Binnenschifffahrtsstraßenordnung

Binnenschifffahrtsstraßenordnung
Basisdaten
Titel: Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Abkürzung: BinSchStrO
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 9501-54
Datum des Gesetzes: 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148;
ber. 3317; ber. 1999 I S. 159)
Inkrafttreten am: 15. Oktober 1998
Letzte Änderung durch: Art. 505 VO vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407, 2470)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. November 2006 (Art. 559 VO vom
31. Oktober 2006)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Die deutsche Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) ist Teil des deutschen Schifffahrtsrechts.

Sie gilt auf den in ihr aufgezählten Wasserstraßen für die Binnenschifffahrt. Auf Rhein, Mosel, Donau und Bodensee gelten eigene Schifffahrtsordnungen (z. B. die Bodensee-Schifffahrtsordnung). Auf mündungsnahen Teilen der Elbe, der Weser und der Ems, sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal gilt die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung.

Die BinSchStrO gilt für alle darauf betriebenen Fahrzeuge. Sportboote gelten als Kleinfahrzeuge, die Fahrzeugen der Berufsschifffahrt auszuweichen haben.

Im ersten Teil der BinSchStrO werden u. a. Fahrregeln, Ausrüstungspflichten sowie Tag- und Nachtzeichen der Fahrzeuge und der Wasserstraßen festgelegt. Der zweite Teil enthält für 18 regionale Bereiche Sondervorschriften, die z. B. die Maße der Fahrzeuge und ihren Tiefgang spezifisch begrenzen oder Höchstgeschwindigkeiten festlegen. Der dritte Teil der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung enthält Vorschriften zum Gewässerschutz und zur Abfallbeseitigung.

Gliederung Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148 und Anlageband sowie S. 3317 und BGBl. I 1999 S. 159)

Erster Teil

(Zahlen repräsentieren die Kapitel)

  • 1 – Allgemeine Bestimmungen
  • 2 – Kennzeichnen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
  • 3 – Bezeichnung der Fahrzeuge
  • 4 – Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Radar
  • 5 – Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
  • 6 – Fahrregeln
  • 7 – Regeln für das Stillliegen
  • 8 – Zusatzbestimmungen
  • 9 – Fahrgastschifffahrt

Zweiter Teil – Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen

  • 10 – Neckar
  • 11 – Main
  • 12 – Main-Donau-Kanal
  • 13 – Lahn
  • 14 – Schifffahrtsweg Rhein-Kleve
  • 15 – Norddeutsche Kanäle
  • 16 – Weserstromgebiet
  • 17 – Elbe
  • 18 – Ilmenau
  • 19 – Elbe-Lübeck-Kanal und Trave
  • 20 – Saar
  • 21 – Spree-Oder-Wasserstraße, Berliner und Brandenburger Wasserstraßen
  • 22 – Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal
  • 23 – Havel-Oder-Wasserstraße
  • 24 – Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel- Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße
  • 25 – Saale und Saale-Leipzig-Kanal
  • 26 – Grenzgewässer Oder, Westoder und Lausitzer Neiße
  • 27 – Peene und Warnow

Dritter Teil – Umweltbestimmungen

  • 28 – Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

Anlagen

  • Anlage 1: (Nationalitätenkennzeichen)
  • Anlage 3: Bezeichnung der Fahrzeuge
  • Anlage 6: Schallzeichen
  • Anlage 7: Schifffahrtszeichen
  • Anlage 8: Bezeichnung der Wasserstraße
  • Anlage 10: Muster für das Ölkontrollbuch
  • Anlagen 2, 4, 5, 9 11: ohne Inhalt

Weblinks

  • Die BinSchStrO kann im ELWIS (Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem des Bundes) eingesehen ([1]) oder von dort als PDF-Dokument bezogen ([2]) werden.
  • Die BinSchStrO ist, als HTML- und PDF-Version, beim gemeinsamen Portal (http://gesetze-im-internet.de) des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) und der juris GmbH verfügbar.
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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