- Anbeweis
-
Unter dem Begriff Anbeweis versteht die deutsche Rechtsprechung ein herabgestuftes Beweiserfordernis. Im Gegensatz zum Vollbeweis muss lediglich eine Anfangswahrscheinlichkeit für den Vortrag der beweisbelasteten Partei von dem Gericht anzunehmen sein. Eine gesetzliche Verankerung findet sich in § 448 ZPO.
Siehe auch
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Wikimedia Foundation.