Zwangshypothek

Zwangshypothek

Eine Zwangshypothek (auch: Zwangssicherungshypothek) ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (vergleiche (§ 867 ZPO).

Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers einer titulierten Geldforderung, die mehr als 750 Euro betragen muss, in das Grundbuch des Schuldners eingetragen. Ebenso wie eine rechtsgeschäftlich („freiwillig“) eingetragene Hypothek verschafft sie dem Gläubiger einen dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem belasteten Grundstück (vergleiche (§ 1147 BGB). Systematisch gehört die Zwangshypothek damit neben der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sowie der Pfändung dinglicher Forderungen zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

Im Unterschied zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen ist die Zwangshypothek für den Gläubiger in erster Linie ein Sicherungsmittel. Allein durch die Eintragung der Zwangshypothek erhält er kein Geld. Die Zwangshypothek dient der Sicherung der Gläubigerforderung an bestmöglicher Rangstelle. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung können nach Eintragung im Rang der Zwangshypothek betrieben werden. Außerdem wird durch die Zwangshypothek verhindert, dass der Schuldner das Grundstück veräußert und der Gläubiger dabei leer ausgeht.

Über die Eintragung einer Zwangshypothek entscheidet der Rechtspfleger beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt wird insoweit auch als Vollstreckungsorgan tätig.

Währungsreform in Deutschland 1948

Zur Finanzierung des Staatswesens im Zuge der Währungsreform 1948 wurden die Immobilien im Geltungsbereich mit einer Zwangshypothek zu Gunsten der drei Besatzungszonen (bzw. der zu gründenden Bundesrepublik Deutschland) belastet, welche in den kommenden Jahren durch die Besitzer abbezahlt werden musste. In der Praxis wirkten sich die Zwangshypotheken wie eine Zusatzsteuer für Immobilieneigentümer aus. Da Immobilien bei Währungsreformen wertstabil sind, wurde durch diese Maßnahme versucht, die somit bevorteilten Immobilieneigentümer stärker in die Pflicht zu nehmen.[1]

Einzelnachweise

  1. Bundeszentrale für politische Bildung abgerufen am 31. Mai 2011


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  • Zwangshypothek — besondere Form einer ⇡ Sicherungshypothek. Ein Gläubiger des Grundstückseigentümers kann aufgrund eines auf Zahlung einer Geldsumme (ohne Zinsen) von mehr als 750 Euro gerichteten vollstreckbaren Schuldtitels im Wege der ⇡ Zwangsvollstreckung bei …   Lexikon der Economics

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  • Zwangssicherungshypothek — Eine Zwangshypothek (auch: Zwangssicherungshypothek) ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (vergleiche (§ 867 ZPO). Auf Antrag des Gläubigers einer titulierten Geldforderung, die mehr als 750 Euro betragen muss, wird sie im Grundbuch des… …   Deutsch Wikipedia

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