- Buchhypothek
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Eine Buchhypothek ist nach dem deutschen Sachenrecht ein Typus einer im BGB geregelten Hypothek. Das Gesetz geht aber, wie aus § 1116 Abs. 1 BGB ersichtlich, von der Briefhypothek als Regelfall aus. Charakteristisches Merkmal der Buchhypothek ist gerade der Ausschluss der Erteilung des Hypothekenbriefes, § 1116 Abs. 2 BGB. Wie schon ihr Name andeutet, geht die Belastung eines Grundstücks mit einer Buchhypothek somit nur aus dem Grundbuch hervor.
Folge ist, dass die mit der Brieferteilung verbundene Steigerung der Verkehrsfähigkeit der Briefhypothek weitgehend entfällt, was die Buchhypothek besonders für Banken äußerst unattraktiv macht. In der Lebenswirklichkeit kommt sie daher tatsächlich nur selten vor. Der vielleicht häufigste praktische Fall der Buchhypothek ist die Zwangshypothek, die als Sicherungshypothek immer eine Buchhypothek ist, § 1185 BGB.
Eine Buchhypothek kann nur nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 873 ff. BGB) erworben werden, d.h. durch Einigung und Eintragung des Erwerbers im Grundbuch.
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