Beweisverbot

Beweisverbot

Beweisverbote stellen rechtsstaatliche Schranken dar, die der Gewinnung und der Verwertung von Beweisen gesetzt sind. In allen Verfahrensordnungen sind Beweisverbote zu finden. Im Strafprozess haben sie jedoch eine besondere Bedeutung. Das Strafverfahren ist zwar auf die Ermittlung der objektiv-materiellen Wahrheit angelegt und es findet kein Parteienprozess statt, in dem es etwa, wie im Zivilprozess oder in den USA auch in Strafprozessen, auf die prozessuale Wahrheit ankommt. Jedoch will die deutsche Strafprozessordnung, wie auch die Regelungen anderer Rechtsstaaten, nicht die Wahrheit um jeden Preis erforschen.

In der deutschen Terminologie wird zwischen Beweiserhebungsverboten (auch: Beweisgewinnungsverbot) und Beweisverwertungsverboten unterschieden.

Inhaltsverzeichnis

Beweiserhebungsverbote

Die Beweisgewinnung ist rechtswidrig, wenn gegen ein Beweisthemenverbot, ein Beweismittelverbot, ein Beweismethodenverbot oder ein relatives Beweisverbot verstoßen wurde.

  • Ein Beweisthemaverbot liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen überhaupt nicht Gegenstand der Beweiserhebung sein dürfen oder schlicht unaufklärbar sind. Dazu zählen etwa bereits verbindlich festgestellte Tatsachen in anderen oder im laufenden Verfahren (vgl. hierzu Rechtskraft) oder Tatsachen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, der staatlichem Einblick gänzlich entzogen ist. Ferner geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Verteidigungsunterlagen oder Themen, die vom Befassungsverbot eines Prozesshindernisses erfasst sind (außerhalb des Umfangs der zugelassenen Anklage im Sinne von § 170, § 203 StPO oder Sachaufklärung bei mangelnder Strafmündigkeit des Angeklagten zur Tatzeit oder Diplomatische Immunität etc.). Verstöße gegen Beweisthemaverbote indizieren die Prüfung einer Fernwirkung (s. u.)
  • Von einem Beweismittelverbot spricht man, wenn eines der vier zulässigen Beweismittel nicht herangezogen werden darf (Urkunde, Zeuge, Sachverständigengutachten, Augenschein). Darunter fallen zum Beispiel frühere Aussagen von Zeugen, die sich später auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz führt zu einem relativen Beweismittelverbot unter den Beweisen – grundsätzlich darf nicht die schriftliche Äußerung eines Zeugen statt seiner Vernehmung als Beweis eingeführt werden (§ 250, § 252 StPO).
  • Das Beweismethodenverbot untersagt bestimmte Methoden zur Gewinnung von Beweisen, z. B. Folter. In der Strafprozessordnung wird dies in § 136a StPO deutlich, der die Anwendung von Mitteln oder Maßnahmen, die die Entschließungsfreiheit beeinträchtigen, bei der Vernehmung des Beschuldigten untersagt. Die Norm gilt entsprechend für die Vernehmung von Zeugen. Beweismethodenverbote beziehen sich nicht auf Formfehler, und sie erfüllen eine Doppelfunktion: Sie schützen die Grundrechte des Beschuldigten einerseits und sichern die materielle Qualität der Beweise andererseits. Aus diesem Grund kann ein Angeklagter nicht nachträglich in ihre Verwertung einwilligen. So ist etwa der Wahrheitsgehalt einer Aussage unter Folter ungewiss und hat keinen Beweiswert. Dieser Defekt unterliegt nicht der Entscheidungsfreiheit des Angeklagten, er kann allenfalls eine erneute ordnungsgemäße Aussage machen. Der bekannteste Fall dieser Art in der deutschen Kriminalgeschichte dürfte der Prozess um die Entführung von Jakob von Metzler sein.
  • Ein relatives Beweisverbot ist immer dann gegeben, wenn die der Beweiserhebung zugrundeliegende Norm grundrechtstangierenden Charakter hat und daher ein Richtervorbehalt vorgeschaltet ist, oder die Norm für den Fall der Annahme von Gefahr im Verzug über einen eingeschränkten Vorbehalt verfügt, so daß in letztgenannten Fällen statt des Richtervorbehalts im Gesetz eine Sekundärkompetenz der Staatsanwaltschaft und teils auch ihrer Ermittlungspersonen niedergelegt ist.

Beweisthemenverbot

Bestimmte Tatsachen sind ex lege festgelegt und dürfen nicht durch Beweise widerlegt werden. So versuchen immer wieder Vertreter der Kommissarischen Reichsregierung zu beweisen, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht existiere. "Völkerrechtsexperten" (zumeist rechtsextremer Gesinnung) dürfen einen Beweis, dass jener Staat nicht existiere, über dessen Gesetze ein Gericht entschieden hat, nicht vor diesem Gericht führen. Der österreichische Oberste Gerichtshof hat 1992 entschieden: „Der Bundesverfassungsgesetzgeber (...) hat ex lege klargestellt, daß der nationalsozialistische Völkermord und die anderen nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Strafverfahren keiner weiteren beweismäßigen Erörterung bedürfen, woraus folgt, daß dieses Beweisthema einer Beweisführung entrückt ist. (...) eine Beweisaufnahme über diese Tatsachen kommt mithin nicht in Betracht.[1] Somit ist es unmöglich, Holocaustleugnung dadurch zu rechtfertigen, dass es eben diesen Holocaust nicht gegeben habe und mit dieser Absicht (zumeist rechtsextreme) "Expertengutachten" einzubringen. Ebenso verbietet die im Grundgesetz festgeschriebene Menschenwürde, dass eine verhetzende Behauptung über eine Minderwertigkeit eines Volkes von einer Expertise untermauert werden darf.

Beweisverwertungsverbote

Das Beweisverwertungsverbot untersagt, dass ein Strafurteil auf fehlerhafte Beweise gestützt wird. Neben ausdrücklich im Gesetz geregelten Beweisverwertungsverboten ist hierbei zwischen den selbständigen Beweisverwertungsverboten, die aus sich selbst heraus bestehen und den unselbständigen Beweisverwertungsverboten zu differenzieren, die aus der vorhergehenden fehlerhaften Beweiserhebung, also einem Beweiserhebungsverbot resultieren.

Ausdrückliche Beweisverwertungsverbote

Beweisverwertungsverbote sind nur in wenigen Fällen explizit und damit nicht abschließend geregelt. So regelt § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO, dass bei Verstoß gegen das in diesem Paragraphen ausgesprochene Verbot die gewonnenen Aussagen nicht verwertet werden dürfen. Dies gilt sowohl für Aussagen des Beschuldigten, als auch über § 69 Abs. 3 StPO für die Aussagen von Zeugen. Es erstreckt sich nach der Rechtsprechung nicht lediglich auf belastende Beweise sondern auch auf solche entlastender Art. Auch eine Zustimmung des Beschuldigten zur Verwertung führt zu keinem anderen Ergebnis. Ebenso bestimmt § 51 BZRG, dass eine im Bundeszentralregister getilgte oder zu tilgende Eintragung über eine Verurteilung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden darf. Weitere ausdrückliche Beweisverwertungsverbote finden sich etwa in § 100d, § 252 StPO oder in § 393 Abs. 2 Satz 1 AO.

Unselbständige Beweisverwertungsverbote

Eine rechtswidrige Beweiserhebung begründet aber nicht per se ein (unselbständiges) Verwertungsverbot, nur der Verstoß gegen ein Beweisthemaverbot begründet stets ein Verwertungsverbot. Im Übrigen gilt grundsätzlich, dass ein Verwertungsverbot gesetzlich explizit angeordnet sein muss oder sich aus einer Abwägung zwischen öffentlichem Verfolgungsinteresse und Rechtsgütern des Angeklagten ergeben muss, bei der Grundrechte und Verfassungsprinzipien verstärkt zu berücksichtigen sind. Die Verfassung ist daher selbständige Quelle für situative Beweisverwertungsverbote.

Für die Fälle, in denen das Gesetz nicht explizit regelt, ob aus einem Beweiserhebungsverbot ein Beweisverwertungsverbot folgt, ist diese Frage durch Auslegung der Norm zu lösen. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass die Frage zu stellen ist, ob das Beweiserhebungsverbot, gegen das verstoßen wurde, den Rechtskreis des Angeklagten schützen soll (sog. Rechtskreistheorie). So hat der BGH entschieden, dass etwa ein Verstoß gegen § 55 Abs. 2 StPO, der die Belehrung von Zeugen über ihre Auskunftsverweigerungsrechte vorschreibt, nicht zu einer erfolgreichen Revision führt, weil diese Norm nicht dem Schutz des Angeklagten dient, sondern dem Schutz des Zeugen. Wird jedoch aufgrund dieses Fehlers gegen den Zeugen später ermittelt, entsteht eine qualitativ andere Situation, und für sein Verfahren besteht ein Verwertungsverbot dieser Aussage – § 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.

Sofern die Frage, ob der Schutzzweck der jeweiligen Norm auf den Rechtskreis des Angeklagten zielt, bejaht werden kann, ist im Anschluß daran eine Gesamtabwägung der Rechte des Angeklagten mit dem Strafverfolgungsinteresse des Staates durchzuführen, um das Bestehen eines Beweisverwertungsverbots anhand des daraus zu gewinnenden Ergebnisses anzunehmen oder zu verneinen. In dieser Abwägung legt die Rechtsprechung dann im Rahmen der Entscheidung über die Verwertbarkeit beispielsweise Kriterien wie die Schwere der Tat einerseits oder die Intensität des Verstoßes im Rahmen der Beweiserhebung andererseits, das Vorliegen einer vorsätzliche Umgehung von Beweiserhebungsverboten oder ein diesbezüglich schlicht fahrlässiges Vorgehen, aber auch die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege zugrunde. Sobald ein Beweisverwertungsverbot angenommen wird, kann eine Verwertung unter Umständen aber trotzdem noch über die vom BGH entwickelte Hypothese der rechtmäßigen Alternativerlangung, die in der US-amerikanischen Rechtsprechung vertretenen Clean-Path-Theory ihren Ursprung hat, erfolgen. Diese besagt, daß eine Verwertung des Beweises trotz vorliegenden Beweiserhebungsfehlers möglich ist, wenn der Beweis auch durch eine alternativ mögliche rechtmäßige Beweiserhebung hätte gewonnen werden können. Gegebenenfalls sind aber solche Beweiserhebungsfehler bei einer Verurteilung des Angeklagten anschließend noch zu seinen Gunsten in der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Siehe auch: Miranda-Rechte

Selbständige Beweisverwertungsverbote

Zu den selbständigen Beweisverwertungsverboten, bei denen ein vorgeschaltetes Beweiserhebungsverbot gerade nicht gegeben ist, näheres weiter unten in den Fallgruppen verfassungsrechtlich gestützter Beweisverbote.

Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten

→ Hauptartikel: Früchte des vergifteten Baumes

Im Rechtssystem der USA gibt es zudem die fruit-of-the-poisonous-tree-Doktrin, wonach auch infolge eines Verfahrensverstoßes indirekt, also mittelbar erlangte Beweise stets einem Verwertungsverbot unterliegen, weil sonst der Zweck der Beweiserhebungsverbote unterlaufen werden könnte. [2]

Im deutschen Recht wird eine Übernahme dieser Doktrin sowohl in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als auch im überwiegenden Teil der rechtswissenschaftlichen Literatur grundsätzlich abgelehnt. Beweisverbote im amerikanischen Recht dienten vor allem der Disziplinierung der Polizei, während in Deutschland kein Parteienprozess stattfindet, sondern eine eigenständige Wahrheitserforschung durch das Gericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes parallel zur staatsanwaltschaftlichen erfolgt. Beide sind verpflichtet, auch die zur Entlastung des Angeklagten dienenden Umstände zu ermitteln. Der Zweck der disziplinierenden Wirkung der Doktrin kann im deutschen Recht dagegen über die Regelungen des Strafrechts bzw. des Beamtenrechts erreicht werden.

Jedoch erkennt die Rechtsprechung eine Fernwirkung bei Verstößen im Rahmen der Post- und Telekommunikationsüberwachung (§ 7 Abs. 3 G-10-Gesetz) an, da gerade diese Vorschriften die Grenze zwischen öffentlichem Verfolgungsinteresse und dem Kernbereich privater Lebensgestaltung ziehen und ihre Restriktionen auf staatliche Nichtkenntnis angelegt sind. Eine solche Ausnahme dürfte auch bei Verstößen im Rahmen des Lauschangriffs angezeigt sein, gerade wegen der neueren BVerfG-Rechtsprechung.[3]

Fallgruppen verfassungsrechtlich gestützter Beweisverbote

Selbständige Beweisverbote können sich auch direkt aus dem Grundgesetz ergeben. Die Beweiserhebung und -verwertung hat die Grundrechte der Angeklagten, der Zeugen und Dritter zu achten. Beweisverbote können sich v.a. aus Art. 2 Abs. 1 (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) ergeben. Sie schützen generell niemanden davor, dass er Beweise für bestimmte Tatsachen herstellt, hinterlässt oder verbreitet; sie schützen vielmehr vor dem empfundenen Zwang, in der Konfrontation mit der staatlichen Autorität sich selbst zu belasten. Dieser Grundsatz ist ein grundrechtsgleiches Recht mit Verfassungsrang (nemo tenetur se ipsum accusare – niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten/anzuklagen). Der oft kurz Nemo-tenetur-Prinzip genannte Grundsatz findet einfachgesetzlich seinen Niederschlag in § 55 Abs. 1 StPO für den Zeugen und in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO für den Beschuldigten, der Ausgang liegt in Art. 14 Abs. 3 IPbpR.

Kernbereich privater Lebensgestaltung und Drei-Sphären-Theorie

In der Dogmatik hat sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Institut des Kernbereichs privater Lebensgestaltung herausgebildet; von ihm abgeleitet werden drei Sphären unterschieden (gelegentlich bezeichnet als Drei-Sphären-Theorie): Beweise aus der Geschäftssphäre, dem Bereich der sozialen Kommunikation, sind voll verwertbar. Auch durch Ermittlungseingriffe in die sog. Individualsphäre (Sozialbereich) erlangte Beweise sind grundsätzlich voll verwertbar. Hier hat jedoch stets zwischen dem Persönlichkeitsschutz einerseits und den Belangen einer funktionsfähigen Strafrechtspflege andererseits eine Güterabwägung stattzufinden, mit dem Prüfungsziel etwaiger Ausnahmen. Im Bereich der Intimsphäre sind jedwede staatlichen Eingriffe unzulässig, nicht nur die Beweisgewinnung. Dieser Kernbereich privater Lebensgestaltung ist der Bereich absoluter Nichtkenntnis des Staates (s. o.).

Tagebuch

Aufzeichnungen in einem Tagebuch können zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören und sind dann unverwertbar. Führt jedoch jemand Aufzeichnungen über äußere Geschehensabläufe, z.B. über den Hergang der von ihm verübten Straftat, können diese Aufzeichnungen verwertet werden, wenn die Interessen der Strafrechtspflege an der Aufklärung dieser Straftat die schutzwürdigen Interessen des Tagebuchführers überwiegen (Abwägungslehre). Das ist nur bei schwerwiegenden Straftaten der Fall. [4] [5] [6] Mit Beschluss vom 26. Juni 2008[7] hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass eine Verwertung von Tagebüchern auch bei Vergehenstatbeständen und einer Freiheitsstrafe von "nur" 2 Jahren und 3 Monaten zulässig ist.[8]

Selbstgespräche

Wenn jemand allein Selbstgespräche führt, gehört dies nach den oben dargestellten Grundsätzen zur Intimsphäre, und Beweisgewinnung und -verwertung sind unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2005 ausdrücklich festgestellt. Er bezog sich dabei auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum „Großen Lauschangriff“. [9]

Abhörverstöße

Der Kernbereich privater Lebensgestaltung hat auch einen medialen Aspekt (Abhören der Telekommunikation) und einen Standort-Aspekt (Abhören in einer Wohnung). Im ersten Fall sind staatliche Eingriffe limitiert, aber dennoch zulässig (G-10-Gesetz), da Kommunikation per se auf Verbreitung angelegt ist. Bei einem Ermittlungseingriff in die Wohnung des Beschuldigten hat ein Abhören, anders als die Durchsuchung, die Permanenz, die ihm die letzte persönliche Zufluchts- und Rückzugsmöglichkeit wegnimmt. Dies verletzt die Menschenwürde, denn jeder Mensch – auch der Verfolgte – braucht diese letzte Rückzugsmöglichkeit. Beweise können allenfalls gewonnen werden, wenn die Vermutung des persönlichen Rückzugs substantiiert und konkret widerlegt werden kann, etwa wenn durch Hilfsbeweise sichergestellt ist, dass in einer Einzelsituation der Beschuldigte sich zu anderen, namentlich kriminellen Zwecken zurückzieht.

Selbstbelastungsverbot und Verhältnismäßigkeit

Hörfalle

Bei der Hörfalle führen Privatpersonen auf Veranlassung der Ermittlungsbehörde ein (meist Telefon-) Gespräch. Die Ermittlungsbehörde hört dieses Gespräch ab bzw. hört mit. Der Beschuldigte weiß weder, dass das Gespräch mitgehört wird, noch dass dies auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden erfolgt. Der private Dritte versucht dann, das Gespräch auf die jeweilige Tat zu lenken, um den Beschuldigten zu Einlassungen zu veranlassen.

Diese Ermittlungsmethode wurde stark kritisiert. Auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hielt sie im Hinblick auf § 136 StPO für unzulässig. Dieser Norm ist zwar in erster Linie nur zu entnehmen, dass Äußerungen des Beschuldigten bei seiner Vernehmung grundsätzlich nicht verwertet werden dürfen, wenn er nicht zu Beginn der Vernehmung darauf hingewiesen wurde, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern. Der 5. Strafsenat war jedoch der Ansicht, dass die Norm entsprechend anzuwenden sei, andernfalls werde das Schweigerecht des Beschuldigten ausgehöhlt. Der Große Senat des Bundesgerichtshofs entschied sich jedoch in einer Entscheidung aus dem Jahre 1996 gegen diese Ansicht.

Eine analoge Anwendung sei nicht angezeigt, vielmehr sei die Grenze für die sog. Hörfallen-Einsätze den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu entnehmen. Gerade die Nähe zum Nemo-tenetur-Grundsatz und damit auch der Ausstrahlung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem aus ihm hervorgehenden Grundsatz des fairen Verfahrens gebieten es, diese Ermittlungsmethode zumindest mit der ebenfalls in Verfassungsrang stehenden Pflicht des Rechtsstaates zur effektiven Strafverfolgung abzuwägen. Dies führte den Großen Senat dazu, die Verwertung der mittels einer Hörfalle gewonnenen Erkenntnisse nur dann zuzulassen, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht und die Erforschung des Sachverhaltes unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre.[10]

Seit dem Urteil des BVerfG vom 9. Oktober 2002 kann ein Grundrechtseingriff in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG angenommen werden, wenn es an einer stillschweigenden Einwilligung fehlt, Dritten ohne Zustimmung sämtlicher Gesprächspartner das heimliche Zuhören des Gesprächs zu ermöglichen, sofern nicht vorsorglich von allen widersprochen wird. Danach wird die stillschweigende Einwilligung verneint, wenn folgende Voraussetzung vorliegt: „Wäre ihm etwa bewusst, dass ein Dritter zuhört, so dass bei einer anschließenden rechtlichen Auseinandersetzung ein Beweismittel zur Verfügung steht[11], könnte der Sprecher vor dem Hintergrund einer andernfalls bestehenden eigenen Beweislosigkeit entscheiden, jedwede Äußerung von rechtlicher Relevanz zu unterlassen. Er könnte sich auch um einen behutsameren Gebrauch solcher Formulierungen bemühen, die unter Umständen beweiserheblich werden. Oder er könnte seinerseits dafür sorgen, über ein eigenes Beweismittel zu verfügen. Solche Möglichkeiten, sich am jeweiligen Kommunikationspartner auszurichten und sich im Hinblick auf die eigenen Kommunikationsinteressen situationsangemessen zu verhalten, werden ihm genommen, wenn nicht in seiner Entscheidung steht, wer die Kommunikationsinhalte unmittelbar wahrnehmen kann.“

Brechmitteleinsatz

Ein Problembereich ist die zwangsweise Verabreichung eines Abführ- oder Brechmittels, um Beweisstücke aus dem Magen-Darm-Trakt eines Beschuldigten zu fördern (sog. Exkorporation). Dies sind vor allem die Fälle verschluckter Drogenpäckchen. Maßgeblich ist einerseits die Form der Beweissuche: Nicht verboten ist, den Beschuldigten zu zwingen etwas an sich passiv zu dulden (Blutentnahme, Röntgen, Tomografie, Ultraschall). Verboten ist jedoch, ihn zum aktiven Werkzeug einer Selbstbelastung zu machen. (Nemo-tenetur-Grundsatz, s.o.).

Andererseits ist eine Exkorporation ein kritikwürdiges und inhumanes Abschreckungsmittel. Als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nicht ansatzweise gerechtfertigt, da Drogencontainer leicht beschädigt werden und dies meist zu akuter Intoxikation und zum Tode des Beschuldigten führt. Die mögliche Menge versteckter Drogen und daher regelmäßig relative geringe Strafe stehen daher außer Verhältnis. Beweise können im Übrigen durch zulässige passive Zwangsmittel gesichert werden, etwa Einsperren in einer Zelle mit einem WC ohne Abwassernetzanschluss. Dennoch ist die juristische Problematik noch nicht abschließend geklärt. Im Einzelfall kann der Einsatz zum unmittelbaren Schutz von Leib und Leben der Person geboten sein, wenn es Anzeichen für einen lecken Behälter gibt, oder auf Grund des ärztlichen Befundes (z. B. Röntgenbilder, Ultraschallbild) ein solcher unmittelbar droht und ein Abgang der Drogencontainer auf natürlichem Wege als zu risikobehaftet angesehen wird.

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellte im Juli 2006 fest, dass der zwangsweise Brechmitteleinsatz in der Bundesrepublik Deutschland sowohl gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Art. 3 als auch gegen das Recht auf ein faires Verfahren des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt.[12]

Verteidigungsmittel

Die Vorbereitung der Verteidigung mittels Besprechungen, Aufzeichnungen und Nachforschungen ist von einer Beweiserhebung ausgeschlossen. Einerseits ergibt sich dies aus § 148 StPO in Verbindung mit dem Aspekt des fairen Verfahrens aus Art. 6 EMRK und dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie der Rollenverteilung im Strafprozess, andererseits als situative Anwendung der Grundsätze zum Kernbereich privater Lebensgestaltung – der Kontakt zum Verteidiger ist das professionelle Pendant in der Strafverfolgungssituation zum geschützten Kontakt zu nahen Angehörigen.

Widerspruchslösung des BGH

Sofern ein Beweisverwertungsverbot gegeben ist, ist jedoch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des BGH einem im Ermittlungsverfahren erfolgten Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot in der Hauptverhandlung im Zeitpunkt des § 257 StPO, also bis zum Abschluss der jeweiligen Beweiserhebung, widersprochen werden muss, um ein Beweisverwertungsverbot zu begründen und die Verwertung des Beweisergebnisses auszuschließen. Jedoch ist diese Widerspruchslösung nur einschlägig, sofern eine Belehrung des Angeklagten diesbezüglich seitens des Gerichts erfolgt ist oder aber der Angeklagte anwaltlich vertreten ist. Bei Verstößen gegen § 136a und § 252 StPO besteht jedoch ausnahmsweise ein solches Widerspruchserfordernis nicht.[13]

Referenzen

  1. GZ: 15Os1/93
  2. siehe dazu auch die englische Wikipedia
  3. BVerfG, 1 BvR 2378/98 vom 3. März 2004, Absätze 1831ff
  4. Tagebuch-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. September 1989
  5. Tagebuch-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2006
  6. Tagebuch-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2007
  7. BVerfG, Beschluss v. 26. Juni 2008, Az. 2 BvR 219/08
  8. Tagebuch-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2008, 2 BvR 219/08
  9. BGH-Entscheidung zum Abhören von Selbstgesprächen
  10. Hörfalle-Entscheidung des Großen Senates des Bundesgerichteshofes
  11. vgl. BGH, NJW 1970, 1848; NJW 1991, 1180; BAGE 41, 37
  12. Originaltext der EGMR Entscheidung - Jalloh vs. Germany, Juli 2006 - Council of Europe Press Division Server
  13. "Urteils"besprechung "BGH, Beschl. v. 11. September 2007, Az. 1 StR 273/07" Zeitschrift für das Juristische Studium

Literatur

  • Raimund Baumann, Harald Brenner: Die strafprozessualen Beweisverbote. Systematische Darstellung für die Praxis anhand von höchstrichterlicher Rechtsprechung. 2. neu bearbeitete Auflage. Boorberg, Stuttgart u. a. 2004, ISBN 3-415-03158-6 (Neue Rechtspraxis).
  • Oliver Kai-Eric Kraft: Das nemo tenetur-Prinzip und die sich daraus ergebenden Rechte des Beschuldigten in der polizeilichen Vernehmung. Eine rechtsvergleichende Untersuchung des amerikanischen und deutschen Strafprozessrechts. Kovač, Hamburg 2002, ISBN 3-8300-0583-0 (Schriftenreihe Strafrecht in Forschung und Praxis 6), (Zugleich: Regensburg, Univ., Diss., 2002).
  • Ricardo M. Alvarez Ligabue: Der Grundsatz „nemo tenetur seipsum accusare“ und die Vertraulichkeit der Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant im Bußgeldrecht des Europäischen Kartellverfahrens. Universität Bonn, 2000 (Dissertation).

Weblinks

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