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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Kurztitel: UN-Zivilpakt; Schweiz: UNO-Pakt II Titel (engl.): International Covenant on Civil and Political Rights Abkürzung: ICCPR oder IPbpR Datum: 16. Dez. 1966 Inkrafttreten: 1976 Fundstelle: [1] Fundstelle (deutsch): BGBl. 1973 II 1553 Vertragstyp: Multinational Rechtsmaterie: Menschenrechte Unterzeichnung: 71 (26. Sep. 2008) Ratifikation: 162 (26. Sep. 2008) Deutschland: Ratifikation 17. Dez. 1973 Liechtenstein: Ratifikation 10 Dez. 1998 Österreich: Ratifikation 10. Sep. 1978 Schweiz: Ratifikation 18. Jun. 1992 Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR-International Covenant on Civil and Political Rights), kurz UN-Zivilpakt oder IPbpR, in der Schweiz auch UNO-Pakt II genannt, ist ein völkerrechtlicher Vertrag.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Der UN-Zivilpakt wurde am 16. Dezember 1966 in New York City abgeschlossen und trat 1976 in Kraft. 1989 wurde dem Pakt ein „Zweites Fakultativprotokoll“ über die Abschaffung der Todesstrafe hinzugefügt. Inzwischen haben 153 Staaten den Pakt unterzeichnet; 104 haben ihn ratifiziert, darunter die Bundesrepublik Deutschland (1973), Österreich (1978) und die Schweiz (1992).
Inhalte
Der Pakt garantiert rechtsverbindlich die grundlegenden Menschenrechte, die auch als Menschenrechte der 1. Generation bezeichnet werden: das Recht auf Leben, das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit, das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Recht auf die Teilnahme an allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen. Außerdem wird die Gleichstellung von Mann und Frau und ein generelles Verbot der Diskriminierung ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten zugesichert.
Zusammen mit dem UN-Sozialpakt und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bildet es die grundlegenden Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen.
In einem Fakultativprotokoll, welches bis heute 108 Staaten ratifiziert haben, ist zudem die Individualbeschwerde eines jeden Betroffenen vorgesehen.
Überwachung
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, periodisch Berichte an den UN-Menschenrechtsausschuss einzureichen. Dieser kann außerdem Individualbeschwerden einzelner Bürger von Staaten, die das Zusatzprotokoll unterzeichnet haben, annehmen und verhandeln.
Bedeutung im deutschen Recht
Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gemäß Art. 59 Abs. 2 bzw. Art. 25 GG Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind. Der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG („die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden“) an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen.
Weblinks
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – englischer Originaltext, einschließlich General Comments zu einzelnen Artikeln
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte - deutsche Version auf der Seite des Deutschen Instituts für Menschenrechte
- Status der Ratifizierung (englisch)
- Zusammenfassung – www.humanrights.ch/MERS, Bern
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