Berghoheit

Berghoheit

Das Bergregal ist das Verfügungsrecht über die ungehobenen Bodenschätze. Historisch zählte es zu den Regalien, womit man ursprünglich die Herrschaftsrechte des Königs bezeichnete (Berghoheit).

Kaiser, Könige und der über ein Territorium herrschende Adel oder der Klerus machten dieses Recht für sich geltend. Jedoch waren nicht immer Recht und Gesetz, sondern die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zur Durchsetzung dieses Rechts maßgebend. Der erste schriftliche Nachweis des Bergregals in Deutschland erfolgte 1158 in der Ronkallischen Konstitution durch Kaiser Barbarossa. Neben dem Bergregal galt auch das Münzregal als weiteres wichtiges landesherrliches Privileg. Wegen der Kleinstaaterei und der Sonderstellung der geistlichen Fürstentümer im Heiligen Römischen Reich war das kaiserliche Bergregal kaum durchsetzbar. Vielfach wurde es deshalb an den Territorialherrn verliehen. So verlieh Friedrich I. Barbarossa dieses Privileg an den Markgrafen Otto den Reichen von Meißen. Auch der König von Böhmen war bereits vor der Goldenen Bulle Inhaber des Bergregals. 1356 wurde in der Goldenen Bulle letztlich festgeschrieben, dass nicht der Kaiser, sondern die sieben Kurfürsten (Erzbischof von Köln, Mainz und Trier, König von Böhmen, Pfalzgraf vom Rhein, Herzog von Sachsen, Markgraf von Brandenburg) als Landesherren dieses oben genannte Vorrecht innehatten. Dies berührte jedoch nicht zuvor getroffene Belehnungen an kleinere Herrschaften, in der Regel waren die Landesherren aber sehr bemüht, das Bergregal der Territorialherrschaften zurück zu erhalten. Mit dem Westfälischen Frieden ging 1648 auch der Verlust des Bergregals der großen Landesherren an die kleineren Territorialfürsten einher. Die Umsetzung des Regals konnte in Form von Selbstausbeute (Landesherrliches Bergwerk), Überlassung der Ausbeutung an Dritte (Verleihung des Bergwerks) oder Veräußerung des Regals an Dritte (Vasallenbergbau) geschehen.

Zur Durchsetzung des Bergregals erließen die Landesherren Bergordnungen, die sowohl den Bergbau, die landesherrlichen Abgaben Zehnt, den Aufbau der Bergbehörden als auch die Privilegien der Bergleute detailliert regelten.

Zu unterscheiden sind das höhere Bergregal, das den Bergbau auf Münzmetalle (Gold, Silber), andere edle Metalle, Salz, Edelsteine, Cobalt, Weiße Erde sowie die Perlenfischerei beinhaltete und fast ausschließlich beim Landesherren verblieb.

Das niedere Bergregal umfasste den Bergbau auf niedere Metalle, wie Eisen, Zinn, Kupfer, Galmei (Zinkblende). Vielfach war dieses Regal an Dritte verliehen oder schon in der Bergordnung dem Grundherrn zugestanden.

Nicht dem Bergregal und somit der Verfügungsgewalt des Grundherren unterstand ursprünglich der Bergbau auf Fossilien, wie Steinkohle, Braunkohle, Torf, Steine und Erden sowie Raseneisenerz. Insbesondere bei Kohle wurden zu späterer Zeit, als deren wirtschaftliche Bedeutung erkannt wurde, von einigen Ländern, wie zum Beispiel in Sachsen 1918, das Bergbaurecht auf Kohle verstaatlicht.

Das Bergregal war für den Inhaber eine ganz wesentliche Einnahmequelle. Der sich daraus ergebende Anspruch auf einen festgelegten Prozentsatz (üblicherweise 10%) des geförderten Rohstoffes (zu Beginn des Bergbaues meist Salz oder Erz) jeder Grube (Bergzehnt oder Fron genannt) war die Grundlage für den Reichtum der Landesherren und finanzierte deren kostspielige Hofstaaten. Bei Bedarf stand dem Inhaber des Bergregals auch ein Vorkaufsrecht zu. Dies kam einem Monopol gleich. Auf diese Weise legten viele Regionen ökonomische Grundlagen für ihre weitere Entwicklung und die Landesherren und Territorialfürsten zeigten großes Interesse an der Förderung der Bergwerke auf ihren Gebieten, sei es durch Vorschüsse, Zuschüsse oder Mitbau, denn ein darnieder liegender Bergbau führte auch zu einer leeren Staatskasse.

Literatur

  • Heiner Lück: Art. Bergrecht, Bergregal. In: Albrecht Cordes, Heiner Lück, Dieter Werkmüller, Ruth Schmidt-Wiegand (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Band I, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, Sp. 527-533. ISBN 978-3-503-07912-4
  • Guido Pfeifer: Ius Regale Montanorum. Ein Beitrag zur spätmittelalterlichen Rezeptionsgeschichte des römischen Rechts in Mittelaeuropa, Münchener Universitätsschriften - Juristische Fakultät - Abhandlungen zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung Band 88, Ebelsbach 2002.

Siehe auch


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