- Öffentliche Zustellung
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Dieser Artikel behandelt die Zustellung im rechtlichen Sinne, für die Zustellung von postalischen Sendungen, siehe Briefzustellung. - Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (PDF)
- Erste Verordnung zur Änderung der Zustellungsvordruckverordnung vom 23. April 2004 (PDF)
- Vorschriften zum Internationalen Rechtsverkehr
- Übersicht über Zustellungsrecht in den EU-Ländern
- ↑ EG-Verordnung Nr. 1348 vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen (PDF-Datei; 87 KB)
- ↑ Humboldt Forum Recht (HFR), 22-2007: Dr. Peter-Andreas Brand - Aktuelle Probleme bei Zivilrechtsstreiten mit Auslandsbezug - Zuständigkeit, Zustellung und Vollstreckung, S. 5 f., Rn. 18 ff.
Der Begriff Zustellung bezeichnet im deutschen Recht die Bekanntgabe eines Schriftstückes an einen bestimmten Adressaten in einer bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Inhaltsverzeichnis |
Gesetzliche Grundlagen
Die Zivilprozessordnung (ZPO) unterscheidet zwischen der „Zustellung von Amts wegen“ (§§ 166 bis 190 ZPO) und der „Zustellung auf Betreiben der Parteien“ (§§ 191 bis 195 ZPO). Verschiedene Gesetze der ordentlichen und besonderen Gerichtsbarkeit nehmen bei der Zustellung vollständig oder teilweise Bezug auf die Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung. So zum Beispiel die Strafprozessordnung (StPO) in § 37 und das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in § 16.
Auch im Verwaltungsrecht verweist § 3 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) bei Zustellungen durch Postbedienstete auf Vorschriften der Zivilprozessordnung. Weitere Verweise findet man u. a. in § 63 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 53 Finanzgerichtsordnung (FGO), § 56 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Für grenzüberschreitende Zustellungen innerhalb der Europäischen Union in Zivil- oder Handelssachen gilt die im Rahmen der Justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen ergangene EG-Verordnung Nr. 1348/2000[1], auch EuZVO genannt.
Zustellung von Amts wegen
Von Amts wegen wird zugestellt, wenn das Gesetz es vorschreibt oder das Gericht (oder eine Behörde) es anordnet. So schreibt die Zivilprozessordnung immer eine Bekanntmachung durch Zustellung vor, wenn mit der Bekanntmachung gesetzliche Fristen in Lauf gesetzt werden sollen (z. B. die Berufungsfrist bei einer Entscheidung durch Urteil).
Zustellung auf Betreiben der Parteien
Bei der Zustellung auf Betreiben der Parteien finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, wenn nicht die §§ 192 bis 194 ZPO Abweichungen vorgeben. § 192 ZPO sieht vor, dass die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194 ZPO zu erfolgen haben. Sind die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so können diese sich Schriftstücke auch direkt untereinander zustellen. Auch hier wird teilweise wieder auf die Vorschriften der Zustellung von Amts wegen Bezug genommen.
Zustellungsadressat
Adressat einer Zustellung kann nur eine prozessfähige, natürliche Person, nicht jedoch eine juristische Person sein. Der Gesetzgeber hat festgelegt, an wen eine Zustellung zu richten ist, wenn der Adressat prozessunfähig ist. Die Zustellung an eine prozessunfähige Person wäre unwirksam.
Gesetzlicher Vertreter
Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen (§ 170 ZPO).
Bevollmächtigter
An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen (§ 171 ZPO).
Prozessbevollmächtigter
Wenn eine Partei, der zugestellt werden soll, in einem anhängigen Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, so hat die Zustellung an diesen zu erfolgen (§ 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Formen der Zustellung
Gewöhnliche Zustellung
Zustellungsurkunde
Bei der Zustellung mit Zustellungsurkunde wird das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag mit einem vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde einem Postunternehmen, einem Justizbediensteten (meist einem Justizwachtmeister), einem Gerichtsvollzieher oder einer Behörde, durch die dann die Zustellung ausgeführt wird, übergeben bzw. übermittelt. Ausgeführt wird die Zustellung durch persönliche Übergabe an den Zustelladressaten. Die Übergabe darf an jedem Ort, an dem der Adressat angetroffen wird, erfolgen. Mit der Übergabe an ihn gilt das Schriftstück als zugestellt. Wird die Annahme vom Adressaten verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurück zu lassen. Hat der Adressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist eine Zustellung nicht möglich und der Zustellungsauftrag ist an die beauftragende Stelle zurück zu senden. Mit der unberechtigen Annahmeverweigerung und dem Zurücklassen des Schriftstücks gilt das Schriftstück als zugestellt.
Ist die persönliche Übergabe nicht möglich, darf eine Ersatzzustellung in der Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung vorgenommen werden. Der verschlossene Umschlag wird dabei einem erwachsenen Familienangehörigen in der Wohnung, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben.
In Geschäftsräumen erfolgt die Übergabe an eine dort beschäftigte Person. In Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt die Übergabe an den Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. Ist eine Übergabe an eine Ersatzperson in der Wohnung oder dem Geschäftsraum nicht möglich, kann eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung erfolgen. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Auf dem verschlossenen Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks wird zuvor das Datum der Einlegung vermerkt. Die Ersatzzustellungsmöglichkeit des Einlegens in den Briefkasten ist bei einer Gemeinschaftseinrichtung nicht zulässig.
Sind die zuvor beschriebenen Ersatzzustellungen nicht möglich, kann auch eine Ersatzzustellung durch Niederlegung erfolgen.
Die Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks erfolgt, wenn die Post mit der Zustellung beauftragt war, an einer von der Post dazu bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des zuständigen Amtsgerichts. Die mit der Ausführung der Zustellung beauftragte Person hinterlässt beim Zustelladressaten eine schriftliche Mitteilung über den Ort der Niederlegung, wo das Schriftstück drei Monate zur Abholung bereit gehalten wird. Der Adressat wird in der Mitteilung auch darüber informiert, dass mit der Abgabe dieser Mitteilung über die Niederlegung das Schriftstück als zugestellt gilt, unabhängig davon, ob und wann der Adressat vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis nimmt. Weiter wird darüber informiert, dass an die Zustellung Rechtsfolgen geknüpft sein können (z. B. der Beginn einer Frist). Auf dem verschlossenen Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, wird der Tag der Zustellung vor der Niederlegung vermerkt. Das Schriftstück gilt mit dem Hinterlassen der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung als zugestellt.
Über die Tatsachen bei der Ausführung der Zustellung wird eine öffentliche Urkunde auf dem Zustellungsvordruck aufgenommen. Diese Urkunde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde mit anderem Inhalt (§ 415 ZPO).
Die Zustellungsurkunde muss die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden sollte, die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, den Ort, das Datum, Nachname, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde, enthalten.
Im Falle der Zustellung an einen Bevollmächtigten ist zusätzlich zu vermerken, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat.
Bei einer Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen oder Einrichtungen sowie bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist auch der Grund, der diese Zustellung rechtfertigt, anzugeben.
Bei einer Ersatzzustellung durch Niederlegung ist in der Urkunde aufzunehmen, wie die schriftliche Mitteilung hinterlassen wurde.
Wenn die Annahme der Zustellung verweigert wurde, ist zu dokumentieren, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde.
Sofern eine Zustellung mit Uhrzeit erfolgen sollte, ist nicht nur das Datum, sondern auch die Uhrzeit der Zustellung in die Urkunde mit aufzunehmen.
Empfangsbekenntnis
An einen Anwalt, Notar, Gerichtsvollzieher, Steuerberater, an eine Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts kann auch gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Ebenso an sonstige Personen, bei denen aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann. Dies wird angenommen bei Berufen die standesrechtlich gebunden sind, beispielsweise der Patentanwalt, der Wirtschaftsprüfer, der Arzt oder der Apotheker.
Das vom Adressaten mit dem Datum des Empfangs versehene und eigenhändig unterschriebene Empfangsbekenntnis wird an den Absender zurückgesandt und ist der Nachweis der Zustellung.
Aushändigung an der Amtsstelle
Ein Schriftstück kann einem Adressaten durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Auf dem Schriftstück und in der Akte wird vermerkt, dass das Schriftstück zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde. Bei den Vermerken ist auch das Datum, wann die Aushändigung erfolgt ist, anzugeben und von dem Bediensteten, der die Aushändigung vorgenommen hat, zu unterschreiben.
Bei der Aushändigung an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter wird in dem Vermerk in den Akten zusätzlich der Name des Vertreters, dem das Schriftstück ausgehändigt wurde, und angegeben, dass eine schriftliche Vollmacht vorgelegen hat. Der Aktenvermerk ist der Nachweis der Zustellung.
Aufgabe zur Post
Wohnt der Adressat im Ausland und in anderen abgegrenzten Fällen kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden.
§ 184 ZPO: Wohnt der Zustelladressat im Ausland kann das Gericht bei der Zustellung gem. § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO (Zustellung im Ausland) anordnen, dass die im Ausland lebende Partei einen im Inland lebenden Zustellungsbevollmächtigten benennt. Wird ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt, so kann bis zur nachträglichen Benennung, eine Zustellung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der im Ausland lebenden Partei zur Post gegeben wird. Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
Einschreiben mit Rückschein
Ein Schriftstück kann auch durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Der vom Adressaten mit Datum unterschriebene Rückschein ist der Nachweis der Zustellung.
Besondere Zustellung im Ausland
Die Zustellung, die im Ausland vorgenommen werden muss, ist in § 183 ZPO, bundeseinheitlich geltenden Rechtshilfeordnungen und durch zahlreiche zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt.
Eine Zustellung im Ausland erfolgt durch Einschreiben mit Rückschein, soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. Der vom Adressaten mit Datum unterschriebene Rückschein ist der Nachweis der Zustellung. In der Praxis schlägt eine solche Zustellung per Einschreiben und Rückschein jedoch in aller Regel fehl, was eine Ursache in den völlig uneinheitlichen Postverwaltungsregelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hat.[2]
Sonst kann das Schriftstück durch Behörden des fremden Staates oder durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes zugestellt werden.
In welcher Form und unter welchen Voraussetzungen solche Zustellungen ausgeführt werden, ergibt sich aus den jeweiligen weiteren Vorschriften zu den einzelnen Ländern nach den Vorschriften zum Internationalen Rechtsverkehr in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. Die Zustellung durch eine ersuchte Behörde wird durch ein Zeugnis dieser Behörde nachgewiesen.
Öffentliche Zustellung
Wenn ein Zustellungsadressat im In- und Ausland unbekannten Aufenthalts ist und seine Adresse nicht ermittelt werden konnte, erfolgt eine öffentliche Zustellung. Diese kann unter Umständen auch erfolgen, wenn durch kriegerische Handlungen o. ä. keine Postzustellung möglich ist.
Die Ausführung der öffentlichen Zustellung erfolgt in der Form, dass an der Gerichtstafel eine Benachrichtigung ausgehängt wird, aus der die Person für die zugestellt wird und der Zustelladressat mit Name und zuletzt bekannter Anschrift ersichtlich sind. Weiterhin muss das Datum und Aktenzeichen des zuzustellenden Schriftstücks, die Bezeichnung des Prozessgegenstandes und die Stelle, an welcher das Schriftstück eingesehen werden kann, angegeben sein. Auch muss in dem Aushang darauf hingewiesen werden, dass durch diese Benachrichtigung eine öffentliche Zustellung erfolgt. Je nachdem was zugestellt wird, enthält die Benachrichtigung noch entsprechende Belehrungen und Hinweise dazu, dass durch diese Form der Zustellung Fristen in Gang gesetzt werden, deren Nichtbeachtung zu Rechtsverlusten führen können (§ 186 ZPO).
In der Akte wird mit Datum und Unterschrift vermerkt, wann die Benachrichtigung ausgehändigt und abgenommen wurde. Sofern keine andere Frist bestimmt wurde, gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn seit der Anheftung an die Gerichtstafel ein Monat verstrichen ist (§ 188 ZPO); in Strafsachen gilt die Zustellung als bewirkt, wenn zwei Wochen verstrichen sind (§ 40 StPO).
Die Anheftung an die Gerichtstafel kann auch durch Einstellung der zuvor beschriebenen Benachrichtigung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich sein muss, ersetzt werden.
Unwirksamkeit einer Zustellung und Heilung von Zustellungsmängeln
Wenn die ordnungsgemäße Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisbar ist, hat dies in der Regel zur Folge, dass das Schriftstück als nicht zugestellt gilt.
Das Schriftstück gilt jedoch als an dem Tag zugestellt, an dem es dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist. Dieser tatsächliche Zugang muss allerdings seinerseits nachgewiesen werden können, z. B. durch eine Empfangsbestätigung.
Verwaltungsrecht
Zustellungen von Behörden des Bundes, bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Landesfinanzbehörden sind gesetzlich im Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) geregelt. Den Ländern ist es möglich, dieses Gesetz für anwendbar zu erklären. Daneben gibt es auf Länderebene auch noch entsprechende Landesgesetze.
Weblinks
Quellen
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