Haftungsdach

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QS-Recht

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Haftungsdach beschreibt den in § 2 Abs. 10 Satz 6 Kreditwesengesetz (KWG) geregelten bankaufsichtsrechtlichen Ausnahmetatbestand. Danach bedarf "Ein Unternehmen, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 betreibt und als Finanzdienstleistungen nur die Anlage- oder Abschlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 im Inland tätig ist, erbringt (vertraglich gebundener Vermittler)" keiner Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wenn "das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen dies der Bundesanstalt anzeigt. Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers wird dem haftenden Unternehmen (zivilrechtlich) zugerechnet. Ansprüche können folglich nicht unmittelbar auf § 2 Abs. 10 KWG gestützt werden.

Die Bundesanstalt führt über die ihr angezeigten vertraglich gebundenen Vermittler ein öffentliches [1] im Internet, das das haftende Unternehmen, die vertraglich gebundenen Vermittler, das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit ausweist. In dem Register haben ausschließlich die haftenden Unternehmen schreibenden Zugriff. Einzelheiten ergeben sich aus der [2]

Das Haftungsdach hat im Zuge der Umsetzung der Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) im Jahre 2007 eine gewisse Renaissance erfahren, da im Zuge der MiFID die bis dahin erlaubnisfrei mögliche Anlageberatung zu einer erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistung aufgewertet wurde. Insbesondere so genannte freie Anlageberater scheuten (und scheuen nach wie vor) den hohen finanziellen und administrativen Aufwand einer eigenen KWG-Erlaubnis und machten von der Ausnahmevorschrift Gebrauch.

Einzelnachweise

  1. Register
  2. Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes

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