Bundespatentgericht (Schweiz)

Bundespatentgericht (Schweiz)

Das Bundespatentgericht (BPGer; französisch Tribunal fédéral des brevets, italienisch Tribunale federale dei brevetti) wurde durch das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 2009 geschaffen und wird seine Tätigkeit als erstinstanzliches Zivilgericht in Patentsachen am 1. Januar 2012 in einem Provisorium in St. Gallen aufnehmen. Sobald das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nach St. Gallen umgezogen ist, wird es am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts tätig sein.

Erster Präsident des Gerichtes wird Dieter Brändle sein, der zweite hauptamtliche Richter Tobias Bremi. Daneben werden dem Gericht neunzehn Richter und eine Richterin mit technischer Ausbildung sowie elf Richter mit juristischer Ausbildung im Nebenamt angehören.[1]

Das im Aufbau befindliche Bundespatentgericht für die Schweiz wird exklusiv zuständig sein für die Beurteilung von Klagen um die Rechtsbeständigkeit und der Verletzung von Patenten, sowie Klagen auf Erteilung einer Patent-Lizenz. Ebenfalls ist es exklusiv zuständig für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Zusammenhang mit Patenten und für die Vollstreckung derartiger Entscheide. Auch für andere Zivilklagen, die im Sachzusammenhang mit Patenten stehen, insbesondere beispielsweise Klagen im Zusammenhang mit Lizenzverträgen oder im Zusammenhang mit der Berechtigung an Patenten, wird das Bundespatentgericht zuständig sein. Das Gericht tagt in Dreier- oder Fünferbesetzung. Je nach Fragestellung werden dabei Richter mit unterschiedlichem Hintergrund ausgewählt.

Es wird also für die Schweiz bald nur noch ein einziges national zuständiges erstinstanzliches Zivilgericht für Patentstreitigkeiten geben: das Bundespatentgericht. Dieses ist dabei im Gegensatz zum deutschen System sowohl für die Frage der Verletzung als auch für die Frage der Rechtsbeständigkeit zuständig. Anschliessend an ein Urteil des Bundespatentgerichts wird es nur eine einzige Rechtsmittelinstanz geben, namentlich das Bundesgericht. Der Instanzenzug ist also kurz, der Weg zu einem rechtskräftigen Urteil entsprechend schnell möglich. Er umfasst nämlich, im Gegensatz zu den meisten anderen Ländern, nur zwei und nicht drei Instanzen.

Im internationalen Vergleich ist dabei die vorgesehene Möglichkeit interessant, einen derartigen Patentverletzungsprozess in einer der drei Landessprachen (d. h. in Deutsch, in Italienisch oder in Französisch), oder auch, mit Einverständnis der Parteien, auf Englisch zu führen. Diese Möglichkeit der Klageführung in allen drei Amtssprachen des europäischen Patentamtes (Deutsch, Französisch, Englisch) ist, zusammen mit der Tatsache, dass in der Gerichtsleitung eines Zivilgerichts in Patentsachen nicht nur ein juristischer, sondern auch ein technischer Richter seinen Sitz hat, eine europäische Neuheit und Alleinstellung, die unter Umständen die Attraktivität dieses Gerichts auch im internationalen Vergleich erhöhen dürfte.

Weblinks

Fussnote

  1. AB 2010 N 1176.

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