Betriebsrätegesetz

Betriebsrätegesetz
Basisdaten
Titel: Betriebsrätegesetz
Abkürzung: BRG (nicht amtlich)
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Betriebsverfassungsrecht
Datum des Gesetzes: 4. Februar 1920 (RGBl. S. 147)
Inkrafttreten am:
Außerkrafttreten: 20. Januar 1934
(§ 65 Nr. 1 G v 20. Januar 1934)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Betriebsrätegesetz, von 1920 bis 1932 in Deutschland gültig, schaffte für Betriebe ab einer Größe von fünf Angestellten die Verpflichtung, Betriebsräte wählen zu lassen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Streiks an der Ruhr und in Mitteldeutschland im Frühjahr 1919 motivierten die Regierung zur Vorlage des Entwurfs eines Betriebsrätegesetzes. Betriebliche Interessenvertretungen und die freien Angestelltengewerkschaft versagten ihm Unterstützung, da wirtschaftliche Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten fehlten. Ein überarbeiteter zweiter Entwurf versuchte den Konflikt dadurch zu beseitigen, dass zwei Vertreter der Arbeiterschaft in die Aufsichtsorgane großer Kapitalgesellschaften einrücken sollten. Diesem Plan widersetzten sich jetzt die Arbeitgeber, weil eine Einsicht in den Aufsichtsrat angeblich einer Einsicht in Betriebsgeheimnisse gleiche. In das verabschiedete Gesetz geriet dann der Kompromiss, das zwar zwei Arbeitnehmervertreter in das Aufsichtsorgan zu entsenden waren, ihre Mitwirkungsrechte aber auf soziale Belange beschränkt wurden.[1]

Gegen die geplante Verabschiedung des Betriebsrätegesetzes mobilisierten USPD und KPD am 13. Januar 1920 eine demonstrierende Menschenmenge vor dem Reichstagsgebäude. Preußische Sicherheitspolizei eröffnete das Feuer auf Demonstranten. Bei diesem Blutbad vor dem Reichstag starben 42, 105 wurden verletzt. Reichspräsident Friedrich Ebert sah sich gezwungen, den Ausnahmezustand zu verhängen. Das Gesetz passierte das Parlament am 4. Februar 1920.[2][3]

Das Betriebsrätegesetz wurde am 20. Januar 1934 durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (RGBl. I S. 45) aufgehoben.

In der Zeit des Nationalsozialismus war für ein Mitwirken von Arbeitnehmervertretern durch das auch in Betrieben geltende Führerprinzip kein Raum. Erst ab 1945 drängten die Gewerkschaften auf weitere Verbesserungen dieser Gesetzesmaterie.

Siehe auch

Literatur

  • Klaus-Dieter Feldmann: Die Betriebliche Willensbildung in Deutschland und Frankreich. Sozialökonomische Interessenbildungsprozesse bei der betrieblichen Mitbestimmung in Deutschland und Frankreich von 1815 bis zu ihrer derzeitigen Gestaltungsform. Wirtsch.- u. Sozialwiss. Diss. Aachen 1982.

Einzelnachweise

  1. Fabian Bross, a.a.O.
  2. Deutsches Historisches Museum: 1920, abgefragt am 10. Februar 2010
  3. Augsburger Allgemeine vom 13. Januar 2010, Rubrik Das Datum

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