Bundesstrasse

Bundesstrasse
Verlauf einer zweistreifigen Bundesstraße außerorts.

Als Bundesstraßen werden in Deutschland und Österreich Fernstraßen bezeichnet, die in erster Linie dem überregionalen Verkehr dienen. Im Unterschied zur Autobahn dienen Bundesstraßen nicht ausschließlich dem Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen. In der Schweiz werden die Bundesstraßen als Hauptstrassen bezeichnet. Bundesstraßen können je nach Verkehrsaufkommen entweder zwei-, drei- (z. B. B 27 zwischen Hünfeld und Fulda) oder vierstreifig mit getrennten Richtungsfahrbahnen ausgebildet werden. Letztere besitzen dann ein autobahnähnliches Aussehen. Zusammen mit den Autobahnen, Landesstraßen und Kreisstraßen bilden die Bundesstraßen das übergeordnete Straßennetz.

Beschilderung

Deutschland

Österreich

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Eigenschaften

Die Kurzbezeichnung besteht aus einer fortlaufenden Nummer und dem vorangestellten Großbuchstaben „B“ (zum Beispiel B 35). Die Kennzeichnung im Straßenverkehr erfolgt gemäß Straßenverkehrsordnung durch kleine, schwarzumrandete, gelbe Tafeln mit der Nummer in schwarzer Schrift. Die Kilometrierung erfolgt mit kleinen Schildern am Straßenrand, den sogenannten Stationszeichen.

In der DDR wurden die entsprechenden Straßen Fernverkehrsstraßen genannt und waren mit einem „F“ gekennzeichnet. Die Nummerierung von Reichs-, Fernverkehrs- und Bundesstraßen wurde beibehalten, nur einzelne Straßen wurden zurückgestuft (beispielsweise solche, die durch parallel verlaufende Autobahnen ergänzt wurden). Die Bezeichnungen im nicht mehr zu Deutschland gehörenden ehemaligen Reichsgebiet wurden nach 1945 durch die dortigen Verwaltungen neu vergeben.

Die üblichen Geschwindigkeitsbegrenzungen für motorisierte Fahrzeuge auf Bundesstraßen betragen:

  • außerhalb geschlossener Ortschaften 100 km/h
  • innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h
  • auf autobahnähnlichen Bundesstraßen (jeweils mindestens zwei Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung oder wenn die Richtungsfahrbahnen baulich getrennt sind) gilt in Deutschland lediglich eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. (eine „Gelbe Autobahn“)

Die Straßenbaulast liegt beim Bund, der die Auftragsverwaltung jedoch an die einzelnen Bundesländer abgibt. Das bedeutet, dass die Straßenbauverwaltung eines jeden Bundeslandes für den Bau und den Betrieb der Bundesstraßen in ihrem Verwaltungsgebiet verantwortlich ist. In Deutschland umfasst das Bundesstraßennetz etwa 42.000 km.

Systematik und Geschichte in Deutschland

Gegen Ende der Weimarer Republik nahm man angesichts allmählich zunehmender Motorisierung und dem damit einhergehenden Neu- und Ausbau mehrerer Fernstraßen die Planung einer einheitlichen Nummerierung der Fernstraßen in Deutschland in Angriff. In anderen europäischen Ländern (beispielsweise Frankreich) war eine solche Nummerierung bereits realisiert.

Der 17. Januar 1932 brachte das neue System der Fernverkehrsstraßen (später Reichsstraße). Die ersten neun Nummern – die einstelligen Zahlen – gingen an Straßen, welche Deutschland ganz durchlaufen. Sie bildeten das Grundnetz. Die zwei- und dreistelligen Nummern wurden systematisch von Süd nach Nord und weiter von West nach Ost vergeben. Mit der Nummer 138 war diese erste Phase der Nummerierung abgeschlossen. Da die letzten dieser so nummerierten Straßen alle im Osten des damaligen Deutschen Reichs lagen (Schlesien, Pommern und Ostpreußen) und diese Ostgebiete nach dem Krieg an Polen und die Sowjetunion fielen, klafft in der Systematik der Bundesstraßen eine große Lücke von den Nummern 114 bis zur Nummer 165 (in verkürzter Form sind allerdings die Straßen 115, 122, 156 und 158 in Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern noch vertreten).

1934 wurden die Fernverkehrsstraßen vom Deutschen Reich – das zuvor (gemäß der föderalen Aufgabenverteilung in der Weimarer Verfassung) keine Kompetenzen im Straßenwesen besessen hatte – übernommen, in Reichsstraßen umbenannt und mit der neuen Straßenverkehrsordnung erstmals das noch heute übliche kleine gelbe Schild mit der Straßennummer eingeführt. Reichsstraßen waren mit einem „R“ und einer Nummer kenntlich gemacht.

Die zweite Phase der Nummerierung ging von 1934 bis 1937. Die Nummern setzten sich ab 138 in Ostpreußen fort und wanderten in umgekehrter Richtung nach Westen und dann wieder von Nord nach Süd. In dieser Phase erteilte Nummern waren die 139 bis 327. Die Nummern 328 bis 432 wurden von 1938 bis zum Ende des Krieges vergeben, und zwar ausschließlich für die vor dem Krieg (Anschluss Österreichs und Annexion des Sudetenlandes und Besetzung der so genannten „Rest-Tschechei“) und im Krieg (in Polen, Frankreich, Luxemburg und Belgien) angegliederten Gebiete, sowie wichtige Verbindungswege dorthin. Viele dieser Nummern von 328 bis 432 existieren nicht mehr oder wurden neu vergeben. Einige Nummern wie die 400 widmete man im Lauf der Zeit sogar mehrmals neu. Bis heute existieren noch kurze Teilstücke der B 340, der B 378, der B 388 und der B 399.

Nach dem Krieg wurde das System der Reichsstraßen-Nummerierung beibehalten. Nach Bildung der Bundesrepublik erhielten die westdeutschen Straßen allerdings ein „B“ für Bundesstraße vor ihrer Nummer, wogegen die DDR das alte „R“ durch ein „F“ für Fernverkehrsstraße ersetzte. Aus der R 1 von Aachen bis Ostpreußen wurde so im Westen die B 1 von Aachen bis Helmstedt und weiter von Berlin-Wannsee bis zum Potsdamer Platz, und in der DDR die F 1 von Morsleben bis Potsdam sowie von Berlin-Mitte bis Kietz. Das alte Nummernsystem behielt aber auch die DDR bei, so dass mit dem Beitritt der DDR zum Bundesgebiet am 3. Oktober 1990 aus den F-Straßen einfach B-Straßen werden konnten.

Die Nummern ab 399 wurden nach dem Zweiten Weltkrieg in Westdeutschland vergeben. Ab 526 bis zur höchsten Nummer 588 ist die Reihe sehr lückenhaft und kann weiter aufgefüllt werden. Eine Besonderheit ist die B 199, da sie zweimal vorhanden ist. Zum einen in Mecklenburg-Vorpommern (Klein Klempenow-Anklam), zum anderen in Schleswig-Holstein (Niebüll-Flensburg-Kappeln).

Kurze Abzweige von Bundesstraßen werden manchmal mit der Bundesstraßennummer und einem nachgestellten a bezeichnet (zum Beispiel Bundesstraße 7a (CreuzburgHerleshausen)). Daneben ist es auch gebräuchlich, für neu ausgebaute Bundesstraßen hinter die Nummer ein n zu stellen (wie B 27n) für die Schnellstraße Stuttgart-Degerloch – Kirchentellinsfurt bis Mitte der 90er Jahre). Für den mittleren Ring in München wurde die Bundesstraßennummer 2 R (R für Ring) vergeben, in Nürnberg Bundesstraßennummer 4 R. Während der Teilung Berlins wurden in West-Berlin so genannte Ersatzbundesstraßen ausgewiesen. Diese erhielten zur Kennzeichnung jedoch keine Zahlen, sondern die Buchstaben E, R, S und Z.

Österreich

Eigenschaften

Bundesstraßen in Österreich sind alle jene Straßenzüge, die in den zum Bundesstraßengesetz 1971 gehörenden Verzeichnissen als solche bestimmt oder die durch Bundesgesetz dazu erklärt werden. Im Detail wird der Verlauf durch eine Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmt. Die Benützung der Bundesstraßen steht jedermann im Rahmen der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen offen. Träger der Baulast ist in Österreich der Bund. Dieser hat jedoch 1982 die Erhaltungs- und Finanzierungsaufgaben an die ASFINAG übertragen. Zu den Bundesstraßen gehören auch damit in Zusammenhang stehende Einrichtungen wie Lärmschutzeinrichtungen, Tunnels, Brücken, Unterführungen, Stützmauern sowie Vorrichtungen zur Einhebung der Autobahnmaut und Ähnliches.

Zu Gunsten von Bundesstraßen sind Eingriffe in Rechte Dritter zulässig:

  • Für die Errichtung, Erhaltung oder Umgestaltung von Bundesstraßen samt den dazu gehörenden baulichen Anlagen sind Enteignungen (gegen Schadloshaltung im Sinne des § 1323 ABGB) möglich.
  • In einer Entfernung bis 40 m von einer Autobahn und 25 m von einer Schnellstraße dürfen keine Neu-, Zu- oder Umbauten vorgenommen werden.
  • Auch die Bewirtschaftung angrenzender Grundstücke kann wegen möglicher Gefährdung des Bestandes der Straße eingeschränkt oder an die Einholung einer Bewilligung geknüpft werden:
    • Es kann angeordnet werden, dass angrenzende Wälder in einer Breite von 4 m zu beiden Seiten zu schlägern, auszulichten oder in einer bestimmten Weise zu bewirtschaften sind.
    • Akustische Werbungen sind in einer Entfernung von 100 m unzulässig, optische Werbungen nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit behördlicher Genehmigung gestattet.
    • Grundeigentümer müssen das Aufstellen von Schneezäunen und dergleichen dulden, wobei etwaige Schäden vergütet werden.
    • Die Ableitung von Wasser (etwa von Dächern) auf die Bundesstraße ist untersagt. Umgekehrt müssen die Anrainer den Abfluss des Wassers von der Bundesstraße und die Ablagerung von Schnee dulden.

Systematik und Geschichte in Österreich

Die Bundesstraßen werden eingeteilt in

  • Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) – das sind planfrei angelegte Straßen, die sich für den Schnellverkehr eignen und besondere Anschlussstellen für Zu- und Abfahrt aufweisen;
  • Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) – das sind andere für den Schnellverkehr geeignete Straßen.
  • Die früheren Bundesstraßen B wurden mit 1. April 2002 als solche aufgelassen und in die Verwaltung der Bundesländer übertragen. Bezeichnet wurden die Bundesstraßen B mit einem großen „B“ und einer fortlaufenden Nummer (zum Beispiel B 1, B 10 oder B 83). Die ehemaligen Bundesstraßenschilder nach der Straßenverkehrsordnung (blaue rechteckige Tafeln mit der Bezeichnung der Bundesstraße in weißer Schrift, früher „Bundesstraße mit Vorrang“) heißen jetzt „Straße mit Vorrang“. Bisher wurden die alten Straßenbezeichnungen beibehalten.

Die Einordnung als Bundesautobahn oder Bundesschnellstraße sagt nichts über die Einordnung nach der Straßenverkehrsordnung. Mehrere Bundesschnellstraßen sind Autobahnen im Sinne der Straßenverkehrsordnung (planfrei, getrennte Richtungsfahrbahnen, zulässige Höchstgeschwindigkeit 130 km/h statt 100 km/h).

Einige dieser Straßenzüge, wie etwa die A5 und S2 sind erst in Planung oder in Bau, wurden aber schon in die Verzeichnisse der Bundesstraßen aufgenommen.

Siehe auch

Weblinks


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