Auffang- und Rückhaltesystem

Auffang- und Rückhaltesystem
QS-Recht

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Ein Auffang- und Rückhaltesystem ist ein Sicherheitssystem für Anlagen beziehungsweise Maschinen, die mit Leichtflüssigkeiten oder wasserlöslichen Stoffen arbeiten. Rückkühler, Kaltwassersätze und Wärmepumpen müssen den europäischen Gesetzen entsprechend mit einem Rückhaltevolumen ausgestattet sein, sodass wassergefährdende Inhalte wie Öl oder Glykol nicht ins Grund- und Abwasser gelangen können.

Gesetzesgrundlagen

Die Bestimmungen und Gesetze betreffen in erster Linie den Betreiber, der für die Funktion seiner Anlagen verantwortlich ist und dafür Sorge zu tragen hat, dass seine eingesetzten Systeme auf dem neuesten Stand der Technik betrieben werden. In Deutschland selbst gelten folgende Regelungen bzw. Gesetze:

Grundsatzanforderungen aus § 3 der VAwS (Anlagenverordnung)

  • Die Anlage muss sicher und standfest montiert werden.
  • Leckagen oder Undichtigkeiten müssen schnell und sicher erkennbar sein.
  • Austretende Stoffe müssen zurückgehalten werden.
  • Austretende Stoffe sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
  • Betriebsanweisung.

Gerade durch den Grundsatz „Austretende Stoffe müssen zurückgehalten werden“ ist der Betreiber angehalten, ein Rückhaltevolumen zu schaffen, sofern es sich nach der jeweiligen Gefährdungsstufe, A,B,C oder D, ergibt. Die Gefährdungsstufe wird über das Volumen und die maßgebliche Wassergefährdungsklasse ermittelt. Ohne Kenntnis der Gefährdungsstufe und ggf. bereits vorhandener Schutzvorkehrungen, wie z.B. automatische Störmelde-Einrichtungen, kann pauschal keine Forderung nach einem Rückhaltevolumen getroffen werden.

Besorgnisgrundsatz nach § 62 des WHG (Wasserhaushaltsgesetz)

  • Ausschnitt: „Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe, sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe (…) müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist …
  • Die Fertigung eines Rückhaltesystems muss den Anforderungen nach § 19g WHG (alt) entsprechen. In der Regel handelt es sich bei den Rückhaltesystemen, wie z.B. Auffangwannen oder Auffangräumen für Ölheizungen um sekundäre, nicht um primäre Sicherheitseinrichtungen. Für die Praxis bedeutet dieser Unterschied: Arbeiten an sekundären Sicherheitseinrichtungen dürfen von jedem der die entsprechende Sachkunde besitzt ausgeführt werden. Es muss kein Fachbetrieb nach § 19i WHG (bis 1. März 2010) sein. Anders sieht es mit Arbeiten an primären Sicherheitseinrichtungen, wie Grenzwertgeber, Überfüllsicherung oder Druckwächter (der im Fall einer Wärmepumpe auch als Leckageerkennung gesehen werden kann) aus: Hier gilt, bzw. galt die Fachbetriebspflicht bis zum 1. März 2010 nach §19i WHG, bzw. wird diese Fachbetriebspflicht voraussichtlich nach der noch bekanntzugebenden VUmwS, der sog. Bundes-VAwS auch künftig gelten.

§ 5 des WHG (Wasserhaushaltsgesetz)

  • Ausschnitt: „Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden …

Der Grundsatz beschreibt nichts anderes als eine Null-Immission (Gewässer dürfen während des Betriebes und im Schadensfall nicht verunreinigt werden).

Art. 4, Art 11 § 3 der EU-Wasserrahmenrichtlinie und EU-Tochterrichtlinie Grundwasserschutz

  • Diese Richtlinien legen die Mindestanforderungen für alle Mitgliedstaaten fest.
  • Jegliche direkte Einleitung ist untersagt.

Bestandschutz Es gibt keinen Bestandschutz; alle Anlagen, die wassergefährdende Stoffe führen, müssen nachgerüstet werden. Falls es zu Verschärfungen kommt, werden die im Gesetz, bzw. in der Verordnung genannten Übergangsfristen zu beachten sein.

Zusammenfassung

Ob es zu einer Verschärfung der gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen kommen wird, bleibt noch abzuwarten.

Quellen


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