Abgassonderuntersuchung

Abgassonderuntersuchung
Sechseckige Plakette als Nachweis der Abgasuntersuchung

Die Abgasuntersuchung (Abk.: AU) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung von Kraftfahrzeugen, u. a. in Deutschland nach § 47a StVZO in Verbindung mit Anlage VIII und VIIIa. Durch die Untersuchung soll sichergestellt werden, dass die Abgaswerte der zugelassenen Kraftfahrzeuge über den Nutzungszeitraum innerhalb der festgelegten Abgasnorm bleiben. Die Kosten nach der Erstuntersuchung liegen in Deutschland bei etwa 11,50 € für Stufe 1 und etwa 20 € für Stufe 2.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

ASU

Die AU ersetzt seit dem 1. Dezember 1999 die am 1. April 1985 eingeführte „Abgassonderuntersuchung“ (ASU), die nur für Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor vorgeschrieben war. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte wurde die Betriebsgenehmigung entzogen.

Leitfaden 1

Galt für die AU-Arten Otto ohne Kat und Otto mit ungeregeltem Kat, sowie für Diesel.

Leitfaden 2

Umfasst zusätzlich die AU Otto mit OBD.

Leitfaden 3

Der Leitfaden 3 umfasst zusätzlich die AU Diesel mit OBD. Er wurde am 15. Februar 2005 im Verkehrsblatt 3/2005 S. 77 veröffentlicht. Im Oktober 2005 ist er verbindlich geworden. Neuerungen sind u. A. die Beachtung von Flüssiggas- und Erdgas-betriebenen Fahrzeugen; die Belange des Europäischen Fahrzeugscheins (ab 1. Oktober 2005 gültig); sowie die Vorbereitung einer Zusammenlegung von HU und AU. Seit dem 1. Januar 2006 ist für alle Fahrzeuge mit OBD (On Board Diagnose) statt der bisherigen „Prüfbescheinigung nach Paragraph 47a in Verbindung mit Anlage XIa und IXa StVZO“ ein „Nachweis über die Durchführung der Untersuchung der Abgase“ zu erstellen. Der Nachweis wird bei der HU vorgelegt; trotzdem wird zusätzlich noch die Plakette aufgeklebt.

Leitfaden 4

Ist am 1. Dezember 2008 in Kraft getreten. Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 1.1.2006 müssen nach Leitfaden 4 geprüft werden.

Die EU-Richtlinie 2005/55 schreibt die Einführung von einer NOx-Kontrolle für alle LKW ab Erstzulassung Oktober 2007 vor. "Fahrzeuge mit OBD, die unter diese Richtlinie fallen, sind mit heutigen OBD-Prüfverfahren während der AU nicht prüfbar. Es werde eine Öffnungsklausel eingeführt, die es den Fahrzeugherstellern erlaubt, das bei Pkw bereits bekannte Verfahren auch für LKW anzuwenden. Dazu müssen sie das Prüfverfahren verbindlich vorgeben sowie die eindeutige Identifizierung sicherstellen und die entsprechenden Daten vorlegen. Eventuell vorhandene Fehlerspeichereinträge werden gesondert bewertet und im Feld Bemerkungen mit dem Hinweis: "NOx-relevanter Eintrag" vermerkt. Die AU gilt dabei dennoch als bestanden.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass AU-Geräte, die nach EU-Leitfaden 1 und 2 arbeiten, nur bis zum 31. Dezember 2009 eingesetzt werden dürfen. "Die Einführung des AU-Leitfadens 4 ist die Gelegenheit von Werkstätten, jetzt auf modernere AU-Geräte umzustellen. Gerüchten, wonach es nach 2010 keine AU mehr geben wird, sind damit endgültig der Nährboden entzogen" betont ASA Vorsitzender Hahn.

Zukunft der Abgasuntersuchung

Die eigenständige Abgasuntersuchung wird ab dem 1. Januar 2010 ersetzt durch die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Hauptuntersuchung. Dann wird auch für Fahrzeuge ohne OBD (On Board Diagnose) statt einer Prüfbescheinigung ein Nachweis erstellt, der die bisherige Prüfplakette ersetzt (Wie jetzt schon bei Fahrzeugen mit OBD). Werden AU und HU getrennt durchgeführt, ist der Nachweis der AU bei der HU vorzulegen. Aussicht: Die Automobilindustrie fordert den völligen Verzicht auf die Wirkprüfung am Endrohr und schlägt lediglich eine Überprüfung des OBD-Systems vor. Der ASA-Verband setzt sich jedoch für den Erhalt der Endrohrprüfung mit einer neuen Diesel-Messtechnik (Messung der Partikelanzahl bzw. Größe statt Rauchgastrübung) und schärferen Grenzwerten ein. "Untersuchungen der Projektgruppe Emission 2010 haben gezeigt, dass OBD-Systeme bei bestimmten Fehlern die MIL-Lampe nicht aktivieren" sagt Harald Hahn, Vizepräsident des ASA-Verbandes.

Rahmenbedingungen

Die Abgasuntersuchung (AU) dient der Überprüfung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen. Sie ist gemäß § 47a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Verbindung mit Anlage VIII und VIIIa StVZO in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführen. Dies gilt für alle Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Otto-Motor) und Erstzulassung ab dem 1. Juli 1969, sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor (Dieselmotor) und Erstzulassung ab dem 1. Januar 1977.

Nutzungszeiträume

Die Untersuchung muss in folgenden Zeitabständen durchgeführt werden:

Ottomotor
ohne Katalysator 24 Monate (seit 1. April 2006)
ungeregelter Katalysator 24 Monate (seit 1. April 2006)
geregelter Katalysator 24 Monate (Taxis/Mietwagen: 12 Monate)1
Dieselmotor
bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht 24 Monate (Taxis/Mietwagen: 12 Monate)1
über 3,5 t zul. Gesamtgewicht 12 Monate

1) die erste AU bei PKW ist erst 36 Monate nach Erstzulassung nötig. (Ausnahme: Selbstfahrvermietfahrzeuge nach 12 Monaten)

Kraftfahrzeuge

Ausgenommen von der Pflicht zur Abgasuntersuchung sind (siehe § 47a Abs. 1 StVZO):

  • Kraftfahrzeuge mit
    • Ottomotor bzw. Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 50 km/h oder vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
    • Dieselmotor bzw. Kompressionszündungsmotor, die mit weniger als vier Rädern oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h oder vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
    • mit einem roten Händlerdauerkennzeichen (06) oder Oldtimerdauerkennzeichen (07) oder einem Kurzzeitkennzeichen (04 - ab 1. März 2007 auch Bereich 03)
    • Versicherungskennzeichen

Allerdings gibt es Bestrebungen der Bundesregierung, dass die AU-Pflicht auch für alle Oldtimer mit amtlichen Kennzeichen und der Kennzeicheneigenschaft Historischen Kennzeichen (= H-Kennzeichen) entfallen soll.

Prüfplaketten

Der Nachweis der durchgeführten AU erfolgt durch eine sechseckige Prüfplakette auf dem vorderen Kennzeichen, welche in der Mitte das Jahr und oben stehend den Monat der nächsten AU anzeigt. Zum leichteren Erkennen des Monats gibt es zusätzlich die schwarze Markierung am Rand. Die Mitte davon wird wie Stellung eines Stundenzeigers eine Uhr interpretiert: (Steht z. B. der Balken in der Mitte auf 7 Uhr (Bereich 6 - 8 Uhr markiert), so steht oben als fälliger Monat die 7). Bei der AU wird eine Bescheinigung ausgestellt, die aufzubewahren und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen ist (§ 47a Abs. 4 StVZO). Dementsprechend muss sie, anders als Führerschein und Fahrzeugschein, nicht ständig mitgeführt werden. Bei Verlust ist auf eigene Kosten eine Zweitschrift zu besorgen oder eine neue AU durchzuführen.

In jedem Kalenderjahr ändern sich die Farben der Plaketten. Entscheidend ist die Fälligkeit der AU. Die Prüfplaketten werden 2010 abgeschafft, daher wird die letzte Prüfplakette die von 2012 sein.

Farbe Jahr
Orange 1989 1995 2001 2007
Blau 1990 1996 2002 2008
Gelb 1991 1997 2003 2009
Braun 1986 1992 1998 2004 2010
Rosa 1987 1993 1999 2005 2011
Grün 1988 1994 2000 2006 2012

Untersuchung

Grenzwerte bei den verschiedenen Abgasmessungen

  • Die Grenzwerte, die so genannten Solldaten, sind gesetzlich festgelegt. Es gelten unterschiedliche Grenzwerte, je nachdem, welcher Fahrzeugart das KFZ angehört (ohne Kat, ungeregelter Kat, geregelter Kat).
  • Die Hersteller können die gesetzlich geforderten Grenzwerte unterschreiten, sich selbst also höhere Maßstäbe ansetzen. Wenn dies so ist, dann müssen die entsprechenden KFZ auch mit den (schärferen) Grenzwerten geprüft werden. Dafür gibt es umfangreiche Datenbanken der Hersteller. Durch eine Suche nach Fahrzeugidentnummer, Motorcode, KBA-Nummern (zu2/zu3, auch HSN/TSN genannt) oder Modellreihe/Baujahr/Modell werden die passenden Solldaten in der Datenbank gefunden.

Bei der Abgasuntersuchung werden unter Anderem Messungen des Abgases durchgeführt, sowohl im Leerlauf, als auch im erhöhten Leerlauf. Hierfür wird eine Sonde in den Auspuff eingeführt. Im Abgas dürfen bestimmte Gase nur in bestimmten, prozentual festgelegten Mengen vorkommen.

Fahrzeuge mit Otto-Motor ohne Katalysator

Fahrzeuge mit Otto-Motor mit ungeregeltem Katalysator

Fahrzeuge mit Otto-Motor mit geregeltem Katalysator

  • Messung bei Erhöhter Leerlaufdrehzahl: Der Lambda-Wert muss zwischen 0,97 und 1,03 liegen. Der Kohlenmonoxidgehalt darf 0,3 % nicht überschreiten. Bei Fahrzeugen nach Euro4-Norm gilt der verschärfte Grenzwert von 0,2 %.
  • Messung bei Leerlaufdrehzahl: Der Kohlenmonoxidgehalt darf 0,5 % nicht überschreiten. Bei Fahrzeugen nach Euro4-Norm gilt der verschärfte Grenzwert von 0,3 %.
  • Bei der Regelkreisprüfung wird die Funktion des Lambdaregelkreises durch gezieltes Aufbringen einer Störgröße geprüft.

Fahrzeuge mit Otto-Motor mit OBD (On Board Diagnose)

  • Messung bei Erhöhter Leerlaufdrehzahl: Der Lambda-Wert muss zwischen 0,97 und 1,03 liegen. Der Kohlenmonoxidgehalt darf den vom Hersteller angegebenen Wert nicht überschreiten.
  • Messung bei Leerlaufdrehzahl: Hier muss nur die Drehzahl eingehalten werden, eine Messung der Abgase findet nicht statt.
  • Beim Regelsondentest wird die Funktion der Sauerstoffsonden geprüft.

Fahrzeuge mit Dieselmotoren (mit und ohne OBD)

  • Bei Dieselfahrzeugen ist einzig der Trübungswert (k-Wert) des Abgases durch Ruß entscheidend. Der gesetzliche Grenzwert liegt bei 2,5 m-1. Bei Fahrzeugen nach Euro4-Norm gilt der verschärfte Grenzwert von 1,5 m-1.

Quelle 41. VO-AU Richtlinie

Durchführung der Abgasuntersuchung

Der Ablauf der Abgasuntersuchung unterscheidet sich je nach Fahrzeugtyp. Es gibt sechs AU-Typen: Ohne Kat, U-Kat, G-Kat, G-Kat mit OBD, Diesel und Diesel mit OBD. Die Abgasuntersuchung kann nur mit Testgeräten mit entsprechender Software durchgeführt werden.

Eingabe der Fahrzeug-Identifzierungsdaten

Bei allen AU-Typen müssen Angaben zum Fahrzeug gemacht werden.

  • Amtliches Kennzeichen
  • Emissionsschlüsselnummer zu Feld Nr. 1 (EU: Feld 14.1)
  • Fahrzeug-Hersteller und Schlüsselnummer zu Feld Nr. 2 (Feld 2.1)
  • Fahrzeug-Typ und Schlüsselnummer zu Feld Nr. 3 (Feld 2.2)
  • Fahrgestellnummer, auch Fahrzeug-Ident-Nummer genannt (auch VIN = Vehicle Identification Number)
  • Kraftstoffart (Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Diesel)
  • Stand des Wegstreckenzählers: Kilometerstand

Fahrzeug-Solldaten ermitteln

Bei allen AU-Typen werden die Minimum- und Maximum-Werte eingegeben, die in den Messungen geprüft werden. Die Solldaten sind in umfangreichen Datenbanken hinterlegt. Falls der Hersteller keine Angaben macht, gelten die gesetzliche Höchstwerte.

  • Motortemperatur
  • Zündzeitpunkt
  • Schließwinkel
  • Drehzahlbereiche
  • CO-Gehalt im Abgas
  • Lambda-Bereich
  • maximale Diesel-Rauchgas-Trübung
  • sowie Angaben zu Zeiten, u. A.

Sichtprüfung

Bei allen AU-Typen erfolgt zuerst eine rein optische Prüfung. In der Gesetzesvorlage heißt es: „Prüfung der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein, Vollständigkeit, Dichtheit und Beschädigung, soweit ohne Demontage sichtbar.“

Dazu gehören folgende Bauteile:

  • Zündsystem
  • Einspritzanlage
  • Kraftstoffsystem
  • Tankeinfüllstutzen
  • Entlüftung
  • Luftfilter
  • Abgasrückführungssysteme
  • Sekundärluftsysteme
  • Katalysator
  • Sensoren
  • Stellgliederleitungen
  • Auspuffanlage
  • Undichtigkeiten des Motors

Anschluss des EOBD-Steckers

Nur bei Fahrzeugen mit OBD (OnBoardDiagnosis). Der EOBD-Diagnose-Stecker (European On-Board Diagnostics) (CARB-Stecker) befindet sich meist im Fußraum des Fahrers oder im Bereich der Mittelkonsole (ein Meter um das Lenkrad). Über diesen Anschluss können die Drehzahl, die Temperatur und auch die Werte der Lambdasonden eingelesen werden. Das elektronische Erfassen liefert auf einfache Weise zuverlässige Werte (falls das Fahrzeug OBD unterstützt).

MIL-Sichtprüfung und Einschalten der Zündung

Nur bei Fahrzeugen mit OBD (OnBoardDiagnosis). Prüfung der Funktion der MI-Lampe (Malfunction Indicator Lamp). Die Lampe muss beim Einschalten der Zündung (kurz) aufleuchten.

MIL-Status auslesen

Nur bei Fahrzeugen mit OBD (OnBoardDiagnosis). Der Motor wird gestartet. Die MI-Lampe muss (spätestens jetzt) erlöschen. Der MIL-Status wird aus dem Steuergerät des Fahrzeugs ausgelesen (und auch noch einige andere, aber nicht AU-relevante Daten, wie z. B. das verwendete Protokoll). Falls das Fahrzeug einen abgasrelevanten Fehler festgestellt hat, wird der Status auf „fehlerhaft“ gesetzt. Ein Bestehen der AU ist dann nicht mehr möglich. Die MI-Lampe leuchtet in diesem Fall dauerhaft, was dem Fahrer signalisieren soll, dass eine Werkstatt aufzusuchen ist.

Fehlercodes auslesen

Nur bei Fahrzeugen mit OBD (OnBoardDiagnosis). Es dürfen keine Fehlercodes eingetragen sein, um die AU zu bestehen, denn diese weisen auf einen Defekt hin.

Relevant sind alle EOBD-Fehlercodes, da alle Fehlercodes abgasrelevant sind. Sie sind genormt in ISO 15031-6 bzw. der amerikanischen SAE J2012. Meist sind dies P0-Fehler der Motorsteuerung (P=Powertrain). P-Fehler, die mit P0, P2 oder mit P34 bis P39 beginnen, sind ISO/SAE genormt, die anderen (P1, P30 bis P33) sind Herstellerspezifisch. Des Weiteren gibt es U-Fehler (Netzwerk), B-Fehler (Karosserie) und C-Fehler (Chassis).

Ist ein Fehler NOx-relevant, bleibt er u.U. gesetzt, auch wenn alle Fehlercodes mit einem OBD-Gerät gelöscht werden. Die Fahrzeughersteller sind verpflichtet, Listen dieser Fehler offenzulegen. Diese Fehler dürfen dann (falls sämtliche anderen Erfordernisse der AU i.O. sind) in der AU ignoriert werden mit einem Hinweis in den 'Erläuterungen' auf dem AU-Ausdruck.

Prüfbereitschaftstests auslesen

Nur bei Fahrzeugen mit OBD (OnBoardDiagnosis). Die Prüfbereitschaftstests sind Systemtests des Fahrzeuges, die das Fahrzeug automatisch und kontinuierlich während des Betriebs des Fahrzeugs durchführt. Sie werden auch Readiness-Code genannt, und signalisieren die korrekte, problemlose Durchführung eines Fahrzyklus. Sie können von Werkstätten wieder gelöscht/zurückgesetzt werden (was nach einer Reparatur des Defektes passieren sollte). Dann muss das Fahrzeug aber erst wieder alle vom Fahrzeug unterstützten Fahrzyklen durchlaufen. Ist dies (noch) nicht geschehen, muss in der AU die Regelsondenprüfung durchgeführt werden (siehe weiter unten). Das System muss eine Eigendiagnose durchgeführt haben und korrekte Werte ausgeben (z. B. Leerlaufdrehzahl).

Motortemperatur auf den vom Hersteller angegebenen Wert bringen

Die Motortemperatur muss den Mindestwert, der vom Hersteller angegeben wird, betragen (gemessen wird die Motoröl-Temperatur), wobei die Temperatur mindestens 60 °Celsius beträgt, meistens jedoch erst ab 80 °C geprüft wird. Zur Messung wird der Ölmessstab durch eine Temperaturmesssonde ersetzt (Reinigung erforderlich; ebenfalls sollte der Motor gestoppt werden, um ein Einwickeln der Sonde in den Motorraum zu verhindern. Es kann dann also keine Drehzahl mehr gemessen werden.). Bei Fahrzeugen mit OBD wird der Wert über die Diagnoseschnittstelle elektronisch aus dem Fahrzeug ausgelesen. Bei OBD wird die Öltemperatur vom Motorsteuergerät über den Motortemperatursensor ausgelesen.

Motordrehzahl erfassen

  • Bei Otto-Motoren in der Regel über die Zündkabel per Induktionszange.
  • Bei Dieselfahrzeugen über das Anbringen eines Piezogebers an den Einspritzleitungen.
  • Es ist auch möglich, die Oberwelligkeit des Drehstromgenerators als Maß für die Drehzahl zu verwenden. Dabei wird die Spannung an der Batterie abgegriffen.

Bei Fahrzeugen ohne OBD ist auch die Handeingabe bzw. die Eingabe eines alternativen Textes gestattet.

Kat-Konditionierung

Nur bei (Otto-)Fahrzeugen mit Katalysator. Da der Katalysator eine bestimmte Temperatur benötigt, um optimal zu funktionieren, wird der Motor einige Minuten bei erhöhter Drehzahl gehalten, um die optimale Funktion des Katalysators sicherzustellen.Warmlaufzeit für den Katalysator zwei Minuten.

Konditionierungs-Gasstöße

Nur bei Diesel-Fahrzeugen. Manche Hersteller empfehlen die Durchführung von einigen Gasstößen vor der AU. Anzahl und Mindest-Drehzahl wird in den Solldaten angegeben.

Abgassonde ins Auspuffendrohr einführen

Dabei muss die Sonde mindestens 30 cm im Auspuff sein. Sollte dies nicht möglich sein, muss ein Adapter benutzt werden. Bei Dieselfahrzeugen unterscheidet man zwei unterschiedliche Sondenausführungen: Sonde 1 (PKW) und Sonde 2.

Messung bei erhöhter Drehzahl

Es werden der Drehzahlbereich, der Lambdawert-Bereich und der CO-Gehalt gemessen. Bei g-Kat und g-Kat mit OBD ist diese Messung obligatorisch, bei u-Kat optional.

Messung im Leerlauf

Bei allen Fahrzeugen. Es wird der Drehzahlbereich im Leerlauf geprüft. Bei Ohne Kat, u-Kat und g-Kat erfolgt dabei noch eine Prüfung des CO-Gehalts (bei g-Kat mit OBD wird er durch die Funktionsprüfung der Lambdasonden ersetzt).

Regelkreisprüfung

Nur bei Fahrzeugen mit geregeltem Katalysator aber ohne OBD (OnBoardDiagnosis). Bei der Regelkreisprüfung wird eine meist vom Hersteller definierte Störgröße auf den Regelkreis aufgeschaltet. Dies kann das Einbringen von Falschluft an einer vorgegebenen Stelle oder die Störung einer elektrischen Messgröße durch Abziehen des entsprechenden Steckers sein. Der Lambdaregelkreis muss die Störung erkennen und entsprechend ausregeln. Das heißt der gemessene Lambdawert muss dabei in einem Fenster gehalten werden, das nicht größer als 0,03 ist. Ebenso muss die Rücknahme der Störung erkannt werden und ebenfalls ausgeregelt werden.

Regelsondenprüfung

Nur bei Fahrzeugen mit g-Kat und OBD (OnBoardDiagnosis). Es werden nur die Sonden nach dem Kat geprüft („Sonden 1“). Bei Sprungsonden müssen die Sondenwerte eine gewisse Mindest-Schwankung aufweisen, bei Breitbandsonden müssen die Sondenwerte eine gewisse Zeit in einem bestimmten Wertebereich liegen.

Messung der Abregel-Drehzahl

Nur bei Fahrzeugen mit Diesel-Motor. Darunter versteht man das Anfahren der Abregeldrehzahl. Es wird die Einhaltung des Drehzahlbereiches geprüft.

Messung bei freier Beschleunigung

Nur bei Fahrzeugen mit Diesel-Motor. Bei dieser Messung wird der Motor vorsichtig mit Vollgas bis an die Abregeldrehzahl beschleunigt. Nach der Messzeit (tx) wird der Fuß vorsichtig vom Gas genommen. Dies wird Gasstoß genannt. Der erste Gasstoß wird nicht bewertet. Damit sollen eventuelle Rückstände im Auspuff heraus gespült werden. Beim Gasstoß wird die maximale Trübung des Abgasstromes in der Messkammer des Testgerätes gemessen. Zwischen den Gasstößen (Beruhigungszeit) wird bei Leerlaufdrehzahl ein Nullabgleich durchgeführt. Das arithmetische Mittel der maximalen Trübungswerte der letzten drei Gasstöße darf den Sollwert des Herstellers nicht überschreiten. Der gesetzliche Höchstwert liegt bei 2,5 bzw. 1,5 m-1.

Bewertung und Ausdruck

Nur wenn alle Prüfschritte bestanden wurden, ist die Abgasuntersuchung bestanden und die entsprechende Plakette kann zugeteilt werden. Es wird eine Prüfbescheinigung oder ein Nachweis ausgedruckt. Darauf enthalten sind:

  • Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle, Messgerätetyp, AU-Programmversion
  • Fahrzeug-Ident-Daten
  • Fahrzeug-Soll-Daten
  • Fahrzeug-Ist-Daten
  • Ergebnisse der Einzelprüfungen
  • Ggf. Abweichungen / Erläuterungen

AU-Krafträder (AUK) in Deutschland

Am 10. Februar 2006 hat der Bundesrat der 41. Änderungsverordnung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zugestimmt. Die Verordnung ist am 1. April 2006 in Kraft getreten.

Der Untersuchungspflicht für die AUK unterliegen alle zulassungspflichtigen, motorisierten Krafträder mit 2- oder 4-Takt-Fremdzündungsmotor und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Dieselmotorräder sind von dieser Untersuchungspflicht somit ausgenommen.

Neben den Zweirädern, für die die o. g. Kriterien zutreffen, sind auch dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400 kg und einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW (Quads) von der Untersuchungspflicht betroffen. Als erstes zu berücksichtigendes Erstzulassungsdatum ist der 1. Januar 1989 festgeschrieben worden.

Die AUK ist Bestandteil der HU, ohne eine bestandene AUK ist kein Bestehen der HU möglich. Die Kosten betragen 18,85 € zusätzlich zur HU.

Wenn die AUK von einer anerkannten AU-Werkstatt durchgeführt wird, wird ein AUK-Prüfnachweisblatt ausgestellt und mit einem Klebesiegel sowie einer Zangenprägung mit der AU-Kontrollnummer versehen. Die Hauptuntersuchung muss dann innerhalb eines Monats durchgeführt werden - falls nicht, wird der Prüfnachweis ungültig.

Zeitrahmen

Die Untersuchung wird alle zwei Jahre zusammen mit der Hauptuntersuchung durch anerkannte Werkstätten oder durch die Prüforganisationen durchgeführt, jährlich bei den oben genannten Ausnahmen.

Messverfahren, -Werte

Bei der AUK werden Motortemperatur, Motordrehzahl und CO-Konzentration im Abgas gemessen. Des Weiteren wird festgestellt ob die Gemischaufbereitung und die Abgasanlage den homologierten Bauteilen entsprechen und in einwandfreiem Zustand sind.

Bei Krafträdern ohne bzw. mit ungeregeltem Katalysator wird der CO-Wert bei Leerlaufdrehzahl ermittelt. Wenn der Hersteller keine AUK-Werte an die Zentrale Erfassungsstelle herausgegeben hat, dürfen max. 4,5 Vol% CO erreicht werden.

Bei Krafträdern mit geregeltem Katalysator wird der CO-Wert bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (2500-3000 1/min) bewertet. Wenn der Hersteller keine AUK-Werte an die Zentrale Erfassungsstelle herausgegeben hat, dürfen max. 0,3 Vol% CO erreicht werden.

Rechtslage in Österreich

In Österreich entspricht die Abgasuntersuchung der § 57a-Kontrolle um die Prüfplakette in Österreich, umgangssprachlich auch als Pickerl bezeichnet, für das Fahrzeug zu erhalten.

Siehe auch

Weblinks

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