Bundesgericht (Schweiz)

Bundesgericht (Schweiz)
Logo des Bundesgerichts

Das Schweizerische Bundesgericht (BGer; französisch Tribunal fédéral, italienisch Tribunale federale, rätoromanisch Tribunal federal) ist das oberste Gericht der Schweiz.[1] Als Teil der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) gehört es zu einer der drei Staatsgewalten im Politischen System der Schweiz.

Es hat seinen Hauptsitz im Bundesgerichtsgebäude in Lausanne im Kanton Waadt.[2] Das Eidgenössische Versicherungsgericht, eine organisatorisch selbständige Abteilung des Bundesgerichts, befindet sich in Luzern.[2] Die Vereinigte Bundesversammlung wählt die 38 Bundesrichter[3][4]; der amtierende Bundesgerichtspräsident ist Lorenz Meyer.[5]

Das Bundesgericht entscheidet als letzte Instanz über Rechtsstreitigkeiten im zivilrechtlichen Bereich (Bürger–Bürger), im öffentlich-rechtlichen Bereich (Bürger–Staat), aber auch bei Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund. Entscheide im Bereich Menschenrechtsverletzung können am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg zur letztinstanzlichen Beurteilung unterbreitet werden.

Als Staatsorgan überprüft das Bundesgericht die einheitliche Anwendung des eidgenössischen Rechts durch die kantonalen und eidgenössischen Gerichte. Es schützt die Rechte des Bürgers, die er durch Bundesverfassung hat. In einem Streitfall überprüft das Bundesgericht die Anwendung des Rechts und legt den Sachverhalt der vorinstanzlichen Gerichte zugrunde, ausser dieser sei besonders fehlerhaft. Grundsätzlich finden die Verfahren auf dem schriftlichen Weg statt und öffentliche Urteilsberatungen oder Parteiverhandlungen sind eine Ausnahme.

Das Bundesgerichtsgebäude in Lausanne

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Zeit vor der Gründung des Bundesstaates

Bis ins Jahre 1798 gab es in der damaligen Alten Eidgenossenschaft nur das Eidgenössische Recht, welches bei Streitigkeiten ein Schiedsverfahren vorsah. Auch während der Zeit der Helvetischen Republik von 1798 bis 1803 existierte nur ein Oberster Gerichtshof, der als Organ des Einheitsstaates diente. In der Mediation bestand wiederum nur ein Schiedsverfahren, wobei der Landammann der Schweiz die Vermittler bestimmen konnte. Sollte ein Verfahren nicht fruchten, entschied die Tagsatzung. Mittels Konkordaten wurde die weitere Ausbildung von Bundesrecht in den Jahren 1815 bis 1848 gefördert. Unter anderem Kriegsereignisse und Wirren in der Bevölkerung liessen das Bedürfnis einer umfassenden Bundesreform hervorkommen. Um aber ein oberstes Gericht über alle Stände hinweg installieren zu können, mussten zuerst die Stände in einen neuzugründenden Bundesstaat vereinigt werden.

Das erste Bundesgericht

Johann Konrad Kern – der erste Bundesgerichtspräsident

Mit der Gründung des Bundesstaates und der neuen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden die Grundlagen für den Aufbau eines Bundesgerichts gelegt. Somit war der Grundstein für das erste Organisationsgesetz gelegt, welches dann auch 1849 in Kraft trat. Die Kompetenzen des Gerichts waren zu Beginn stark beschränkt und waren nur auf das Privat- und Strafrecht ausgelegt. Es beurteilte somit vorwiegend Streitigkeiten unter den Kantonen sowie zwischen Bund und Kantonen, welche nicht in den staatsrechtlichen Bereich fielen, sowie ferner Klagen von Bürgern gegen den Bund.

Alle staatsrechtlichen Belange fielen weiterhin unter die Beurteilung der politischen Behörden. Das Bundesgericht konnte sich mit diesen nur befassen, sofern sie entweder vom Bundesrat oder von der Bundesversammlung den Auftrag dazu erhielt. Bundesrat und Bundesversammlung konnten gerichtliche Urteile und kantonale Regierungsakten aufheben. Bei strafrechtlichen Verhandlungen des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Delikten gegen den Bund sowie andere politische Straftaten (z.B. Hochverrat, Aufruhr und Gewalt gegen Bundesbehörden, Vergehen gegen das Völkerrecht) wurden jeweils Geschworene, sogenannte Bundesassisen, beigezogen. Ebenso waren die Bundesassisen in Verhandlungen involviert, bei welchen eine Bundesbehörde dem Bundesgericht eigene Beamten zur strafrechtlichen Beurteilung überwiesen hat.

Das Bundesgericht bestand am Anfang aus einer einzigen Kammer. Gewählt wurden die Mitglieder einschließlich des Präsidenten vom Parlament, also von der Vereinigten Bundesversammlung. Die Amtszeit der elf Richter (mit elf Ersatzmännern) dauerte drei Jahre.

Als erster Bundesgerichtspräsident wurde Johann Konrad Kern (Minister Kern) eingesetzt. Die Wahl von Gerichtsschreibern, Gerichtsbeamten, zwei ordentlichen und allfälligen weiteren Untersuchungsrichtern war Sache des Gerichts selber. Die Richter waren alle nach dem Prinzip der Miliz tätig, also nicht beruflich angestellt. Sie erhielten ein Taggeld als Entschädigung.

Bundesrichter konnten gleichzeitig Mitglied des Stände- oder Nationalrats sein. Meistens wurden auch amtierende Parlamentarier zum Bundesrichter gewählt. Nicht erlaubt war die Wahl eines Mitglieds aus dem Bundesrat oder von ihm gewählten Beamten. Das Bundesgericht hatte keinen festen Sitz; der Bundesgerichtspräsident bestimmte den Sitzungsort von Fall zu Fall. Die Jahresversammlung jedoch fand fix in Bern statt. Man arbeitete nach dem Prinzip der Unmittelbarkeit und dem Grundsatz der Mündlichkeit.

Nach der Totalrevision des Verfassung 1874

Der Palais de Justice – das erste Bundesgerichtsgebäude

1874 wurde die Schweizer Bundesverfassung vollkommen erneuert. Im Rahmen dieser Totalrevision erhielt auch das Organisationsgesetz für das Bundesgericht eine neue Fassung. Das Bundesgericht wurde zu einem ständigen Gerichtshof, der von nunher auch auf einer wirklichen Gewaltenteilung aufbaute. Weiterhin wählte die Bundesversammlung die Richter, jetzt neun Richter und neun Ersatzmänner. Die Amtszeit betrug neu sechs Jahre und der Präsident und der Vizepräsident wurden für zwei Jahre gewählt. Für die erste Wahl der Neubesetzung waren ungefähr 20 Wahlgänge erforderlich. Nun setzte man erstmals um, dass ein Richter kein anderes öffentliches Amt innehaben dürfte. Wählbar war jeder Bürger, der auch in den Nationalrat gewählt werden konnte.

Für den Sitz des Bundesgerichts hatten sich sieben Städte beworben. Noch 1872 hatten die Freisinnigen aus der französischsprachigen Schweiz gegen die Verfassungsänderungen gekämpft; sie erhielten nun von den Befürwortern den Sitz zugesprochen. Das Bundesgericht tagte fortan in Lausanne. Dem Gericht stand anfangs nur ein Arbeitsraum zur Verfügung. So baute man ihm 1881 bis 1886 ein neues Gebäude, unter der Leitung des Architekten Benjamin Recordon. Das erste Bundesgerichtsgebäude wurde somit ausserhalb der alten Stadtmauern an der Place de Montbenon unter dem Namen Palais de Justice eingeweiht. Heute befindet sich dort das Bezirksgericht Lausanne.

Das «neue» Bundesgericht hatte fortan auch neue Aufgaben und Kompetenzen. Unter anderem wurde ihm die Staatsrechtspflege übertragen, das heisst, bei Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen, sowie bei Streitigkeiten zwischen Kantonen und bei staatsrechtlichen Beschwerden musste neu das Bundesgericht beurteilen. Eine Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber der Eidgenossenschaft hatte das Gericht nur beschränkt. Die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze, allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse und Staatsverträge durften nicht kontrolliert werden. Das Bundesgericht war grundsätzlich die Rechtsmittelinstanz für die Anwendung von Bundesrecht und die kantonalen Rechte wurden normalerweise nicht berücksichtigt. Neu führte das Gericht auch Beratungen in der Öffentlichkeit aus. Mit der Einführung des Obligationenrechts (OR) von 1893 wurde die Möglichkeit der Berufung gegeben. Das Bundesgericht konnte aber erst beigezogen werden, wenn sämtliche kantonalen Instanzen durchlaufen wurden.

Aufgrund der neuen Aufgaben wurde die Zahl der Richter auf 14 erhöht und das Gericht in eine zivil- und eine staatsrechtliche Kammer aufgeteilt. Im Jahre 1896 kam neu das Betreibungs- und Konkurswesen in die Kompetenz, womit zwei zusätzliche Richter und eine Schuldbetreibungs- und Konkurskammer eingerichtet wurde.

Vom 20. Jahrhundert bis heute

Das neue Gerichtsgebäude im Stadtpark «Mon-Repos»

1904 war es notwendig, die Zahl der Richter von bisher 16 auf neu 19 zu erhöhen. Mit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs (ZGB) 1912 wurde das Gericht zur Berufungsinstanz in sämtlichen zivilrechtlichen Streitigkeiten bestimmt. Somit wurde die Anzahl der Richter wiederum erhöht, diesmal auf 24 Personen. Das Gericht gliederte sich nun in drei Abteilungen: eine staatsrechtliche und zwei zivilrechtliche. Wobei sich die erste Zivilabteilung vorwiegend mit Streitigkeiten aus dem OR, das zweite aus dem ZGB befasste.

Da immer mehr Aufgaben und mehr Menschen für das Bundesgericht arbeiteten, wurde der Platz knapp. Im Jahre 1913 wurde konsequenterweise ein Architekturwettbewerb für ein neues Gerichtsgebäude ausgeschrieben. Louis-Ernest Prince und Jean Béguin gewannen diesen und führten von 1922 bis 1927 zusammen mit dem Bundesvertreter, Alphonse Laverrière, die Bauarbeiten. Der neue Hauptsitz wurde im Stadtpark «Mon-Repos» im Stadtteil Mousquines/Bellevue errichtet.

Seit dem Jahre 1917 ist das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Sitz in Luzern eine organisatorisch eigenständige Abteilung des Bundesgerichts.

Mit dem Bundesgesetz von 1928 wurde dem Bundesgericht die Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege übertragen. Im Jahre 1942 wurde das neue Strafgesetzbuch eingeführt und dem Gericht wurde eine neue Abteilung, der Kassationshof in Strafsachen, angegliedert. Dieser ist für die einheitliche Anwendung des schweizweiten Strafrechts verantwortlich.

Am 12. März 2000 wurde die Justizreform von Volk und Kantonen angenommen, welche dem Bund die Kompetenz zur Vereinheitlichung des Zivil- und Strafprozessrechts gab und Staatsakte mit der Rechtsweggarantie normalerweise einer richterlichen Überprüfung unterwarf.

Das Bundesgericht wurde mit der Gründung des Bundesstrafgerichts (Bellinzona) und des Bundesverwaltungsgerichts (provisorisch Bern/Zollikofen, ab 2012 definitiv in St. Gallen) in zeitaufwendigen erstinstanzlichen Prozessen entlastet. Nicht angepasst wurde die Ausdehnung der Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesgesetze. Somit können Bürger immer noch beim Bundesgericht klagen, wenn ihre Grundrechte durch kantonale Gesetze verletzt werden, nicht aber, wenn dies durch ein Bundesgesetz geschieht.

Verfassungsgerichtsbarkeit

Das Bundesgericht ist unter anderem zuständig zur Beurteilung von Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch Rechtsakte von Bundes- oder Kantonsbehörden. Im Unterschied zu den obersten Gerichten anderer Staaten ist das Bundesgericht kein umfassendes Verfassungsgericht. Artikel 190 der Bundesverfassung bestimmt: «Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.» Daher prüft das Bundesgericht die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze de facto auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesverfassung oder der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es muss aber trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit ein Bundesgesetz anwenden. Dieses Anwendungsgebot gilt nur für Bundesgesetze, nicht aber für weitere Rechtserlasse des Bundes (z. B. Verordnungen) oder der Kantone, soweit ihre Verfassungswidrigkeit nicht durch ein Bundesgesetz legitimiert ist.

Gerichtsorganisation

Organisation des Gerichts

Das Bundesgericht ist in Leitungsorgane und Spruchkörper gegliedert. Darunter gibt es eine Konferenz, zwei Kommissionen und sieben Abteilungen.[6]

Leitungsorgane

Die Präsidentenkonferenz

Alle Präsidenten der sieben Abteilungen befinden sich in der sogenannten Präsidentenkonferenz. Das Sekretariat dieser Konferenz führt der Generalsekretär und dieser nimmt auch an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.[7]

Die Konferenz ist zuständig für den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile, die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen, sowie für die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.[8]

Der Präsidentenkonferenz gehören folgende Bundesrichter an: Ulrich Meyer (Vorsitz), Kathrin Klett, Rudolf Ursprung, Jean Fonjallaz, Fabienne Hohl, Andreas Zünd und Hans Mathys.

Die Verwaltungskommission

Diese Kommission setzt sich aus dem Bundesgerichtspräsidenten, dem Bundesgerichtsvizepräsidenten und einem ordentlichen Richter zusammen. Auch in dieser Kommission nimmt der Generalsekretär als beratende Person teil. Die Mitglieder werden von ihren sonstigen Aufgaben genügend entlastet.[9]

Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben: Sie ist verantwortlich für die Zuteilung der nebenamtlichen Bundesrichter an die Abteilungen auf Antrag der Präsidentenkonferenz, die Verabschiedung des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung, die Anstellung der Gerichtsschreiber und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen, die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen, die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals, die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen der ordentlichen Richter nach Anhörung der Präsidentenkonferenz, die Wahrnehmung der Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht, sowie sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.[10]

Momentan gehören folgende Mitglieder dieser Kommission an: Lorenz Meyer (Bundesgerichtspräsident), Gilbert Kolly (Bundesgerichtsvizepräsident) und Martha Niquille.

Spruchkörper

Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung

Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide sowie gegen Nichteröffnungen und Einstellungen.

Sie behandelt auf Klage Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden sowie die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.

Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, sowie nachstehende subsidiäre Verfassungsbeschwerden:[11] Enteignungen, raumbezogene Materien wie Raumplanung, Baurecht, Umweltschutz, Gewässerschutz, Wald, Natur- und Heimatschutz, öffentliche Werke, Meliorationen, mit Raumplanung verbundene Bauförderung und Wanderwege. Weiter befasst sich diese Abteilung mit den politischen Rechten, der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, dem Strassenverkehr, sowie dem Bürgerrecht.

Wenn die Streitsache keinem Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, übernimmt diese Abteilung die Fälle, die sich um folgende Grundrechte handeln: Bei Rechtsgleichheit, Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben, Recht auf Leben und Persönliche Freiheit, Schutz der Privatsphäre, Recht auf Ehe und Familie, Meinungs- und Informationsfreiheit, Medienfreiheit, Kunstfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, die Eigentumsgarantie, alle allgemeinen Verfahrensgarantien, Rechtsweggarantie, gerichtliches Verfahren sowie der Freiheitsentzug.

Folgende Bundesrichter gehören der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung an: Jean Fonjallaz (Präsident), Heinz Aemisegger, Bertrand Reeb, Niccolò Raselli, Thomas Merkli und Ivo Eusebio.[12]

Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung

Diese Abteilung kümmert sich um öffentlich-rechtliche Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden. Sie behandelt auf Klage Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958.

Ihr Aufgabenbereich umfasst folgende Themen: Ausländerrecht, Steuern und Abgaben, öffentliches Wirtschaftsrecht und sonstiges Verwaltungsrecht, soweit es nicht einer anderen Abteilung zugewiesen ist, namentlich: Staatshaftung (ohne medizinische Tätigkeit und ohne Ansprüche nach strafprozessualen Normen über Entschädigungen), Bildungsrecht, Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Filmwesen, Tierschutz, Subventionen, Konzessionen und Monopole, öffentliches Beschaffungswesen, Energie (Lieferung von Wasser und Elektrizität), Verkehrsbetriebsbewilligungen, Transport: Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr, Schifffahrt (alle ausgenommen Planung, Enteignung oder Bau von Anlagen), Post, Radio und Fernsehen, Gesundheit und Lebensmittelpolizei, öffentliches Arbeitsrecht, Landwirtschaft, Jagd und Fischerei, Lotterie und Glücksspiele, Aufsicht über Banken, Versicherungen, Börsen, Kartelle und Preisüberwachung, Aussenhandel und freie Berufe.

Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen: Schutz der Kinder und Jugendlichen, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Sprachenfreiheit, Anspruch auf Grundschulunterricht, Wissenschaftsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Wirtschaftsfreiheit, sowie Koalitionsfreiheit.[13]

Mitglieder der Abteilungen sind: Andreas Zünd (Präsident), Peter Karlen, Hans Georg Seiler, Florence Aubry Girardin, Yves Donzallaz und Thomas Stadelmann.[14]

Die Erste zivilrechtliche Abteilung

Die Erste zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen sowie in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse und Beschwerden gegen Schiedssprüche gemäss Artikel 389 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Sie behandelt die Beschwerden in Zivilsachen und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, in folgenden Gebieten: Schuldrecht, Versicherungsvertrag, ausservertragliches Haftpflichtrecht (auch nach Spezialgesetzen), medizinische Staatshaftung, privates Wettbewerbsrecht, Immaterialgüterrecht, internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Registersachen und Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden sowie über die Rechtshilfe in Zivilsachen in ebendiesen Rechtsgebieten.[15]

Der Abteilung gehören folgende Mitglieder an: Kathrin Klett (Präsidentin), Bernard Corboz, Vera Rottenberg Liatowitsch, Gilbert Kolly und Christina Kiss.[16]

Die Zweite zivilrechtliche Abteilung

Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen sowie in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse und Beschwerden gegen Schiedssprüche gemäss Artikel 389 ZPO.

Konkret behandelt sie die Beschwerden in Zivilsachen und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: Zivilgesetzbuch (Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht und Sachenrecht), bäuerliches Bodenrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, sowie Registersachen und Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden sowie über die Rechtshilfe in Zivilsachen gemäss Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b BGG in den genannten Rechtsgebieten.[17]

Folgende Richter haben Einsitz in dieser Abteilung: Fabienne Hohl (Präsidentin), Elisabeth Escher, Lorenz Meyer, Luca Marazzi, Nicolas von Werdt und Christian Herrmann.[18]

Die Strafrechtliche Abteilung

Die Strafrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Strafsachen sowie Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerden in folgenden Themengebieten: materielles Strafrecht (einschliesslich Straf- und Massnahmenvollzug), Strafprozessrecht (ohne die Beschwerden gegen strafprozessuale Zwischenentscheide) und strafprozessuale Beschwerden gegen Endentscheide mit Ausnahme der Nichteröffnungen und Einstellungen.[19]

Die folgenden Bundesrichter gehören der Abteilung an: Hans Mathys (Präsident), Roland Schneider, Hans Wiprächtiger, Laura Jacquemoud-Rossari und Christian Denys.[20]

Die Erste sozialrechtliche Abteilung

Diese Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, in folgenden Bereichen: Invalidenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, kantonale Sozialversicherung, Familienzulagen, Sozialhilfe und Hilfe in Notlage, Militärversicherung und das öffentliche Personalrecht.[21]

Folgende Richter arbeiten in dieser Abteilung: Rudolf Ursprung (Präsident), Susanne Leuzinger, Jean-Maurice Frésard, Martha Niquille und Marcel Maillard.[22]

Die Zweite sozialrechtliche Abteilung

Diese Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung (einschliesslich Mutterschaftsentschädigung), Krankenversicherung, berufliche Vorsorge und die Ergänzungsleistungen.[23]

Folgende Mitglieder gehören der Abteilung an: Ulrich Meyer (Präsident), Aldo Borella, Yves Kernen, Brigitte Pfiffner Rauber und Lucrezia Glanzmann.[24]

Die Rekurskommission

Die Rekurskommission besteht aus drei ordentlichen Richtern, welche vom Gesamtgericht gewählt werden und nicht der Verwaltungskommission angehören. Bei Beschwerden nach Artikel 81 der Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 2001[25] setzt sich die Rekurskommission aus den drei Richtern sowie aus zwei vom Personal gewählten Vertretern zusammen. Den Vorsitz führt der Richter mit dem höchsten Amtsalter.

Die Rekurskommission beurteilt Streitigkeiten nach folgenden Bestimmungen: Artikel 81 der Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 2001, Artikel 28 BGG und Artikel 64 dieses Reglements betreffend das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung, Artikel 16 der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1997 zum Archivierungsgesetz sowie dem Artikel 19 der Richtlinien vom 6. November 2006 betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht.[26]

Folgende drei Richter sind fest in der Rekurskommission eingesetzt: Vera Rottenberg Liatowitsch (Präsidentin), Yves Kernen und Ivo Eusebio.[27]

Veröffentlichung der Entscheidungen

Sämtliche Entscheide des Gerichts werden online veröffentlicht.[28] Ausgewählte Entscheide werden zudem in Heftform publiziert. Die gedruckte Version erscheint einmal jährlich.

Richter und Personal

Gemäss Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) besteht das Bundesgericht heute aus 35–45 ordentlichen Bundesrichtern sowie aus nebenamtlichen Bundesrichtern, deren Zahl höchstens zwei Drittel der ordentlichen Richter betragen darf. Die genaue Zahl der Richter legt die Bundesversammlung in einer Verordnung fest (Art. 1Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche BGG).

Die Bundesrichter und die nebenamtlichen Richter

Momentan sind 38 Bundesrichter und 19 nebenamtliche Richter[29] am Gericht tätig. Die Wahl erfolgt durch die Vereinigte Bundesversammlung nach sprachlichen und regionalen Kriterien. Freiwillig nimmt die Bundesversammlung bei der Wahl Rücksicht auf die Proporzansprüche der grossen politischen Parteien. In welche Abteilung ein Richter eingeteilt wird, liegt in der Kompetenz des Gesamtgerichts. Eine Amtsdauer eines Bundesrichters dauert sechs Jahre und er scheidet aus dem Amt aus, wenn er das 68. Lebensjahr vollendet hat.[30]

Im Jahre 1972 wurde mit Margrith Bigler-Eggenberger erstmals in der Geschichte eine Frau als Ersatzrichterin gewählt. Die gleiche Frau wurde zwei Jahre später (1974) als erste Bundesrichterin gewählt.[31] Siebzehn Jahre nach der Wahl von Bigler wurde die zweite Frau zur Bundesrichterin gewählt.[31] Heute sind von 36 Richtern, zehn Frauen im Amt.

Die Schweizerische Volkspartei stellt zehn, die Sozialdemokratische Partei neun, die Christlichdemokratische Volkspartei acht, die FDP.Die Liberalen sieben und die Grüne Partei vier Richter.

Aktuelle Bundesrichter

Stand: 1. September 2011[32]

Name Partei
Aemisegger, HeinzHeinz Aemisegger CVP
Aubry Girardin, FlorenceFlorence Aubry Girardin GPS
Borella, AldoAldo Borella FDP.Die Liberalen
Corboz, BernardBernard Corboz FDP.Die Liberalen
Denys, ChristianChristian Denys GPS
Donzallaz, YvesYves Donzallaz SVP
Escher, ElisabethElisabeth Escher CVP
Eusebio, IvoIvo Eusebio CVP
Fonjallaz, JeanJean Fonjallaz SP
Frésard, Jean-MauriceJean-Maurice Frésard SP
Glanzmann, LucreziaLucrezia Glanzmann FDP.Die Liberalen
Herrmann, ChristianChristian Herrmann SVP
Name Partei
Hohl, FabienneFabienne Hohl FDP.Die Liberalen
Jacquemoud-Rossari, LauraLaura Jacquemoud-Rossari CVP
Karlen, PeterPeter Karlen SVP
Kernen, YvesYves Kernen SVP
Kiss, ChristinaChristina Kiss FDP.Die Liberalen
Klett, KathrinKathrin Klett SP
Leuzinger-Naef, SusanneSusanne Leuzinger-Naef SP
Maillard, MarcelMarcel Maillard CVP
Marazzi, LucaLuca Marazzi FDP.Die Liberalen
Mathys, HansHans Mathys SVP
Merkli, ThomasThomas Merkli GPS
Meyer, UlrichUlrich Meyer SP
Name Partei
Niquille, MarthaMartha Niquille CVP
Pfiffner Rauber, BrigitteBrigitte Pfiffner Rauber GPS
Raselli, NiccolòNiccolò Raselli SP
Reeb, BertrandBertrand Reeb FDP.Die Liberalen
Rottenberg Liatowitsch, VeraVera Rottenberg Liatowitsch SP
Schneider, Roland MaxRoland Max Schneider SVP
Seiler, Hans GeorgHans Georg Seiler SVP
Stadelmann, ThomasThomas Stadelmann CVP
Ursprung, RudolfRudolf Ursprung SVP
von Werdt, NicolasNicolas von Werdt SVP
Wiprächtiger, HansHans Wiprächtiger SP
Zünd, AndreasAndreas Zünd SP

Der Präsident und der Vizepräsident

Die Wahlkompetenz des Präsidenten und des Vizepräsidenten liegt ebenfalls nur bei der Bundesversammlung, das Bundesgericht schlägt aber jeweils eine Person vor. Der Präsident und der Vizepräsident sind für zwei Jahre gewählt und können maximal einmal wiedergewählt werden.

Aktueller Bundesgerichtspräsident ist Lorenz Meyer (SVP), aktueller Bundesgerichtsvizepräsident Gilbert Kolly (CVP).

Die Gerichtsschreiber und das Personal

Den Bundesrichtern stehen heute 127 Gerichtsschreiber zur Seite, welche sie bei der Entscheidungsfindung beraten und die Urteile redigieren.

Das Bundesgericht hat weitere 155 Mitarbeitende, welche in verschiedenen Diensten die logistischen und administrativen Geschäfte erledigen und sich um die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit kümmern.[33]

Sämtliche Dienste sind dem Generalsekretär unterstellt. Diese Position ist zur Zeit durch Paul Tschümperlin besetzt.[34]

Zum Vergleich: Im Jahre 1875 waren acht Mitarbeitende beschäftigt.

Literatur

  • Ch. Pache: Zur Erinnerung an die Feier des 50jährigen Jubiläums des Schweizerischen Bundesgerichts, 7. Februar 1925: Reden am Festakt – Adressen und Widmungen. Lausanne 1925.
  • Eduard His: Geschichte des neuern Schweizerischen Staatsrechts. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1920–1938.
  • A. Haefliger: Hundert Jahre Schweizerisches Bundesgericht. Schweizerische Juristenzeitung 71, 1975, S. 1-8.
  • Goran Seferovic: Das Schweizerische Bundesgericht 1848–1874: die Bundesgerichtsbarkeit im frühen Bundesstaat. Schulthess, Zürich 2010.

Weblinks

 Commons: Bundesgericht – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Art. 188 Stellung des Bundesgerichts. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgerufen am 13. September 2011.
  2. a b Art. 4 Sitz. Bundesgesetz über das Bundesgericht, abgerufen am 13. September 2011.
  3. Art. 5 Wahl. Bundesgesetz über das Bundesgericht, abgerufen am 13. September 2011.
  4. Richter und Personal. Abgerufen am 31. August 2011.
  5. Bundesrichter. Abgerufen am 31. August 2011.
  6. Organisation. Abgerufen am 11. September 2011.
  7. Leitungsorgane – Die Präsidentenkonferenz. Abgerufen am 11. September 2011.
  8. Geschäftsverteilung – Die Präsidentenkonferenz. Abgerufen am 11. September 2011.
  9. Leitungsorgane – Die Verwaltungskommission. Abgerufen am 11. September 2011.
  10. Geschäftsverteilung – Die Verwaltungskommission. Abgerufen am 11. September 2011.
  11. Geschäftsverteilung – Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung. Abgerufen am 11. September 2011.
  12. Spruchkörper – Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung. Abgerufen am 11. September 2011.
  13. Geschäftsverteilung – Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung. Abgerufen am 11. September 2011.
  14. Spruchkörper – Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung. Abgerufen am 11. September 2011.
  15. Geschäftsverteilung – Die Erste zivilrechtliche Abteilung. Abgerufen am 11. September 2011.
  16. Spruchkörper – Die Erste zivilrechtliche Abteilung. Abgerufen am 11. September 2011.
  17. Geschäftsverteilung – Die Zweite zivilrechtliche Abteilung. Abgerufen am 11. September 2011.
  18. Spruchkörper – Die Zweite zivilrechtliche Abteilung. Abgerufen am 11. September 2011.
  19. Geschäftsverteilung – Die Strafrechtliche Abteilung. Abgerufen am 11. September 2011.
  20. Spruchkörper – Die Strafrechtliche Abteilung. Abgerufen am 11. September 2011.
  21. Geschäftsverteilung – Die Erste sozialrechtliche Abteilung. Abgerufen am 11. September 2011.
  22. Spruchkörper – Die Erste sozialrechtliche Abteilung. Abgerufen am 11. September 2011.
  23. Geschäftsverteilung – Die Zweite sozialrechtliche Abteilung. Abgerufen am 11. September 2011.
  24. Spruchkörper – Die Zweite sozialrechtliche Abteilung. Abgerufen am 11. September 2011.
  25. Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 2001 (PVBger). Abgerufen am 11. September 2011.
  26. Geschäftsverteilung – Die Rekurskommission. Abgerufen am 11. September 2011.
  27. Spruchkörper – Die Rekurskommission. Abgerufen am 11. September 2011.
  28. Liste der neu aufgenommenen Entscheide. Abgerufen am 3. Oktober 2011.
  29. Die nebenamtlichen Richter. Abgerufen am 1. September 2011.
  30. Art. 9 Amtsdauer. Bundesgesetz über das Bundesgericht, abgerufen am 13. September 2011.
  31. a b Margrith Bigler-Eggenberger: Erste Bundesrichterin. DRS 1, abgerufen am 8. September 2011.
  32. Bundesrichter. Abgerufen am 1. September 2011.
  33. Richter und Personal. Abgerufen am 1. September 2011.
  34. Generalsekretär. Abgerufen am 1. September 2011.

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