Strafverfolgungsentschädigungsgesetz

Strafverfolgungsentschädigungsgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Kurztitel: Strafverfolgungsentschädigungsgesetz
Abkürzung: StrEG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege
Fundstellennachweis: 313-4
Datum des Gesetzes: 8. März 1971
(BGBl. I S. 157)
Inkrafttreten am: 11. April 1971
Letzte Änderung durch: Art. 22 G vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1864, 1866)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Dezember 2010
(Art. 112 G vom 8. Dezember 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG) ist ein deutsches Bundesgesetz.

Wer zu Unrecht in einem Strafverfahren verfolgt wurde, kann eine staatliche Entschädigung verlangen, soweit ihm Schäden entstanden sind.

Ansprüche auf Entschädigung

Ansprüche entstehen hauptsächlich bei:

Die Entschädigung kann jedoch aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen sein. Als wichtigster Fall ist hier die Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme durch den Geschädigten zu nennen, aber auch die Selbstbelastung durch wahrheitswidrige Behauptungen oder das Verschweigen entlastender Umstände. Auch wer nur wegen Schuldunfähigkeit oder wegen eines Verfahrenshindernisses (wichtigster Fall: Fehlen eines Strafantrages) nicht bestraft wird, bekommt möglicherweise keine Entschädigung.

Wer einen Anspruch auf Entschädigung hat, der wird in Bezug auf den entstandenen Vermögensschaden (meist Verdienstausfall) voll entschädigt, es sei denn, der Schaden ist nicht größer als 25 Euro.

Für die Zeit, die man zu Unrecht in Haft verbracht hat, beträgt die Entschädigung – zusätzlich zum Ausgleich von Vermögensschäden – 25 Euro pro Tag (§ 7 Abs. 3 StrEG in der seit dem 5. August 2009 geltenden Fassung).

Die Höhe dieser pauschalen Haftentschädigung für immaterielle Schäden war seit 1988 nahezu unverändert geblieben. Zum 1. Januar 2002 erfolgte im Zuge der Einführung des Euro eine Anpassung des Betrages von 20 DM auf dann 11 Euro (BGBl. I 2001 S. 3574). Schon bei der Festlegung dieser Pauschale im Jahr 1988 wurde die Notwendigkeit gesehen, sie auch in Zukunft wieder anzupassen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 11/1892; Plenarprotokoll Deutscher Bundestag, 11. Wahlperiode PlPr 11/69 vom 11. März 1988, S. 4683 ff.).

Weblinks

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