- Burgrecht
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Als Burgrecht (ius burgense, ius civile) bezeichnete man im Mittelalter, vor allem in Süddeutschland und in den schweizer Kantonen[1] ein Vertragsverhältnis zwischen einer Stadt und ihren umliegenden Dörfern.
Dabei hatten die Ortschaften einen kleinen Jahreszins an die Stadt zu zahlen und leisteten Dienste bei der Instandhaltung der Stadtmauern, Gräben und Straßen. Dafür gewährte die Stadt in Zeiten der Gefahr den Dorfbewohnern mit Hab und Gut in ihren Mauern Schutz und erleichterte im Frieden durch Erlass der Verkehrsabgaben den Absatz ihrer Erzeugnisse.
In vielen Städten bedeutete das Burgrecht auch so viel wie Wurtzins, das heißt Zins, den der Bürger für Benutzung der Baustelle dem Stadtherren entrichtete.
Literatur
- Herbert Fischer, Burgbezirk und Stadtgebiet im deutschen Süden, Herold, München 1956, S. 47f.
- Wilhelm Brauneder: Art. Burgrecht. In: Albrecht Cordes, Heiner Lück, Dieter Werkmüller, Ruth Schmidt-Wiegand (Hrsg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, Band I, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, Sp. 769-770. ISBN 978-3-503-07912-4
Einzelnachweise
- ↑ Historisches Lexikon der Schweiz http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D9829.php
Kategorien:- Stadtrecht
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