§ 21 StVG

§ 21 StVG

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in Deutschland eine Straftat nach § 21 StVG. Es handelt sich dabei nicht um das Fahren, ohne ein gültiges Ausweispapier mitzuführen (sog. Fahren ohne Führerschein), sondern um das Führen eines Fahrzeugs, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.

Inhaltsverzeichnis

Wortlaut

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder

3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder

3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

Besonderheiten

Das Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist ebenfalls mit Strafe bedroht. Wer es also als Halter eines Kraftfahrzeuges unabhängig von seiner Fahrtüchtigkeit oder vom Innehaben der Fahrerlaubnis im Bewusstsein, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis hat, duldet, dass der Fahrer das Fahrzeug in Bewegung setzt, macht sich nach § 21 Abs. 1 StVG strafbar. Irrtümer werden durch den Fahrlässigkeitstatbestand nach § 21 Abs. 2 StVG aufgefangen. Wer ohne Führerschein mit einem unfrisierten Mofa mit Versicherung fährt, begeht nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit 20€, nach § 5 Abs. 1, § 75 FeV; § 24 StVG; -- BKat, geahndet wird.

Der Versuch ist nicht strafbar.

Weitere Tatbestände

Ist das Fahrzeug nicht versichert (üblicherweise bei sog. „frisierten“ motorisierten Zweirädern), wird tateinheitlich auch ein Verstoß gegen §§ 1, 6 PflVG begangen. Handelt es sich um ein Kraftfahrzeug, das nicht oder nicht mehr angemeldet ist, wird auch die Kraftfahrzeugsteuer nach §§ 369, 370 AO i.V.m. §§ 1, 2 KraftStG hinterzogen.

Bei einem frisierten Mofa erlischt nicht direkt der Versicherungsschutz. Da ein gültiger Versicherungsvertrag besteht, liegt keine Strafbarkeit nach dem Pflichtversicherungsgesetz vor. Jedoch kann im Falle eines Unfalles die Versicherung den Versicherungsnehmer in Regress nehmen.

weitere Folgen

Als Maßregel der Besserung und Sicherung kann gemäß §§ 69, 69a StGB, wenn sich der Täter aufgrund der Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine isolierte Sperre für die Fahrerlaubnis verhängt werden. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist wegen des Tatbestands offensichtlich nicht möglich, es sei denn, sie wurde zwischenzeitlich erworben oder der Täter ist im Besitz einer Fahrerlaubnisklasse, die für das zum Zeitpunkt der Tat geführte Kraftfahrzeug nicht ausreicht. So ist dies z.B. regelmäßig der Fall, wenn ein Jugendlicher im Besitz der Klasse M ist, seinen Motorroller aber derart getunt hat, dass er die Klasse A hätte erworben haben müssen. Die Sperre beträgt nach § 69a StGB mindestens sechs Monate.

Außerdem kann das bei der Tat verwendete Fahrzeug in bestimmten Fällen gem. § 21 Abs. 3 StVG bei einer Verurteilung ersatzlos eingezogen werden. Das Gericht spricht diese Rechtsfolge dann neben der Hauptstrafe gleich mit in dem Urteil aus. Rechtsgrundlage der Einziehung sind die §§ 111b und 111c ff. StPO.

Fahrrad

Das Fahren mit Fahrzeugen, die keine Kraftfahrzeuge sind (nicht motorgetrieben, zum Beispiel Fahrräder), ist in der Bundesrepublik Deutschland ohne Führerschein erlaubt. Allerdings kann die Behörde das Führen solcher Fahrzeuge bzw. fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge verbieten, wenn sich herausstellt, dass man zum Führen solcher Fahrzeuge nicht tauglich ist (z.B. bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit). Das Verbot kann wieder aufgehoben werden, wenn die Tauglichkeit zum Führen solcher Fahrzeuge durch eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) festgestellt wurde. [1]

Fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge

Folgende Kraftfahrzeuge dürfen ohne Fahrerlaubnis geführt werden:

  • Zweiräder, die unter die Kategorie Mofa fallen (hier ist nur eine Prüfbescheinigung erforderlich)
  • einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die im Gehen geführt werden
  • ein abgeschlepptes Fahrzeug, sofern dieses nicht betriebsfähig ist, d.h. es kann nicht mit eigener Antriebskraft fahren (das Abschleppen ist dann nur im Notfall bis zur nächsten Werkstatt erlaubt)

Für die Führer dieser Fahrzeuge ist lediglich ein Mindestalter von 15 Jahren vorgeschrieben.

Fahren auf Privatgrundstücken

Auf Privatgrundstücken ist keine Fahrerlaubnis erforderlich, wenn das Grundstück nicht für den öffentlichen Verkehr zugänglich ist. Es ist lediglich die Einwilligung des Grundstückseigentümers erforderlich. Bei Autorennen benötigen die Fahrer ebenfalls keine Fahrerlaubnis, da die Rennen auf Rennstrecken außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs stattfinden, bzw. auf Straßen, die während des Rennens für den öffentlichen Verkehr gesperrt sind. Allerdings müssen die Fahrer eine Rennlizenz besitzen. Vorschriften dazu verfassen die Motorsportverbände in ihren Regelwerken.

Einzelnachweise

  1. Gerichtsurteil zu Fahrverbot für Fahrradfahrer auf kreuzberger-verkehrsrecht.de (abgerufen am 20. August 2008)
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