Bundesumzugskostengesetz

Bundesumzugskostengesetz

Das Umzugskostenrecht des Bundes ist im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) [1] geregelt. Das BUKG wird auch als Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten bezeichnet. Das Grundwerk des Umzugkostenrechts ist im April 1964 veröffentlicht worden. In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 enthält das BUKG folgende Inhalte:

  • § 1 Anwendungsbereich
  • § 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung
  • § 3 Zusage der Umzugskostenvergütung
  • § 4 Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen
  • § 5 Umzugskostenvergütung
  • § 6 Beförderungsauslagen
  • § 7 Reisekosten
  • § 8 Mietentschädigung
  • § 9 Andere Auslagen
  • § 10 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
  • § 11 Umzugskostenvergütung in Sonderfällen
  • § 12 Trennungsgeld
  • § 13 Auslandsumzüge
  • § 14 Sondervorschriften für Auslandsumzüge
  • § 15 Dienstortbestimmung, Verwaltungsvorschriften
  • § 16 Übergangsvorschriften

Durch die ständig zustande kommenden Einzelregelungen, vor allem wegen der Umzugskostenerstattung sonstiger Umzugsauslagen gegen einen Nachweis, entstand ein hoher Aufwand bei der praktischen Durchführung. Dies gilt überwiegend für Bundesbedienstete, die häufig umziehen müssen, wie z. B. bei der Bundeswehr und bei der Zollverwaltung. In der Fassung vom November 1973 wurde das Umzugskostenrecht neu aufgeteilt, d. h. einige Vorschriften wurden umgegliedert und einzelne in ihnen enthaltene Regelungen wurden systematisch neu geordnet. Außerdem wurden Regelungen weggelassen, die schon in ähnlicher Art und Weise oder genauso im Verwaltungsverfahrensgesetz vorhanden waren.

Am 11. Dezember 1990 ist das BUKG als Art. 1 des Gesetzes zur Neufassung des BUKG, zur Regelung personalvertretungsrechtlicher Amtszeiten, zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften sowie zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung bekannt gemacht worden und gemäß Art. 11 I dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft getreten.

Allgemeines zum Umzugskostenrecht

Die Voraussetzung für die Umzugskostenvergütung ist eine schriftliche Zusage. Für Auslagen (ausgelegtes Geld), die durch einen dienstlich veranlassten Umzug an einen anderen Dienstort oder eine andere Wohnung bzw. Dienstwohnung entstehen, erhalten beispielsweise Beamtinnen und Beamte eine Umzugskostenvergütung.

Die Gewährung von Umzugskosten basiert auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und auf der Billigkeit.

Quellen

  1. BUKG

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