Abdingbar

Abdingbar

Abdingbar sind solche gesetzlichen Regelungen des Zivilrechts, von denen durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgewichen werden kann, etwa durch Änderung oder vollständigen Ausschluss. Andere Begriffe für abdingbares Recht sind dispositives oder disponibles Recht oder ius dispositivum. Der Gegensatz ist zwingendes Recht oder ius cogens, also Recht, das nicht umgangen werden darf.

Die meisten Regelungen des Zivilrechts sind durch die Vertragsparteien abdingbar. Zwingendes Recht stellt hingegen die Ausnahme dar. Grund für die grundsätzliche Dispositivität des Zivilrechts ist die verfassungsrechtlich garantierte Privatautonomie.

In historischer Sicht ist der Grund der Dispositivität des Zivilrechts darin zu sehen, dass der historische Gesetzgeber des BGB Ende des 19. Jahrhunderts davon ausging, dass sich die Vertragsparteien als gleichberechtigte Partner gegenüber treten. Diese sollten ihre privaten Rechtsverhältnisse möglichst frei regeln können. Da für einen Vertragsschluss ein Konsens der Parteien notwendig ist, sollte auf diese Weise auch eine gerechte Vertragsgestaltung erreicht werden. Diese Idee ist Ausdruck eines damals vorherrschenden liberalen Staats- und Rechtsverständnisses. Im Laufe der Geltungsgeschichte des BGB setzte sich jedoch die Überzeugung durch, dass die vorgestellte Gleichberechtigung der Parteien in der Rechtswirklichkeit nicht existierte. In vielen Bereichen, insbesondere im Arbeits- und Mietrecht, standen und stehen sich wirtschaftlich ungleiche Partner gegenüber. Durch die uneingeschränkte Vertragsfreiheit konnte somit keine Vertragsgerechtigkeit mehr erzeugt werden. Vielmehr diktierte der wirtschaftlich stärkere Teil (z. B. Vermieter, Arbeitgeber) dem wirtschaftlich schwächeren Teil (Mieter, Arbeitnehmer) seine Vertragsbedingungen auf. In der neueren Geschichte (seit ca. 1970) erkannte man einen ähnliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen Unternehmern und Verbrauchern.

Um dem Ideal der Vertragsgerechtigkeit wieder näher zu kommen, führte der Gesetzgeber zahlreiche Vorschriften in das Zivilrecht ein, die zwingenden Charakter haben und somit nicht abdingbar sind. Diese dienen dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Teils (Arbeitnehmer, Mieter, Verbraucher). Vorschriften des zwingendes Rechts finden sich daher insbesondere im Arbeitsrecht, im Mietrecht und in sämtlichen Vorschriften mit verbraucherschützender Tendenz.

Ob eine gesetzliche Regelung ausnahmsweise nicht abdingbar ist, ist durch ihre Auslegung zu ermitteln. Ihr zwingender Charakter ergibt sich entweder durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder aus ihrer Tendenz zum Schutz des wirtschaftlich schwächeren Teils.

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  • abdingbar — erwerbbar; zu haben (umgangssprachlich); verkäuflich; veräußerlich; zu verkaufen; käuflich * * * ạb|ding|bar 〈Adj.; Rechtsw.〉 abdingbare Vorschrift V., die nach Vereinbarung geändert od. außer Kraft gesetzt werden kann * * * ạb|ding|bar <Adj …   Universal-Lexikon

  • abdingbar — ạb|ding|bar (Rechtssprache durch freie Vereinbarung ersetzbar) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Abdingbares Recht — Abdingbar sind solche gesetzlichen Regelungen des Zivilrechts, von denen durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgewichen werden kann, etwa durch Änderung oder vollständigen Ausschluss. Andere Begriffe für abdingbares Recht sind… …   Deutsch Wikipedia

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