- Abgeltungssteuer
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Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer auf Kapitalerträge.
Die Steuer wird dabei direkt an der Quelle – also durch den Schuldner der Erträge oder die depotverwaltende Stelle (in der Regel ein Kreditinstitut) – einbehalten und anonym abgeführt. Die Steuerberechnung erfolgt dabei mit einem feststehenden Steuersatz, der von dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerschuldners unabhängig ist. Damit ist die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten, was den wesentlichen Unterschied zu einer Kapitalertragsteuer ohne Abgeltungswirkung darstellt.
Viele EU-Mitgliedstaaten haben ein Abgeltungsteuersystem für Kapitalerträge eingeführt, wobei häufig nur Zinsen und Dividenden erfasst werden. Einige Staaten, darunter auch Deutschland, besteuern zusätzlich die Wertsteigerungen des Kapitalvermögens mit der Abgeltungsteuer.
Inhaltsverzeichnis
Abgeltungsteuer in Deutschland
Siehe Hauptartikel Abgeltungsteuer (Deutschland).
Abgeltungsteuer im österreichischen Steuerrecht
In Österreich gilt seit dem 1. Januar 1993 eine ursprünglich 22%ige Abgeltungsteuer. Rechtsgrundlage ist das Endbesteuerungsgesetz.[1] Der Steuersatz beträgt seit 1996 25 %. Die Steuer wird auf bestimmte Kapitalerträge erhoben, insbesondere auf Zinsen und Dividenden, nicht jedoch auf Spekulationsgewinne (also Kursgewinne) – diese werden mit dem individuellen Tarifsatz versteuert. Ausgenommen sind endbesteuerte KSt-pflichtige Zertifikate. Kursgewinne aus Wertpapieren, welche länger als 12 Monate gehalten werden, sind in Österreich steuerfrei.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die Kapitaleinkünfte zur Einkommensteuer veranlagt werden. Ist die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz günstiger als die Pauschalbesteuerung von 25 %, wird die Steuerdifferenz erstattet.[2] Ein Freibetrag ist nicht vorgesehen.
Mit der Abgeltungsteuer ist in Österreich auch die Erbschaftsteuer abgegolten.
Verbunden mit der Einführung der Abgeltungsteuer war eine Steueramnestie für hinterzogene Steuern auf Kapitaleinkünfte, sofern der Steuerpflichtige diese im Einführungsjahr offenlegte.[3] Diese Amnestieregelung führte zur Offenlegung umfangreicher Kapitaleinkünfte.
Hintergrund dieser Regelungen ist das in Österreich in § 38 des Bankwesengesetzes geregelte Bankgeheimnis, das es den Finanzbehörden unmöglich machte, Auskünfte über Kapitaleinkünfte zu erhalten. Es wurde daher davon ausgegangen, dass vor Einführung der Abgeltungsteuer lediglich 5–10 % der Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert wurden.[4]
Abgeltungsteuer im luxemburgischen Steuerrecht
In Luxemburg gilt seit 2006 eine 10%ige Abgeltungsteuer auf bestimmte Zinserträge, zum Beispiel bei Sparkonten, Festgeld, Zinszahlung von Anleihen und Callgeldern. Kursgewinne werden in Luxemburg nicht besteuert.
Europäischer Vergleich von Abgeltungsteuern
Die Mehrzahl der europäischen Staaten hat bereits Abgeltungsteuersysteme eingeführt, die Bemessungsgrundlage differiert allerdings von Land zu Land. In einigen Staaten hängt die Belastung der Kursgewinne degressiv von der Haltedauer ab (nach Ablauf einer Haltefrist unterliegen sie in einigen Ländern keiner Steuerpflicht mehr), in anderen werden Zinseinkünfte oder Dividenden mit einer anderen (evtl. progressiven) Einkommensteuer belastet. Der Steuertarif ist teilweise von der Einkommensart (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) abhängig.
Land Zinsen Dividenden Kursgewinne Art Belgien 15 25 0 Abgeltungsteuer ohne Kursgewinne und mit Optionsmöglichkeit Dänemark 0 28 28 (bis 59) Abgeltungsteuer mit Optionsmöglichkeit; Spekulationsfrist 36 Monate Deutschland 26,38 (28) 26,38 (28) 26,38 (28) 25 % zuzügl. 5,5 % Solidaritätszuschlag (ggf. zuzügl. Kirchensteuer); Optionsmöglichkeit zur Einkommensteuerveranlagung/ bei Zinsen kein Steuerabzug bei Steuerausländern (im Ausland wohnhaft) Finnland 28 28 17 (28) Definitive Abgeltungsteuer für Zinsen, Kursgewinnsteuer sinkt über zehn Jahre Griechenland 10 0 0 Definitive Abgeltungsteuer für Zinsen Irland 20 20 20 Definitive Abgeltungsteuer, Ausnahmen für Private Equity Italien 27 12,5 12,5 Definitive Abgeltungsteuer Litauen 0 15 0 Definitive Abgeltungsteuer für Dividenden Luxemburg 10 10 0 (40) Definitive Abgeltungsteuer, Spekulationsfrist 6 Monate Malta 15 0 0 Abgeltungsteuer mit Optionsmöglichkeit zur Einkommensteuerveranlagung für Zinsen Österreich 25 25 0 (25) Abgeltungsteuer mit Optionsmöglichkeit zur Einkommensteuerveranlagung; Spekulationsfrist 12 Monate Polen 19 19 19 Definitive Abgeltungsteuer Portugal 20 15 0 (10) Abgeltungsteuer mit Optionsmöglichkeit zur Einkommensteuerveranlagung; Spekulationsfrist 12 Monate Schweden 30 30 30 Definitive Abgeltungsteuer Schweiz 35 35 0 Quellensteuer mit Einkommensteuerpflicht Tschechien 15 15 0 Definitive Abgeltungsteuer ohne Kursgewinne Stand 2005[5]
Anmerkungen und Quellen
- ↑ Endbesteuerungsgesetz (B.G.Bl. 11/1993)
- ↑ § 1 (5) Endbesteuerungsgesetz
- ↑ Abschnitt II Endbesteuerungsgesetz
- ↑ Pressemitteilung des Österreichischen Parlamentes, Parlamentskorrespondenz/05/23.04.2003/Nr. 219
- ↑ EVCA: [1]
Weblinks
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