Bundesrat (Norddeutscher Bund)

Bundesrat (Norddeutscher Bund)
Der Sitzungssaal des Bundesrates im Reichstagsgebäude (um 1894)

Der Bundesrat im Deutschen Kaiserreich (1871–1918) war, wie bereits im Norddeutschen Bund, das verfassungsrechtlich – zumindest theoretisch – oberste Reichsorgan.

Im Bundesrat saßen Vertreter der 25 Bundesstaaten. Die Stimmen der Länder im Bundesrat verteilten sich nicht nach Anzahl der Einwohner, sondern – in Anlehnung an die Stimmverteilung im Bundestag des Deutschen Bundes – nach der Flächengröße der Gliedstaaten („Bundesstaaten“ im damaligen juristischen Sprachgebrauch).

Nach diesem Schlüssel erhielt:

Bundesstaat (Dt. Reich) Bemerkungen Anzahl der Stimmen
Preußen (nach Übernahme der 1866 annektierten Staaten) 17
Bayern 6
Sachsen 4
Württemberg 4
Baden 3
Hessen 3
Elsass-Lothringen war, obwohl kein Bundesstaat, seit 1911 vertreten 3
Mecklenburg-Schwerin 2
Braunschweig 2
17 weitere Kleinstaaten mit jeweils 1 Stimme 17
Gesamt 58 (ab 1911: 61)

Die Vertreter der Staaten stimmten nach Anweisung ihrer Regierungen. Den Vorsitz im Bundesrat hatte der Reichskanzler inne.

Alle im Deutschen Reich beschlossenen Gesetze bedurften der Zustimmung des Bundesrates. Darüber hinaus waren bestimmte Amtshandlungen des Kaisers zustimmungsbedürftig, wie beispielsweise die Auflösung des Reichstages und Kriegserklärungen.

Der Bundesrat entschied über die Reichsexekution; darüber hinaus standen ihm zahlreiche Verwaltungsfunktionen und die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Staaten sowie in bestimmten Fällen von Verfassungstreitigkeiten innerhalb eines Staates zu. Ein Verfassungsgericht war anders als in der Paulskirchenverfassung in der Reichsverfassung nicht als eigenständiges Organ vorgesehen, sondern die Gerichtsbarkeit lag beim Kaiser.

In der politischen Wirklichkeit wurde der Bundesrat trotz seiner Kompetenzen durch den Kaiser und den Reichskanzler in den Hintergrund gedrängt durch die einfache Tatsache, dass einerseits der preußische Ministerpräsident oft gleichzeitig Reichskanzler und der Vorsitzende des Bundesrates war und andererseits ein Veto mit 14 Stimmen gegeben werden konnte, wobei Preußen schon 17 inne hatte und somit jegliche Vorschläge, die gegen die Vorstellung des preußischen Königs und Deutschen Kaisers liefen, sofort zu unterbinden. Somit konzentrierte sich die Macht im Reich auf den Deutschen Kaiser und gleichzeitig beim preußischen König bzw. Preußen.

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