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Emil Brettle (* 1877; † 1945 in Schwalmstadt), war Oberreichsanwalt des Deutschen Reichs im Nationalsozialismus.
Leben
Ministerialrat Brettle aus dem badischen Justizministerium wurde im August 1933 Generalstaatsanwalt.
Im Januar 1937 teilte Brettle Hans Filbinger mit er, bekäme eine Zulassung zum zweiten juristischen Examen, wenn die aktenkundigen politischen Beanstandungen ausgeräumt wären, Filbinger trat kurz darauf der NSDAP bei, um seine Referendarzeit beginnen zu können. 1937 trat Brettle in die NSDAP ein, kurz danach wurde er zum Oberreichsanwalt beim Reichsgericht befördert. Rudolf Hess gab am 22. Mai 1937 die Zustimmung dass Brettle, obwohl er im NSDAP-Zentrale noch nicht als Mitglied geführt wurde, zum Oberreichsanwalt beim Reichsgericht ernannt wurde.[1]
In dieser Funktion regte Brettle die Einführung einer Nichtigkeitsbeschwerde an, um Sondergerichtsurteile nachprüfen zu können. Die Verordnung vom 21. Februar 1940 führt die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile von Armtsrichtern, von Strafkammern und von Sondergerichten ein.[2]
Im Februar 1940 erschien im SS-Journal Das Schwarze Korps unter der Überschrift „Das fehlte gerade“ ein Artikel, der die strenge Spruchpraxis der Gerichte in Deutschland pries und als Beispiel das Todesurteil für einen Mann, dem unanständige Handlungen mit zwei Jungen vorgeworfen wurden, lobte und die Spruchpraxis der Gerichte in Österreich für ihre Milde kritisierte. Fünf Tage nach der Veröffentlichung des Artikels teilte Staatssekretär Roland Freisler an Oberreichsanwalt Brettle mit, dass Reichsgerichtspräsident Erwin Bumke diese Kritik wertschätzte. Sie hatten beschlossen, den nächsten geeigneten Fall vor den Großen Senat des Reichsgerichts zu bringen.
Freisler handelte umgehend und ließ eine Denkschrift an alle Staatsanwaltschaften in Österreich in Umlauf geben, die sie anwies, die Gesetze entsprechend der Spruchpraxis der Gerichte in Deutschland anzuwenden. Am 27. November 1941 schrieb Brettle an Freisler, dass der sechste Senat des Reichsgerichtes, der sich mit Österreich befasste, der deutschen Interpretation des herrschenden Gesetzes zur Sodomie zustimmte.[3]
Veröffentlichungen
- Ein Jahr Nichtigkeitsbeschwerde, Deutsches Recht 1941, S. 561ff.
- Zusammenarbeit der Reichsanwaltschaft und des Reichsgerichtes, in : Erwin Bumke zum 65. Geburtstag, Berlin 1939 [4].
Einzelnachweise
- ↑ Helmut Heiber, Akten der Partei-kanzlei der NSDAP, Institut für Zeitgeschichte München. Seite 305. [1]
- ↑ Oberreichsanwalt Brettle an Dr. Freisler, Reichsjustizministerium, 27. November 1941, Bundesarchiv Koblenz R22/970 Blatt 47; Grau, Homosexualität in der NS-Zeit, Seite 261 Doc.67. [2] nach Lothar Gruchmann Justiz im Dritten Reich 1933 - 1940. Anpassung und Unterwerfung in der Ära Gürtner, München 2001 S. 283 [3]
- ↑ Tim Kirk, Anthony McElligott Hrsg.Opposing Fascism, Community, Authority and Resistance in Europe [4]
- ↑ Gerhard Pauli Die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen zwischen 1933 und ihre Fortwirkung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, De Gruyter, Berlin, 1992 [5]
PND: Datensatz zu Emil Brettle bei der DNB – Keine Treffer im DNB-OPAC, 7. August 2008 Personendaten NAME Brettle, Emil KURZBESCHREIBUNG Oberreichsanwalt des Deutschen Reichs im Nationalsozialismus GEBURTSDATUM 1877 STERBEDATUM 1945 STERBEORT Schwalmstadt
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