Beratungshilfeschein

Beratungshilfeschein
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Die Beratungshilfe ist in Deutschland eine staatliche (und auch von der Anwaltschaft getragene) Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Anfallende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten können übernommen werden. Die eigentliche Beratung findet nicht durch das Gericht, sondern bei einem selbst zu beauftragenden Rechtsanwalt statt.

Inhaltsverzeichnis

Zweck der Beratungshilfe

Beratungshilfe wird für die außergerichtliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt. Maßgeblich ist das Beratungshilfegesetz (BerHG).

Mit ihr können Rechtsanwaltskosten in bestimmten Fällen für besonders einkommensschwache Personen übernommen werden. Die Voraussetzungen sind in aller Regel erfüllt, wenn Anspruch auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht. In diesen Fällen genügt zum Nachweis eines geringen Einkommens der entsprechende Bescheid. Die Beratungshilfe deckt nicht die Anwalts- und Gerichtskosten für ein Gerichtsverfahren ab. Hier kommt gegebenenfalls Prozesskostenhilfe in Frage.

Antrag auf Beratungshilfe

Die Beratungshilfe kann bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Den Antrag auf Beratungshilfe kann auch der mandatierte Rechtsanwalt stellen. Hierbei besteht das Risiko, dass der Anwalt bei einer Ablehnung der Beratungshilfe sein eigenes außergerichtliches Tätigwerden für die Einreichung des Antrages bei dem Mandanten abrechnet. Bei der Beantragung von Beratungshilfe sind Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eine konkrete Rechtsstreitigkeit ergibt, sowie laufende Einkommens- und Ausgabennachweise zu erbringen.

Was ist zu beachten, wenn Beratungshilfe direkt bei der Rechtsantragsstelle beantragt werden soll?

  1. Erstwohnsitz im Bezirk des Gerichts
  2. Der Antrag sollte unbedingt vor der rechtsanwaltlichen Beauftragung gestellt werden.
  3. Folgende Unterlagen müssen bei Antragsstellung (vollständig und aktuell) vorliegen:
a) Unterlagen, aus denen sich die Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wird, ergibt (Schriftwechsel etc.)
b) Belege über laufendes Einkommen (Lohnabrechnungen, Renten-, Arbeitslosengeld- oder sonstige Bescheide)
c) Zahlungsbelege/Kontoauszüge zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherungen etc.)
d) Unterlagen, aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (Sparbuch, Lebensversicherung etc.)
e) Personalausweis oder Reisepass

Quelle: Info-Blatt der Justiz-Verfahrenssoftware RASYS

Beratung

Die Rechtsberatung wird in erster Linie durch Rechtsanwälte gewährt, diese sind per Gesetz dazu verpflichtet, hilfesuchende Personen mit Beratungshilfeschein als Mandanten anzunehmen. In einigen Bundesländern gibt es auch spezielle Rechtsberatungsstellen, welche Rechtsrat erteilen. Oft erhält man beim Amtsgericht schon Auskünfte und Hinweise auf spezielle Beratungsstellen, die in Anspruch genommen werden können.

Beratungshilfe gibt es für die Beratung eines Mandanten und für die Vertretung des Mandanten. In Strafsachen wird lediglich Beratung gewährt, nicht aber Vertretung. Der Unterschied liegt darin, dass bei einer Vertretung auch ein Auftreten des Rechtsanwalts nach außen erfolgt, sei es durch einen Brief oder ein Telefonat. Bei der Beratung geht es allein um Informationserteilung und Ratschläge des Anwalts.

Der mandatierte Rechtsanwalt kann von seinem Mandanten eine Gebühr von 10,- € (Nr. 2500 VV RVG) verlangen. Er erhält darüber hinaus von der Staatskasse im Falle der Erstberatung weitere 30,- € (Nr. 2501 VV RVG) und im Falle der Vertretung eine Geschäftsgebühr in Höhe von 70,- € (Nr. 2503 VV RVG), jeweils zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Berät und vertritt der Anwalt in derselben Sache, ist die Beratungsgebühr voll anzurechnen so dass der Anwalt von der Staatskasse nur die Geschäftsgebühr in Höhe von 70,- € erhält. Die Gebühren, die der Rechtsanwalt in Beratungshilfemandaten erhält, sind wesentlich geringer als in regulär abgerechneten Mandaten, da der Beratungshilfesatz unter der Vergütung nach dem RVG liegt. Auch Stundenhonorare sind in aller Regel erheblich höher, da die Beratungshilfe, ebenso wie das RVG, sämtliche Tätigkeiten des Anwalts umfasst, unabhängig von der Dauer und dem Umfang. Honorarvereinbarungen neben der Beratungshilfe oder anstatt derselben sind nicht zulässig.§ 8 BerHG.

Ablehnung von Beratungshilfe

In welchen Fällen ist eine Beantragung ausgeschlossen? Unter anderem wenn:

  1. eine Rechtsschutzversicherung eintritt;
  2. ein gerichtliches Verfahren in dieser Sache anhängig ist;
  3. eine Hilfestellung direkt durch das Gericht erfolgen kann;
  4. bestimmte Rechtsgebiete betroffen sind (z. B. Steuerrecht);
  5. im Einzelfall eine günstigere Art der Hilfe angeboten wird (z. B. Schuldnerberatung, Mieterverein).

Quelle: Info-Blatt der Justiz-Verfahrenssoftware RASYS

Geplante Reform der Beratungshilfe

Die Beratungshilfe soll reformiert werden (Stand: November 2008), unter anderem soll der nachträgliche Antrag auf Beratungshilfe durch den Rechtsanwalt unzulässig werden. Die Geschäftsgebühr soll auf 60,-€ gesenkt, die Eigenbeteiligung des Hilfesuchenden auf 20,- € erhöht werden. Ebenso soll verstärkt auf nichtanwaltliche Beratungsleistungen und spezielle Beratungsstellen verwiesen werden. Beratungshilfe soll auch nur noch gewährt werden, wenn dem Bürger nicht zuzumuten ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Die Änderungen werden von den Anwaltsvereinen sowie den Rechtsanwaltskammern stark angegriffen. Zum einen ist die Beratungshilfe bereits jetzt nicht kostendeckend durch die Rechtsanwälte durchführbar und zum anderen wird befürchtet, dass der Einzelne in der Durchsetzung seiner Rechte beschränkt wird.

Weblinks

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