Oberreichsanwaltschaft

Oberreichsanwaltschaft

Die Oberreichsanwaltschaft war eine Reichsoberbehörde im Geschäftsbereich des Reichskanzleramtes; ab 1918 war sie dem Geschäftsbereich des Reichsjustizministeriums zugeordnet. Nach § 143 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) alter Fassung (a. F.) war die Oberreichsanwaltschaft die Anklagebehörde am deutschen Reichsgericht. Der erste Beamte der Oberreichsanwaltschaft war der Oberreichsanwalt. Im Dritten Reich fungierte die Oberreichsanwaltschaft auch als die Anklagebehörde am Volksgerichtshof (VGH). Dem Oberreichsanwalt waren mehrere Reichsanwälte nach § 145 GVG a. F. als seine Vertreter zugeordnet.

Inhaltsverzeichnis

Leitung und Aufsicht

Die Oberreichsanwaltschaft wurde 1877 im Zuge der Reichsjustizgesetze beim Reichsgericht eingerichtet. Der Reichskanzler leitete und führt die Aufsicht über den Oberreichsanwalt und die Reichsanwälte gemäß § 148 Nr. 1 GVG a. F.. Die Leitung und Aufsicht oblag dem Reichskanzler in Ermangelung eines Reichsjustizministeriums bis zum Ende des Kaiserreichs. Das Reichsjustizamt war dabei nur Abteilung des Reichskanzleramts.

Ernennung

Nach § 150 Abs. 1 GVG a. F. wurde der Oberreichsanwalt auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser ernannt. Als politischer Beamter konnte der Oberreichsanwalt nach § 150 Abs. 2 GVG a. F. jederzeit durch Kaiserliche Verfügung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Dasselbe galt für die Reichsanwälte. Der Oberreichsanwalt und die Reichsanwälte mussten nach § 149 Abs. 2 GVG a. F. die Befähigung zum Richteramt besitzen, obwohl sie keine Richter waren (§ 149 Abs. 1 GVG a. F.).

Aufgaben des Oberreichsanwalts

Der Oberreichsanwalt war örtlich für das gesamte Reichsgebiet, sachlich für diejenigen Bereiche zuständig, welche vor dem Reichsgericht verhandelt wurden (§ 143 Abs. 1 GVG a. F.). Anders als heute die Bundesanwaltschaft nach § 142a GVG neuer Fassung (n. F.) übte der Oberreichsanwalt nicht das Amt des Staatsanwalts für die Strafsachen, für welche die Oberlandesgerichte erstinstanzlich zuständig sind (§ 120 Abs. 1 GVG n. F.), aus. Der Oberreichsanwalt konnte auch nicht, wie der Generalbundesanwalt im Rahmen des § 120 Abs. 2 GVG n. F., durch die Übernahme der Verfolgung wegen besonderer Bedeutung die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründen und sich damit nach § 142a GVG n. F. selbst die sachliche Zuständigkeit begründen (sog. gekorene Staatsschutzdelikte). Im Vergleich zum Generalbundesanwalt war daher die Bedeutung des Oberreichsanwalts geringer.

Anklage- und Untersuchungsbehörde

Der Oberreichsanwalt übte die Funktion einer Anklage und Untersuchungungsbehörde bei Aufgaben aus, bei welchen das Reichsgericht erstinstanzlich gemäß §§ 143 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 1 Nr. 1 GVG a. F. zuständig war. Die erstinstanzliche Zuständigkeit war nach § 136 Nr. 1 GVG a. F. nur in Fällen des Hochverrats- und Landesverrats gegeben, die gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet waren.

Mitwirkung am Revisionsverfahren

Der Oberreichsanwalt hatte die Mitwirkung an Revisionssachen vor den Strafsenaten des Reichsgerichts nach §§ 143 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 1 Nr. 2 GVG a. F. inne. Das Reichsgericht war Revisionsgericht gegen Urteile

- der Strafkammern der Landgerichte in erster Instanz, soweit nicht zu Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet war (§ 136 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 GVG a. F.) (Anmerkung: Die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte war nach § 123 Nr.3 GVG a. F. gegen erstinstanzliche Urteile der Strafkammern nur gegeben, wenn die Revision ausschließlich auf der Verletzung einer Rechtsnorm eines Landesgesetzes gestützt wurde);

- gegen die Urteile der Schwurgerichte;

- gegen Urteile der Strafkammern der Landgerichte in der Berufungsinstanz in Strafsachen wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher in die Reichskasse fließender Abgaben und Gefälle, sofern die Entscheidung des Reichsgerichts von der Staatsanwaltschaft bei der Einsendung der Akten an das Revisionsgericht beantragt wird (§ 136 Abs. 2 GVG a. F.). Für die Revision gegen Urteile der Strafkammern in der Berufungsinstanz waren im Übrigen nach § 123 Nr. 2 GVG a. F. die Oberlandesgerichte, und damit nach § 143 Abs. 1 GVG a. F. die Staatsanwaltschaften zuständig.

Weisungsbefugnis des Oberreichsanwalts

Der Oberreichsanwalt hat als erster Beamter der Oberreichsanwaltschaft das Recht den Reichsanwälten dienstliche Weisungen zu erteilen. Diese aus dem Hierarchieprinzip folgende selbstverständliche Befugnis stellt § 147 Abs. 1 GVG a. F. klar. Nach § 147 Abs. 2 GVG a. F. ist der Oberreichsanwalt berechtigt allen Beamten der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen, wenn das Reichsgericht erstinstanzlich zuständig ist (Hoch- und Landesverratssachen gegen Kaiser und Reich).

Bezugszeitpunkt

Die Zuständigkeit des Oberreichsanwalt bezieht sich in diesem Artikel auf die Rechtslage des Jahres 1877.

Oberreichsanwälte

Oberreichsanwälte beim Reichsgericht:

Nr. Name Amtsantritt Ende der Amtszeit
1 August Heinrich von Seckendorff (1807–1885) 1879 1885
2 Hermann Tessendorf (1831–1895) 1886 1895
3 Oskar Hamm (1839–1920) 1896 1899
4 Philipp Justus von Olshausen (1844–1924) 1899 1907
5 Arthur Zweigert (1850–1923) 1907 1920
6 Ludwig Ebermayer (1858–1933) 1921 1926
7 Karl August Werner (1876–1936) 1926 1936
8 Emil Brettle (1877–1945) 1937 1945

Oberreichsanwälte beim Volksgerichtshof:

Nr. Name Amtsantritt Ende der Amtszeit
1 Friedrich Parey (1889–1938) 1937 1938
2 Ernst Lautz (1887–1979) 1939 1945

Aufgrund seiner Tätigkeit am VGH in den Jahren 1939 bis 1945 wurde der Oberreichsanwalt Ernst Lautz im Juristenprozess von 1947 wegen Kriegsverbrechen und wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu 10 Jahre Zuchthaus verurteilt.


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