Blindenhilfe

Blindenhilfe

Das Blindengeld in Deutschland ist eine monatliche finanzielle Unterstützung für Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder durch einen Unfall erblindet sind. Aktuell empfangen rund 125.000 Menschen in Deutschland das Blindengeld; diese begleichen damit Mehrausgaben, die ihnen wegen ihrer Behinderung entstehen. Dazu zählen Kosten für Haushaltshilfen, Vorlesen, oder auch Mehrausgaben für Hilfsmittel wie Punktschrift-Notizblöcke.

Gesetzlich geregelt ist der Anspruch auf Blindengeld nach Landesrecht in den jeweiligen Blindengesetzen der Bundesländer. Nach den Landesblindengeldgesetzen wird das Blindengeld ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen des Blinden gewährt.

Subsidiär ist das Blindengeld auch im SGB XII, d. h. im Rahmen der Sozialhilfe geregelt (§ 72SGB XII). Im SGB XII gelten allerdings die allgemeinen Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe, d. h., Blindengeld nach SGB XII wird nur bei Bedürftigkeit gewährt. Sofern die Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe erfüllt sind, kann Blindengeld nach SGB XII auch ergänzend zum Landesblindengeld bezogen werden, sofern dieser Anspruch geringer ist, als der nach SGB XII. Der Anspruch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe besteht dann in der Höhe der Differenz zwischen dem Blindengeld nach § 72 SGB XII und dem jeweiligen Landesblindengeld.

Die Höhe der Landesblindengelder variiert von 332,50 € (Brandenburg, Bremen, Sachsen) bis zu 567 € (Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Saarland). Das einkommensunabhängige Landesblindengeld für die 12.000 blinden Menschen in Niedersachsen wurde von der Regierung Wulff zunächst gekürzt und zum 1. Januar 2005 ganz abgeschafft, jedoch zum 1. Januar 2007 in zwei Stufen wieder eingeführt.[1] Im Februar 2009 ist in Niedersachsen eine Erhöhung rückwirkend zum 1. Januar 2009 im Gespräch, jedoch noch nicht beschlossen. [2]

Leistungen der Pflegeversicherung werden auf das Blindengeld (abhängig von der Pflegestufe) teilweise angerechnet, d. h. das Blindengeld wird um einen bestimmten Betrag gekürzt, weil der durch die Blindheit bedingte Mehraufwand bereits teilweise durch die Pflegeleistungen abgedeckt wird.

Für die häusliche Pflegehilfe nach §§ 61,63 SGB XII gilt, dass diese nicht gewährt wird, sofern die Pflegebedürftigkeit ausschließlich wegen der Blindheit besteht (§ 72 Abs. 4 SGB XII). Der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII, der bei Aufenthalt in stationären Einrichtungen gezahlt wird ("Taschengeld"), entfällt beim Bezug von Blindengeld. Beide Vorschriften gelten auch für den Bezug von Blindengeld nach Landesrecht.

Weblinks

Blindengeld in einzelnen Bundesländern

Quellen

  1. Katholisches Blindenwerk Norddeutschland
  2. Meldung des DSBV zur Erhöhung des Blindengeldes in Niedersachsen
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