Bundesapothekerordnung

Bundesapothekerordnung

Die Bundes-Apothekerordnung ist ein deutsches Gesetz und regelt die Grundsätze der Aufgaben und Ausbildung sowie die Voraussetzungen zur Berufsausübung von Apothekern in Deutschland.

Basisdaten
Titel: Bundes-Apothekerordnung
Abkürzung: BApO
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 2121-1
Ursprüngliche Fassung vom: 5. Juni 1968
(BGBl. I S. 601)
Inkrafttreten am:
Neubekanntmachung vom: 19. Juli 1989
(BGBl. I S. 1478, 1842)
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 17. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2945)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
21. Dezember 2007
(Art. 6 VO vom 17. Dezember 2007)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzlicher Auftrag der Apothekerschaft

Die allgemeine Aufgabe des Apothekers als Heilberufler und Fachmann für Arzneimittel wird wie folgt definiert:

„Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.“

– § 1 Bundes-Apothekerordnung

Berufsausübung mit Approbation

Die Ausübung des Apothekerberufs und das Führung der geschützten Berufsbezeichnung Apotheker bedarf grundsätzlich der deutschen Approbation als Apotheker. Die BApO regelt daher allgemeine Voraussetzungen hierfür und ermächtigt das Bundesgesundheitsministerium zum Erlass der Approbationsordnung für Apotheker. Diese enthält detaillierte Vorschriften zur pharmazeutischen Ausbildung.

Für die Erteilung einer Approbation müssen u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss

  • deutscher Staatsangehöriger, oder Staatsangehöriger eines anderen EU-Staats oder eines im Sinne der BApO gleichgestellten Staats sein. Zur letzteren Gruppe zählen Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz.
  • würdig und gesundheitlich geeignet sein, den Apothekerberuf auszuüben. Hierzu müssen bei der Beantragung der Approbation ein polizeiliches Führungszeugnis und ein ärztliches Attest vorlegt werden.
  • Kenntnisse der deutschen Sprache aufweisen.
  • nach Abschluss des Pharmaziestudiums die deutsche Pharmazeutische Prüfung erfolgreich absolviert haben; alternativ ist auch die Antragstellung nach Abschluss einer gleichgestellten Ausbildung zulässig.

Berufsausübung ohne Approbation

Alternativ zur deutschen Approbation kann auch eine Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs erteilt werden. Dies betrifft insbesondere Personen, die nicht Staatsangehörige von EU-Staaten sind, aber dennoch aufgrund ihrer Ausbildung und der persönlichen Eignung zur Ausübung des Apothekerberufs geeignet sind. Unbefristete Erlaubnisse können Kindern oder Ehegatten von EU-Staatsbürgern erteilt werden, wenn sie die deutsche oder eine gleichgestellte Ausbildung zum Apotheker absolviert haben. Erlaubnisinhaber haben die gleichen Rechte und Pflichten wie approbierte Apotheker.

Im Zuge der europäischen Einigung ist gem. Artikel 50 EG-Vertrag außerdem eine vorübergehende und gelegentliche Ausübung von Dienstleistungsberufen - hierzu zählen auch der Apothekerberuf als freier Beruf - durch Staatsangehörige anderer EU-Staaten ohne gesonderte Erlaubnis zulässig. Diese Tätigkeit ist bei den zuständigen Überwachungsbehörden meldepflichtig.

Weblinks

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

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  • Approbation — Zulassung; Genehmigung; Billigung * * * Ap|pro|ba|ti|on 〈f. 20〉 1. Genehmigung, Bewilligung, Zuerkennung 2. 〈Med.; Pharm.〉 staatl. Genehmigung zur Berufsausübung für Ärzte u. Apotheker 3. 〈kath. Kirche〉 Bestätigung eines Priesters, Ordens usw. 4 …   Universal-Lexikon

  • Apotheker — Pillendreher (derb); Pharmazeut * * * Apo|the|ker [apo te:kɐ], der; s, , Apo|the|ke|rin [apo te:kərɪn], die; , nen: Person, die die Berechtigung zur Leitung einer Apotheke erworben hat: die Apothekerin hat mich gut beraten. * * * Apo|the|ker 〈m.… …   Universal-Lexikon

  • Gesundheitsrecht — Gesundheitsrecht,   die Gesamtheit der Rechtsvorschriften im Gesundheitswesen. Gesetzgebungstechnisch gehört das Gesundheitswesen in Deutschland in wichtigen Bereichen zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 Ziffer 19, 19 a, 20 GG),… …   Universal-Lexikon

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