- Ö-Recht
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Das öffentliche Recht ist zunächst derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt und einzelnen Privatrechtssubjekten regelt. Im Unterschied dazu regelt das Privatrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten. Ferner umfasst das öffentliche Recht sämtliche Rechtsmaterien, die die Organisation und Funktion des Staats betreffen. Beispiele: Strafzettel für eine Ordnungswidrigkeit, Dienstverhältnis bei Beamten.
Inhaltsverzeichnis
Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht
Die Abgrenzung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht ist strittig, aber im Hinblick auf die Frage, welcher Rechtsweg bei Streitigkeiten beschritten werden muss, praktisch notwendig. Heute werden zwei unterschiedliche Ansätze zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht vertreten — die (herrschende) modifizierte Subjektstheorie und die Subordinationstheorie:
Nach der so genannten modifizierten Subjektstheorie — auch Sonderrechtstheorie oder Zuordnungstheorie genannt — ist öffentliches Recht immer dann gegeben, wenn die betroffene Gesetzesnorm ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Ansonsten liegt Privatrecht vor. Diese Theorie wird heute aufgrund ihrer Praktikabilität bevorzugt angewandt, allerdings teilweise in (nochmaliger) Modifikation: Es wird bemängelt, dass die Formulierung "ausschließlich" (im Sinne von "nur") verfehlt sei, weil oft die Verpflichtung/Berechtigung eines Hoheitsträgers eine Berechtigung/Verpflichtung eines anderen Rechtssubjekts bedingt. Stattdessen sei zu formulieren "wenn die betroffene Gesetzesnorm einen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen berechtigt oder verpflichtet. Zu verschiedenen Ergebnissen gelangt man etwa bei § 928 II BGB, welcher zwar ausschließlich einen Hoheitsträger berechtigt, aber nicht als Hoheitsträger, sondern als Vermögensträger und Teilnehmer am bürgerlichen Rechtsverkehr.[1]
Kaum noch vertretene Lehren sind die Subordinationstheorie, hiernach ist ein Rechtsverhältnis immer dann öffentlich rechtlich, wenn ein Über- und Unterordnungsverhältnis gegeben ist, während das Privatrecht durch ein Gleichordnungsverhältnis gekennzeichnet ist. Nach der Interessentheorie, die sich aus dem römischen Recht ableitet, erfolgte die Abgrenzung im Wesentlichen danach, ob das Rechtsverhältnis nach seinem Inhalt das öffentliche Interesse oder ein privates Interesse fördern soll. Diese Theorie wird heute nicht mehr vertreten.
Materien des öffentlichen Rechts
Das öffentliche Recht umfasst eine Vielzahl von Materien. Jenseits der innerstaatlichen Ebene umfasst es das Völkerrecht sowie das Europarecht, das einen supranationalen Charakter trägt.
Auf der innerstaatlichen Ebene umfasst es das gesamte Staatsrecht, auch Verfassungsrecht genannt. Es untergliedert sich in das Staatsorganisationsrecht, das Organisation, Zusammensetzung und Kompetenzen der obersten Staatsorgane regelt, die Grundrechte, die im Schutz vor staatlichen Eingriffen in individuelle Freiheiten sowie in gewissem Umfang Teilhaberechte bieten, sowie das Staatskirchenrecht, das die rechtliche Stellung der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften regelt.
Daneben umfasst das öffentliche Recht das allgemeine und besondere Verwaltungsrecht sowie das verwaltungsrechtliche Prozessrecht. Schließlich werden darüber hinaus noch Sondermaterien des Verwaltungsrechts erfasst wie das Sozialrecht und das Steuerrecht, die wegen ihres Umfangs eine gewisse Autonomisierung erfahren haben. Das Strafrecht gehört strenggenommen auch zum öffentlichen Recht, da es das Bürger-Staat-Verhältnis betrifft. Da es dem öffentlichen Recht aber historisch vorausgeht, wurde es schon immer als eigene Disziplin begriffen.
Überblick über die Teilgebiete des öffentlichen Rechts
Das öffentliche Recht umfasst folgende Materien:
- Völkerrecht
- Allgemeines Völkerrecht (Recht der Völkerrechtlichen Verträge, der Staatenverantwortlichkeit, Staatenimmunität etc.)
- Menschenrechte
- Recht der Internationale Organisation
- Wirtschaftsvölkerrecht (Welthandelsrecht, Investitionsschutz etc.)
- Umweltvölkerrecht
- Seerecht
- Weltraumrecht
- Humanitäres Völkerrecht
- Völkerstrafrecht
- Supranationales Recht
- Nationales Recht
- Staats- und Verfassungsrecht
- Staatsorganisationsrecht (Aufbau des Staats, Beziehungen seiner Organe untereinander, Gesetzgebungsverfahren)
- Grundrechte (Rechte des Bürgers gegen den Staat, Schutzpflichten des Staates)
- Staatskirchenrecht (Beziehung Staat – Religionsgemeinschaften)
- Verwaltungsrecht (Subordinationsverhältnis Öffentliche Verwaltung – Bürger)
- Allgemeines Verwaltungsrecht
- Besonderes Verwaltungsrecht
- Öffentliches Baurecht
- Kommunalrecht
- Polizeirecht
- Umweltrecht
- Wirtschaftsverwaltungsrecht
- Besonderes Verfahrensrecht und Prozessrecht
- Verfassungsprozessrecht
- Verwaltungsprozessrecht
- Sozialgerichtliches Verfahren
- Finanzgerichtliches Verfahren
- Strafverfahrensrecht
- Zivilprozessrecht
- Arbeitsgerichtliches Verfahren
- Sozialrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Innenrecht von Religionsgemeinschaften (Kirchenrecht), soweit die Gemeinschaften wie in Deutschland öffentlich-rechtliche Normen erlassen können (vgl. Körperschaftsstatus)
- Staats- und Verfassungsrecht
Fußnoten
- ↑ Maurer, Hartmut, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 3 Rn. 18, 15. Auflage, München 2004
Siehe auch
Literatur
- Kock/Stüwe/Wolffgang/Zimmermann: Öffentliches Recht und Europarecht. 3. Auflage. nwb, Herne 2004, ISBN 3-482-48343-4
Weblinks
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