Herstellungsklage

Herstellungsklage

Eine Herstellungsklage ist eine Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Zuständig ist das Familiengericht (§ 606 ZPO). Das Urteil kann nicht vollstreckt werden (§ 888 Abs. 3 ZPO), aber als Grundlage für einen Antrag auf Ehescheidung dienen.

Literatur

  • Dr. Roßmann, Franz Thomas: Familienrecht - Alpmann Schmidt 16. Auflage Verlag Alpmann Schmidt, Juristische Lehrgänge, Münster, 2008, ISBN:978-3-86752-048-5.

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  • Herstellungsklage — Herstellungsklage,   Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens (§§ 1353 ff. BGB), aber auch auf Erfüllung einzelner ehelichen Pflichten oder auf Unterlassung ehestörenden Verhaltens. Ein Herstellungsurteil kann nicht vollstreckt werden (§ 888… …   Universal-Lexikon

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