- Richtlinie 2006/7/EG (Badegewässerrichtline)
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Basisdaten der
Richtlinie 2006/7/EGTitel: Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität von Badegewässern und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160EWG Kurztitel:
(nicht amtlich)Badegewässerrichtlinie Rechtsnatur: Richtlinie Geltungsbereich: Europäische Union Rechtsmaterie: Gesundheitsschutz Veröffentlichung: 4. März 2006 Inkrafttreten: 24. März 2006 In nationales Recht
umzusetzen bis:24. März 2008 Umgesetzt durch: Länderverordnungen Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! Die EU-Richtlinie 2006/7/EG, auch Badegewässerrichtlinie ist eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, die die Mindestanforderungen an die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung für die Mitgliedsstaaten vorschreibt.
Die korrekte deutsche Beschreibung der Richtlinie lautet RICHTLINIE 2006/7/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG. Geläufig ist die Bezeichnung Badegewässerrichtlinie oder EU-Badegewässerrichtlinie.[1]
Die Richtlinie gilt ausschließlich für Gewässer, die nicht künstlich vom Grundwasserleiter getrennt wurden. Sie findet also bei Schwimmteichen keine Anwendung. Der Begriff EU-Badegwässer wird für Badestellen verwendet, die der EU als offizielle Badestellen gemeldet sind. Damit unterliegen sie den Vorschriften dieser Richtlinie bzw. den entsprechenden Gesetzlichkeiten des Mitgliedsstaates.
Die Neufassung der Richtlinie war notwendig, da sich seit der Veröffentlichung der Vorgängerrichtlinie Erkenntnisse hinsichtlich der notwendigen mikrobiologischen Beschaffenheit ergeben haben und genauere und spezifischere Untersuchungsverfahren zur Verfügung stehen. So wurden die Parameter Escherichia coli und Intestinale Enterokokken als Indikatoren einer fäkalen Verschmutzung des Badegewässers eingeführt. Ferner sind durch die zuständigen Behörden sogenannten Badegewässerprofile zu erstellen. Hierbei sind alle Faktoren zu berücksichtigen, die eine nachteilige Beeinflussung des Badegewässers beinhalten, z.B. die Einleitung von Abwässern oder das Vorkommen von Blaualgen. Neu in der aktuellen Fassung ist auch, dass die Mitgliedsstaaten im Einklang mit der Wasserrahmenrichtlinie Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität treffen müssen. Auch die Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit über die Qualität des Badegewässers und mögliche gesundheitliche Risiken sind in der Richtlinie verankert.
Inhaltsverzeichnis
Untersuchungsverfahren
Das mikrobiologische Untersuchungsverfahren basiert in der Regel auf dem MPN-Verfahren für die Parameter Escherichia coli und Intestinale Enterokokken. Der Nachweis dieser Keime ist ein Indiz, dass eine Verschmutzung des Badegewässers durch Fäkalien stattgefunden hat, bzw. stattfindet.
Bestimmung der Badewasserqualität
Auf der Basis der Ergebnisse der vergangenen vier Badesaisonen, mindestens jedoch 16 Proben, wird mit Hilfe einer Perzentilberechnung die Qualität bestimmt, unterschieden nach Binnengewässern und Küsten-, bzw. Übergangsgewässern:
Binnengewässer
Parameter Ausgezeichnete Qualität Gute Qualität Ausreichende Qualität Intestinale Enterokokken 200* 400* 330** Escherichia Coli 500* 1000* 900** (*) Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung. (**) Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung.
Küsten- und Übergangsgewässer
Parameter Ausgezeichnete Qualität Gute Qualität Ausreichende Qualität Intestinale Enterokokken 100* 200* 185** Escherichia Coli 250* 500* 500** (*) Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung. (**) Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung.
Badegewässerprofile
Das Badegewässerprofil umfasst
- eine Beschreibung der relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet des betreffenden Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten;
- eine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten;
- eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien;
- eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Makroalgen und/oder Phytoplankton;
- Angaben, sofern die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung gegeben ist, hinsichtlich Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung, sowie Angaben zu sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich ergriffener Maßnahmen zu deren Beseitigung;
- die Lage der Überwachungsstelle.
Information der Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit muss unmittelbar und unverzüglich über die Qualität des Badegewässers unterrichtet werden. Dieses ist einerseits über elektronische Medien (Internet) möglich, andererseits hat künftig an jeder EU-Badestelle diese Information auszuhängen. Auch Informationen allgemeiner Art sollen enthalten sein, etwa über das Vorkommen von Blaualgen oder Zerkarien, als auch eine Beschreibung der Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung, zum Beispiel in Zusammenhang mit Starkregen einschließlich einer Prognose über die Dauer der Verschmutzung. Kontaktdaten der zuständigen Überwachungsbehörde (i.d.R. die Gesundheitsämter) werden an den Badestellen künftig ebenfalls zu finden sein.
Einzelnachweise
Weblinks
Die Umsetzung der EU-Badegewässerrichtlinie erfolgte in Deutschland auf der Basis einzelner Länderverordnungen, um den unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich Klima und Geografie gerecht zu werden. Hier eine Auswahl der Länderverordnungen:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Hamburg
- Niedersachsen
- Rheinland-Pfalz
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
In Österreich hingegen gilt eine Bundesverordnung
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