- Gebrauchsmustergesetz
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Basisdaten Titel: Gebrauchsmustergesetz Abkürzung: GebrMG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Gewerblicher Rechtsschutz Fundstellennachweis: 421-1 Ursprüngliche Fassung vom: 1. Juni 1891
(RGBl. S. 290)Inkrafttreten am: 1. Oktober 1891 Neubekanntmachung vom: 28. August 1986
(BGBl. I S. 1455)Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2521, 2524)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Oktober 2009
(Art. 9 G vom 31. Juli 2009)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Gebrauchsmustergesetz dient im gewerblichen Rechtsschutz als Sicherung der gewerblichen Immaterialgüter neben dem Patentgesetz, dem Markengesetz und dem Geschmacksmustergesetz.
Das Gebrauchsmuster ist ein Schutzrecht, das dann zur Anwendung kommt, wenn die Erteilung eines Patents nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Das ist dann der Fall, wenn die Anforderungen an ein Patent durch die Erfindung nicht erreicht werden (es kommt nur auf die „Neuheit“ an). Es mag auch dann Verwendung finden, wenn ein Patentschutz nicht rechtzeitig erreicht werden kann, weil die Erfindung erwartungsgemäß alsbald zu einem weiteren Fortschritt der Technik führt oder der Patentschutz angestrebt wird, aber nicht schnell genug zu erreichen ist.
Literatur
- Peter Mes: PatG. GebrMG. Kommentar, 3.Aufl. München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-62073-7
Weblinks
Wikisource: Gesetz, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern. Vom 1. Juni 1891 – Quellen und VolltexteBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Rechtsquelle (Deutschland)
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