Burgergemeinde

Burgergemeinde
Gemeinde in der Schweiz

Die Bürgergemeinde ist eine schweizerische Besonderheit. Darunter versteht man eine Personalkörperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr gehören unabhängig vom aktuellen Wohnort ausschliesslich Personen an, die den Status des Bürgers und damit das Heimatrecht in der (Bürger-)Gemeinde besitzen. Die Bürgergemeinden sind zu unterscheiden von der Politischen Gemeinde (auch Einwohnergemeinde genannt) und den Kirchgemeinden, die auf demselben Territorium bestehen können. Mit der Zunahme der Mobilität seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts verliert die Bürgergemeinde (und damit das Gemeindebürgerrecht) immer mehr an Bedeutung.

In den Kantonen Nidwalden, Schwyz, Appenzell-Innerrhoden, Neuenburg, Genf und Waadt existieren keine Bürgergemeinden. Nidwalden, Schwyz und Appenzell-Innerrhoden kennen allerdings privatrechtlich organisierte Korporationen, die in vielem wie Bürgergemeinden funktionieren.

In manchen Kantonen gab und gibt es Bestrebungen, die Bürgergemeinden in den Politischen Gemeinden aufgehen zu lassen. Im Berner Jura und im Kanton Jura zum Beispiel existieren nebeneinander Gemeinden, wo Einwohner- und Bürgergemeinde getrennt sind, als auch solche, wo Einwohner- und Bürgermeinden zusammengelegt sind (sogenannte Gemischte Gemeinden).

Inhaltsverzeichnis

Unterschiedliche Bezeichnung je nach Kanton und Landesteil

Je nach Kanton kennt man die Bürgergemeinde unter verschiedenen Bezeichnungen. Im Kanton Bern und im Oberwallis nennt man sie Burgergemeinde, in den Kantonen Uri, Aargau und Thurgau Ortsbürgergemeinde, im Kanton St. Gallen ist sie als Ortsgemeinde und im Kanton Glarus als Tagwen bekannt. In der Westschweiz sind die Begriffe bourgeoisie (Unterwallis und Kanton Freiburg) bzw. commune bourgeoise (Kanton Jura) geläufig, im Kanton Tessin tragen die Bürgergemeinden den Namen patriziati. In den rätoromanischen Gegenden des Kantons Graubünden spricht man von vischnanca burgaisa; hier ist die Wortherkunft noch sichtbar: Die Bürgergemeinden entstanden aus den vicinanze (Nachbarschaften) und sind deren Rechtsnachfolger. Auch die zürcherischen Zivilgemeinden kommen historisch gesehen von den Ortsgemeinden her, sind aber nicht mehr Träger des Bürgerrechts.

Aufgaben

Bürgergemeinden verwalten in der Regel die aus der Zeit des Ancien Régime übernommenen Bürgergüter. Dies allerdings nur dann, wenn dieses Recht nicht einer Korporationsgemeinde oder anderen Körperschaft (wie einer Zivilgemeinde) zugewiesen ist. Getreu der Vielfalt der Kantone und ihrer Geschichte gibt es sehr grosse Unterschiede in Bezug auf Tätigkeiten, Befugnisse und Organisationsstrukturen. In einigen Politischen Gemeinden entscheidet die Bürgergemeinde über die Vergabe des Bürgerrechts, in anderen die Einwohnergemeinde.

Nach dem bernischen Gemeindegesetz sind die Burgergemeinden die als Gemeinden organisierten Burgerschaften. Den Burgergemeinden stehen die Zusicherung oder Erteilung des Gemeindebürgerrechts in der Form des Burgerrechts zu, dann die Erfüllung ihrer weiteren angestammten Aufgaben, weiter die Verwaltung ihres Vermögens und schliesslich die Besorgung von Aufgaben, die ihr durch besondere Vorschriften übertragen werden. Sie können zusätzliche Aufgaben übernehmen, solange diese nicht bereits von den Einwohnergemeinden oder von Unterabteilungen derselben erfüllt werden. (Art. 112 GdeG-BE)

Bürgerrecht und Heimatort

Jeder Schweizer Bürger besitzt einen Bürgerort, er ist Bürger (oder auch Burger) einer Gemeinde. Diese ist unabhängig von Geburts- oder Wohnort einer Person. Üblicherweise wird der Bürgerort vom Vater auf die Kinder vererbt. Bei Heirat übernimmt die Ehefrau das Bürgerrecht des Ehemannes als Doppelbürgerrecht.

Der Bürgerort (oder auch Heimatort) führt ein Heimatregister, welches bestätigt, dass jemand Bürger einer bestimmten Gemeinde ist.

Historisch war die Bürgergemeinde dazu verpflichtet, armengenössig gewordene Bürger zu unterstützen. Deshalb wurden auch gelegentlich Heimatlose, z. B. Fahrende durch Kantonsbeschluss in einer Gemeinde zwangseingebürgert (bspw. in Vaz/Obervaz).

Das Gemeindebürgerrecht spielt auch eine wichtige Rolle beim Erwerb des Schweizer Bürgerrechts: Wer in der Schweiz Bürger einer Gemeinde ist, ist gleichzeitig auch Bürger des Kantons, in dem die Gemeinde liegt und damit auch automatisch Schweizer Staatsangehöriger. Man kann demzufolge nicht Schweizer Bürger werden, ohne Bürger einer Gemeinde zu sein.

Siehe auch

Weblinks


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