Familiengericht

Familiengericht

Familiengericht ist nach § 23b des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) seit 1976 eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist.

Gemäß § 170 Abs. 1 GVG, neugefasst durch FGG-RG vom 17. Dezember 2008 und in Kraft getreten am 1. September 2009, sind in Familiensachen alle Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen nicht öffentlich. Nur für die Verkündung eines Urteils muss die Öffentlichkeit gemäß § 173 Abs. 1 GVG zugelassen werden. Seit Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 gibt es in Familiensachen aber gemäß § 38 Abs. 1 FamFG als Endentscheidungen nur noch Beschlüsse, also gerade keine Urteile mehr. Die Frage der Öffentlichkeit hinsichtlich der Verkündung ist gesetzlich nicht geregelt, insoweit wurde § 173 GVG nicht an die Vorschriften des FamFG angepasst.

Entgegen der Darstellung in mancher Fernsehsendung entscheidet immer ein Einzelrichter (oder eine Einzelrichterin), ohne dass Laienrichter (Schöffen) beteiligt wären. Nächsthöhere Instanz ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, der als Senat für Familiensachen oder Familiensenat bezeichnet wird.

Einführung und Reform

Das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts führte 1976 Familiengerichte als neue Instanz ein und bündelte dort die Zuständigkeiten für Familien-, insbesondere Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen. Damit wurde die bisherige Zersplitterung des Scheidungsverfahrens auf Landgericht (Scheidung), Amtsgericht (Unterhalt) und Vormundschaftsgericht (Sorgerecht für die Kinder) aufgehoben.[1]

Durch eine Reform des Familienrechts, die am 1. September 2009 durch die Einführung eines neuen Gesetzes in Kraft trat, wurden die Zuständigkeiten des Familiengerichts geändert. Seither werden alle Streitigkeiten über Trennung und Scheidung von einem Großen Familiengericht verhandelt. Dieses Gericht ist auch für Verfahren zur Pflegschaft für Minderjährige, Adoption oder Schutz vor Gewalt zuständig, die bislang vor dem Vormundschafts- oder Zivilgericht verhandelt wurden.[2]

Siehe auch

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Einzelnachweise

  1. Peter Borowsky: „Sozialliberale Koalition und innere Reformen: Ehe- und Familienrecht“ in: Informationen zur politischen Bildung (Heft 258), Bundeszentrale für politische Bildung
  2. Tagesschau:Ein Gericht für alle Familienstreitigkeiten (nicht mehr online verfügbar)

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  • Familiengericht — eine beim ⇡ Amtsgericht gebildete Abteilung für ⇡ Familiensachen (§ 23b GVG). Durch Rechtsverordnung der Landesregierungen können für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte Familiensachen einem Amtsgericht als F. zugewiesen werden …   Lexikon der Economics

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