
- Austausch mit einem anderen Kennzeichen (Abs. 1 Nr. 2)
- Beeinträchtigung der Erkennbarkeit, Veränderung oder Entfernung (Abs. 1 Nr 3)
Gebrauch eines falsch gekennzeichneten KFZ
Im Absatz 2 wird der Gebrauch (das Führen) eines ge- oder verfälschten Kennzeichens im öffentlichen Verkehr unter Strafe gestellt.
Täterschaft
Das Delikt kann seitens des Fahrzeugführers, des -halters oder einer anderen Person, die die tatsächliche Gewalt über das Kraftfahrzeug ausübt, begangen werden. Versicherungskennzeichen fallen nicht hierunter, da diese Fahrzeuge keiner individuellen amtlichen Zulassung bedürfen.[2]
Folgen
Als Strafe sieht § 22 StVG Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.
Bei einer rechtskräftigen Verurteilung werden automatisch sechs Punkte im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamt dem Verurteilten zugeschlagen.[3]
Rechtsprechung
Die Benutzung eines Phantasiekennzeichens ist ebenso strafbar wie das Anbringen eines echten Kfz-Kennzeichens an andere Fahrzeuge.[4] Auch das Entfernen des Kennzeichens, das Verändern der Zahlen und Buchstaben, ihr Verdecken oder Unleserlichmachen (etwa durch den Betrieb einer Gegenblitzanlage oder durch ein Anbringen von Deckfolien [5]) sind verboten. Dabei muss das Kraftfahrzeug nicht betrieben werden, es reicht bereits ein Parken oder ein Schieben auf öffentlichem Verkehrsgrund.
Subsidiarität
Liegt ein Vergehen der Urkundenfälschung vor, weil zur Täuschung ein abgestempeltes Kennzeichen verwendet wird, wobei das Kennzeichen eine „zusammengesetzte Urkunde“ mit dem Kraftfahrzeug bildet (Verbundenheit des Schildes mit dem Fahrzeug, z. B. verschraubt), tritt die Strafbarkeit nach § 22 StVG hinter die schwerere Strafdrohung der Urkundenfälschung nach § 267 StGB zurück.[6]
Quellen
- ↑ Janiszewski/Jagow, Straßenverkehrs-Ordnung mit dem Straßenverkehrsgesetz, § 22 StVG Rn. 6 (Nr. 2 d), 16. Aufl., München, C.H. Beck, 2000, ISBN 3406466451
- ↑ Janiszewski/Jagow, aaO Rn. 2
- ↑ Punktesystem des Kraftfahrt-Bundesamtes (VZR)
- ↑ BGH VRS 21, 125
- ↑ NZV 97, 319
- ↑ Janiszewski/Jagow, aaO, Rn. 8
Weblinks
- Rote Kennzeichen Urteil BGH, Urt. v. 14. Mai 1987 – 4 StR 49/87
- Reflektierendes Mittel Urteil BGH 4 StR 71/99 - Beschluss v. 21. September 1999
- www.verkehrslexikon.de Hans-G. Giese: Lexikon verkehrsrechtlicher Stichwörter − „Kennzeichenmissbrauch“ (mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung)
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