Beratungshilfe

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe ist in Deutschland eine staatliche Sozialleistung für den Rechtsuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Maßgeblich ist das Beratungshilfegesetz (BerHG). Beratungshilfe wird gewährt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sowie für obligatorische Güteverfahren gemäß § 15a EGZPO.

Basisdaten
Titel: Gesetz über Rechtsberatung
und Vertretung für Bürger
mit geringem Einkommen
Kurztitel: Beratungshilfegesetz
Abkürzung: BerHG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege
Fundstellennachweis: 303-15
Datum des Gesetzes: 18. Juni 1980
(BGBl. I S. 689)
Inkrafttreten am: überw. 1. Januar 1981
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 23. Mai 2011
(BGBl. I S. 898, 915)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
18. Juni 2011
(Art. 20 Abs. 1 G vom 23. Mai 2011)
GESTA: C064
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe ist, dass der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Voraussetzungen für die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen (§ 1 Abs. 2 BerHG).

Weitere Voraussetzung ist, dass dem Rechtssuchenden nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG). Das Beratungshilfegesetz wollte Lücken im außergerichtlichen Rechtsschutz schließen, nicht aber vorhandene Hilfsmöglichkeiten verdrängen. Derartige Hilfsmöglichkeiten können beispielsweise Verbraucherzentralen, Schuldnerberatungsstellen oder Beratung durch Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere Beratung durch das Jugendamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII bei der Durchsetzung von Kindesunterhalt sein. Einem Rechtssuchenden ist es aber nicht zuzumuten, die Rechtsberatung eben jener Behörde in Anspruch zu nehmen, gegen deren Bescheid er Widerspruch eingelegt hat und die auch selbst über den Widerspruch zu entscheiden hat.[1]

Schließlich darf die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig sein (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG).

Gewährung von Beratungshilfe

Die Beratung wird durch Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände gewährt (§ 3 Abs. 1 BerHG). Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsgericht gewährt werden, wenn dem Anliegen des Rechtssuchenden durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für eine Hilfe oder die Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung entsprochen werden kann (§ 3 Abs. 2 BerHG). Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung (§ 2 Abs. 1 BerHG).


Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten des Zivilrechts einschließlich des Arbeitsrechts, des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts und des Sozialrechts. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach dem Gesetz nicht auch für Angelegenheiten des Steuerrechts Beratungshilfe gewährt werden kann, sodass auch im Bereich des Steuerrechts Beratungshilfe zu gewähren ist.[2] Beratungshilfe ausschließlich in Form der Beratung kann gewährt werden für Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BerHG).

In den Bundesländern Bremen und Hamburg gibt es keine Beratungshilfe, sondern eine öffentliche Rechtsberatung. Dafür eingerichtete Behörden (Rechtsauskunfs- und Vergleichsstellen) erteilen rechtliche Beratung. Der Gang zu einem Anwalt wird nicht unterstützt. In Berlin hat der Rechtssuchende ein Wahlrecht zwischen einer öffentlichen Beratung und einer anwaltlichen Beratungshilfe. (§ 12 BerHG)

Verfahren

Antragstellung

Die Beratungshilfe ist beim Amtsgericht am Wohnsitz des Rechtsuchenden zu beantragen. Den Antrag auf Beratungshilfe kann auch der mandatierte Rechtsanwalt stellen. Hierbei besteht das Risiko, dass der Anwalt bei einer Ablehnung der Beratungshilfe sein eigenes außergerichtliches Tätigwerden für die Einreichung des Antrages bei dem Mandanten abrechnet. Bei der Beantragung von Beratungshilfe sind Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ein konkretes Rechtsproblem ergibt, sowie laufende Einkommens- und Ausgabennachweise zu erbringen. Der Antragsteller muss die Einzelfallumstände, die Beratungsbedarf begründen, substantiiert darlegen, es reicht nicht aus, die Notwendigkeit rechtlicher Beratung lediglich zu behaupten.[3]

Entscheidung

Über den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe entscheidet der Rechtspfleger. Wenn der Rechtspfleger den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe ablehnt, ist hiergegen die (unbefristete) Erinnerung möglich, über die der Richter am Amtsgericht abschließend entscheidet. Die richterliche Entscheidung ist unanfechtbar.[4]

Kosten

Der Rechtsanwalt erhält Gebühren für seine Tätigkeit ausschließlich aus der Staatskasse, daneben kann er aber vom Rechtssuchenden eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 10,00 € verlangen (§ 44 RVG). Honorarvereinbarungen zwischen dem Rechtssuchenden und dem Rechtsanwalt sind nichtig (§ 8 BerHG).

Literatur

  • Horst-Reiner Enders: Prozesskostenhilfe. In: Hans-Ulrich Büchting, Benno Heussen (Hrsg.): Beck'sches Rechtsanwaltshandbuch. 9. Auflage. München 2007, ISBN 978-3-406-55076-8, S. 1511 ff. (=L. Prozesskosten- und Beratungshilfe, Rn. 1-91=I. Prozesskostenhilfe).
  • Armin Schoreit, Jürgen Dehn, Ingo Michael Groß: Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe – BerH/PKH/VKH –. 10. Auflage. C.F. Müller, Heidelberg u. a. 2010, ISBN 978-3-8114-4432-4, S. 3–107.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Mai 2009, Az. 1 BvR 1517/08
  2. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2008, Az. 1 BvR 2310/06
  3. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. November 2009, Az. 1 BvR 2464/09, zitiert nach juris
  4. OLG Hamm, Beschluss vom 4. Mai 2010, Az. I – 15 W 105/10, 15 W 105/10
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