- 1-Cent-Überweisung
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Die 1-Cent-Überweisung ist ein Instrument, die Existenz eines Bankkontos zu überprüfen. Das Verfahren wird zur Verifizierung einer Bankverbindung verwendet. Zudem kann die 1-Cent-Überweisung in krimineller Absicht zur Vorbereitung eines Überweisungsbetruges oder eines Lastschriftmissbrauchs genutzt werden.
Inhaltsverzeichnis
Vorgehen
Eine Reihe von Online-Shops oder Online-Bezahldiensten nutzen die 1-Cent-Überweisung zur Überprüfung der Korrektheit des vom Zahlungspflichtigen angegebenen Bankkontos. Bei der 1-Cent-Überweisung wird ein Cent auf das angegebene Konto überwiesen. Sind die Kontodaten falsch, erfolgt eine Rücküberweisung. Dann kann der Zahlungspflichtige angesprochen werden und um Angabe der korrekten Daten gebeten werden.
Weitere Anwendungen
Die 1-Cent-Überweisung kann auch zur Kommunikation mit dem Kontoinhaber genutzt werden. So nutzen eine Reihe von Hilfsorganisationen 1-Cent-Überweisungen in Fällen, bei denen ihnen die Adresse des Spenders für die Spendenquittung nicht bekannt ist. Im Verwendungszweck wird dann der Dank für die Spende mit der Bitte um Adressangabe untergebracht.
Möglicher Missbrauch
Voraussetzung für einen Überweisungsbetrug oder einen Lastschriftmissbrauch ist die Kenntnis der Kontodaten eines potentiellen Opfers. Denkbar ist, dass Betrüger sich diese Kontodaten über 1-Cent-Überweisungen beschaffen. Hierzu müsste der Betrüger an eine Vielzahl von zufällig ermittelten Nummern jeweils einen Cent überweisen. Sofern die Überweisung nicht zurückgegeben wird, kennt der Betrüger eine gültige Kontonummer. In einem zweiten Schritt kann er über eine Lastschrift oder einen gefälschten Überweisungsträger versuchen, das Konto zu belasten.
Wiederholt kam es zu Warnungen vor derartigen Betrugsversuchen. Diese werden teilweise als Hoax bewertet. Nach deutschen Recht haben die Banken die Pflicht dazu,
„die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über den Vertragspartner ..., deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil... übereinstimmen“
– § 3 (1), Ziffer 4 Geldwäschegesetz
Ein massenhaftes Einreichen von 1-Cent-Überweisungen, von denen der überwiegende Teil zu Rücküberweisungen führt, müsste daher bei der Bank schnell dazu führen, dass dies durch die Überwachungssoftware als ungewöhnlich auffällt und die Bank auf den Betrugsversuch aufmerksam wird.
Weblinks
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