Binnenschiffsregister

Binnenschiffsregister

In das deutsche Schiffsregister werden See- und Binnenschiffe eingetragen, die berechtigt oder verpflichtet sind, die deutsche Bundesflagge zu führen. Die Register für Seeschiffe und Binnenschiffe werden getrennt geführt. Sie werden von dem Amtsgericht geführt, in dessen Registerbezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes befindet. Fehlt ein Heimathafen oder soll die Schifffahrt von einem ausländischen Ort aus betrieben werden, ist die Wahl des Schiffsregisters freigestellt. Das Schiffsregister ist öffentlich und gibt Auskunft über Eigentum und rechtliche Verhältnisse bezüglich der eingetragenen Schiffe.

Die Bundesflagge können alle Seeschiffe führen, deren Eigner deutsche Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben (bei juristischen Personen, wenn Deutsche die Mehrheit im Vorstand oder in der Geschäftsführung stellen). Der deutsche Eigentümer eines Seeschiffes ist verpflichtet, das Schiff im Schiffsregister eintragen zu lassen, wenn die Rumpflänge des Schiffes 15 m übersteigt. Kürzere Schiffe können eingetragen werden, wenn der Eigentümer es wünscht. Als Bestätigung der Eintragung erhält der Eigner eine Seeschiffes das Schiffszertifikat, Eigner eines Binnenschiffes den Schiffsbrief.

Auch in anderen Ländern werden entsprechende Schiffsregister, die allesamt öffentlichen Glauben genießen, geführt. Insbesondere aus Kostengründen nutzen auch deutsche Reeder häufig die Möglichkeit, eigene Schiffe unter ausländischer Flagge mittels Eintragung in ein ausländisches Schiffsregister fahren zu lassen. Bekannt für eine solche Ausflaggung sind insbesondere Länder wie Griechenland, Liberia und Panama, aber auch einige Karibikstaaten.

Deutschland führte 1989 ein internationales Seeschifffahrtsregister (Zweitregister) ein, das es erlaubt, die deutsche Flagge zu führen, aber dennoch die Besatzung außerhalb des deutschen Arbeits- und Tarifrechts zu beschäftigen.

Der Schiffsregistereintrag dient zum Nachweis, wer der Eigentümer ist. Ferner kann ein Schiff wie ein Grundstück durch eine Schiffshypothek belastet werden. Zur Sicherheit der Gläubiger werden die Belastungen im Schiffsregister eingetragen. Voraussetzung der Eintragung ist die amtliche Vermessung des Schiffes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

Weder die unter deutscher Flagge fahrenden noch die andernorts registrierten Seeschiffe sind auf einer frei zugänglichen Internetseite o. ä. zu finden.

Gemäß Art. 91 des Seerechtsübereinkommens besitzen Schiffe die Staatszugehörigkeit des Staates, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind. Das bedeutet, dass auf diesen Schiffen die Rechtsordnung des Flaggenstaates gilt. Sie unterstehen auf der Hohen See der ausschließlichen Hoheitsgewalt dieses Staates, bilden jedoch keinen Teil von dessen Staatsgebiet.

Abzugrenzen ist die Schiffshypothek von der maritime lien . Letztere entsteht aus gesondertem Recht und ist unabhängig von einer Eintragung in ein Register wirksam.

Quellen

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