- Besitzverbot
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Das Besitzverbot bedeutet den Ausspruch eines Verbots für den Besitz an bestimmten Gegenständen und Tieren. Es ist meistens verbunden mit strafrechtlichen oder ordnungsrechtlichen Sanktionsdrohungen. Dem Besitzverbot liegt eine besondere Gefährlichkeit oder Verwerflichkeit der Sache zugrunde. Typische Besitzverbote bestehen für folgende Gegenstände:
- Waffen (WaffG)
- Betäubungsmittel (BtMG)
- Kinderpornografie (§ 184b StGB)
- bedrohte Tiere und Pflanzen (BNatSchG, Artenschutz).
Besitzverbote sind als Eingriffe in das Grundrecht auf Eigentum besonderen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit unterworfen. Problematisch sind Fälle des so genannten Altbesitzes, wenn der Besitz an den Sachen beispielsweise durch Erbfall begründet wird. Hierfür gelten meist Übergangsregeln.
Siehe auch
Kategorien:- Besondere Strafrechtslehre (Deutschland)
- Ordnungswidrigkeitenrecht (Deutschland)
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