Besondere Veranlagung

Besondere Veranlagung

Die Ehegattenveranlagung ist ein steuerlicher Fachbegriff, der die Möglichkeiten der unterschiedlichen steuerlichen Veranlagung von Ehepartnern beschreibt.

Die Ehegattenveranlagung ist in den §§ 26, 26a, 26b, 26c und 28 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.

Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können zwischen getrennter Veranlagung gemäß § 26a EStG und Zusammenveranlagung gemäß § 26b EStG wählen. Diese steuerliche Gestaltungsmöglichkeit besteht für Lebenspartner nicht.

Die Wahl der Veranlagungsart kann in der Einkommensteuererklärung oder durch gesonderte Erklärung eines der Ehepartner erfolgen. Wird keine Erklärung zur Veranlagungsart abgegeben, wird die Zusammenveranlagung durchgeführt.

Zusammenveranlagung

Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten getrennt ermittelt. Die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte erfolgt dann gemeinsam. Die Ehegatten werden wie ein einziger Steuerpflichtiger behandelt, allerdings mit doppeltem Grundfreibetrag und halbiertem Steuersatz (Ehegattensplitting). Dies ist aufgrund der Steuerprogression im Regelfall günstiger, wenn die Einkommen beider Partner unterschiedlich sind.

Die Ehegatten haften gesamtschuldnerisch, mit der Möglichkeit der Aufteilung im Vollstreckungsverfahren.


Getrennte Veranlagung

Bei der getrennten Veranlagung werden die Ehegatten einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Dies kann in bestimmten Konstellationen günstiger sein, als die Zusammenveranlagung (zum Beispiel Nutzung von Verlusten etc.).

Wünscht einer der Ehepartner eine getrennte Veranlagung, so ist diese Wahl für das Finanzamt bindend. Jedoch kann der andere Ehepartner Schadensersatz geltend machen, wenn der Antrag auf getrennte Veranlagung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Dies gilt auch dann, wenn Ehegatten sich getrennt haben und ein Ehegatte eine Steuererstattung für das vorangegangene Jahr erhalten würde. Ab dem Trennungszeitpunkt ist ein Ehegatte zur Zustimmung aber nur verpflichtet, wenn er ab dem Trennungszeitpunkt so gestellt wird, als würde er ab diesem Zeitpunkt getrennt veranlagt. Der begünstigte Ehegatte hat ggf. einen Teilbetrag zu erstatten (BFH-Urteil vom 23. Mai 2007, XII ZR 250/04).

Besondere Veranlagung

Im Jahr der Eheschließung kann auch die besondere Veranlagung gem. § 26c EStG gewählt werden. Bei der besonderen Veranlagung werden die Ehegatten so behandelt, als wären sie nicht miteinander verheiratet.

Eine wiederverheiratete verwitwete Person kann also anstelle der Zusammenveranlagung mit ihrem neuen Ehegatten die Einzelveranlagung mit Splittingtabelle erreichen.

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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