- Beteiligte
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Der Begriff des Beteiligten wird in der deutschen Rechtssprache unterschiedlich verwandt:
Inhaltsverzeichnis
Verwaltungsrecht
behördliches Verfahren
- Antragssteller und Antragsgegner
- Adressat eines Verwaltungsaktes
- Beteiligter bei öffentlich-rechtlichem Vertrag
- Hinzugezogener bzw. Hinzuzuziehender
s. § 13 VwVfG
sozialrechtliches Verfahren
analog § 12 SGB X
Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Im Klageverfahren gilt, dass der Beteiligte eine besondere Stellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren innehat. Er ist enumerativ in § 63 VwGO aufgezählt. Beteiligte können demnach sein:
- der Kläger
- der Beklagte
- der Beigeladene
- der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.
Unabhängig von der terminologischen Nennung im § 63 VwGO, ist die Frage der Beteiligtenfähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu stellen. Demnach kann nur derjenige Kläger oder Beklagter sein, der einer der in § 61 VwGO genannten Fälle zuzuordnen ist. Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- natürliche und juristische Personen,
- Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
Strafrecht
Der Beteiligte im Strafrecht kann sowohl der Teilnehmer (also Anstifter oder Gehilfe) als auch der Täter (in jeder Täterform: Einzeltäter, mittelbarer Täter, Mittäter oder Nebentäter) sein.
In mehreren strafrechtlichen Vorschriften ist ebenfalls vom Beteiligten die Rede. Bei § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sog. Fahrerflucht) dürfen sich die Unfallbeteiligten vom Schadensort nicht entfernen. Grundsätzlich ist zunächst dies der Schädiger. Aber auch der Fahrzeughalter, wenn er das Fahrzeug einem ungeeigneten Fahrzeugführer überlassen hat. Zwingend ist aber stets, dass sich die Person am Unfallort befand. Der Mitfahrer ist schon dann Beteiligter, wenn der bloße Verdacht besteht, er könnte den Fahrer abgelenkt und einen Mitverursachungsbeitrag zum Verkehrsunfall gesetzt haben.
In § 145 d Abs. 2 Nr. 1 StGB täuscht der Täter über einen Beteiligten an der Tat. Hier ist der Beteiligte wie im Strafrecht generell als Täter oder Teilnehmer zu verstehen.
Zivilverfahrensrecht
In den Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung gelten der Gläubiger, der Schuldner und diejenigen, für die zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, als Beteiligte. Die Beteiligtenstellung kann auch erlangen, wer ein bestimmtes Recht bei dem Vollstreckungsgericht anmeldet (§ 9 Zwangsversteigerungsgesetz).
Bußgeldverfahren
Die Person gegen die sich die Ermittlungen der Verwaltungsbehörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren richten, also derjenige der nach Meinung der Behörde die Ordnungswidrigkeit begangen hat, wird Beteiligter genannt. Die Stellung des Beteiligten im OWi-Verfahren ist bis zum Erlass des Ordnungswidrigkeitenbescheides von Passivität geprägt. Der Beteiligte soll zwar vor Erlass des OWi-Bescheides gehört werden, aber er kann bis auf die Angabe seiner Personalien auf dieses rechtliche Gehör verzichten. Erst nach der Zustellung des OWi-Bescheides kann er aktiv in das Verfahren eingreifen und Rechtsmittel (Widerspruch) einlegen und über einen Rechtsbeistand Akteneinsicht verlangen.
Gerichtsverfahren
Im Gerichtsverfahren sind stets mehrere Prozessbeteiligte in das Verfahren eingebunden; Beispiele hierfür sind Staatsanwaltschaft, Nebenkläger (nur bei Strafverfahren), Rechtsanwalt/Rechtsbeistand usw.
Siehe auch
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